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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 26/02/2019
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Bohnenpoll GmbH goalkeeping.com Trockener Kamp 6 D-31139 Hildesheim ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017980114 |
Ihr Zeichen: |
SB |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Bohnenpoll GmbH goalkeeping.com Trockener Kamp 6 D-31139 Hildesheim ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 23/11/2018 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Die beanstandeten Waren richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Ballsportarten. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen folgendermaßen verstehen: „Torhüten.com“.
Daher werden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Angabe der Art, Beschaffenheit, beziehungsweise Bestimmung der betreffenden Waren wahrnehmen, nämlich dass diese mit Bezug auf das Torhüten Verwendung finden und über das Internet erworben werden können.
Die Wörter „GOALKEEPING.com” in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich in der Klasse 25 um verschiedene Arten von Bekleidungsstücken, Kopfbedeckungen und Schuhwaren handelt, welche insbesondere beim Torhüten von Torhütern oder Torhüterinnen getragen werden. Bei den verschiedenen Sportartikeln und -ausrüstungen der Klasse 28 handelt es sich ebenfalls um Waren, welche speziell auf das Torhüten ausgelegt sind und dabei verwendet werden, wie etwa Schutzpolster, Ellbogenschützer, Handschuhe, Handschuhe für Sportspiele; Handschützer für Sportzwecke; Schulterschutz für Sportler; Schutzpolster für Torwarte, aufblasbare Bälle für den Sport, Bälle als Sportgeräte, Trainingsbälle, Fußbälle, Taschen für Fußbälle oder Sporttrainingsgeräte.
Daher würden beide Verkehrsgruppen unbeschadet bestimmter grafischer sowie Bildbestandteile, nämlich in den Farben Grün und Schwarz gehaltenem Schriftzug in Standardschrift sowie die Abbildung einer ausgestreckten schwarzen Hand auf quadratischem grünen Hintergrund, die einen Torhüterhandschuh trägt, das Zeichen als Quelle von Informationen über Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren wahrnehmen.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als Slogan oder zumindest als belobigende Aussage verstanden werden, dessen oder deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei um verschiedene Arten von Sportkleidung und Sportartikeln handelt, die versprechen ihren Verwender beim Torhüten zu unterstützen, und die über das Internet erworben werden können.
In diesem Sinne handelt es sich in der Klasse 25 um verschiedene Arten von Bekleidungsstücken, Kopfbedeckungen und Schuhwaren, welche suggerieren, insbesondere beim Torhüten von Torhütern oder Torhüterinnen getragen werden zu können. Bei den verschiedenen Sportartikeln und -ausrüstungen der Klasse 28 handelt es sich ebenfalls um Waren, welche vermitteln, speziell auf das Torhüten und diesbezügliche Trainingsbedürfnisse ausgelegt zu sein und dabei verwendet werden zu können, wie etwa Schutzpolster, Ellbogenschützer, Handschuhe, Handschuhe für Sportspiele; Handschützer für Sportzwecke; Schulterschutz für Sportler; Schutzpolster für Torwarte, aufblasbare Bälle für den Sport, Bälle als Sportgeräte, Trainingsbälle, Fußbälle, Taschen für Fußbälle oder Sporttrainingsgeräte.
Wie bereits erwähnt, enthält das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, zwar gewisse grafische und Bildbestandteile, die ihm ein gewisses Maß an Stilisierung verleihen, doch ist die Art dieser Bestandteile so vernachlässigbar, dass sie der Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen. Diese Bestandteile weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Waren, für die Schutz beantragt wird, die Hauptfunktion zu erfüllen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 17 980 114 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY