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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 16/06/2019
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SAATBAU LINZ eGen eingetragene Genossenschaft m.b.H. Schirmerstraße 19 A-4060 Leonding AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017980603 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
KLIMAFIT
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
SAATBAU LINZ eGen eingetragene Genossenschaft m.b.H. Schirmerstraße 19 A-4060 Leonding AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 20/12/2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Zeichen vermittelt in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information, dass die Waren in ihrer konkreten Ausgestaltung bzw. Züchtung bereits für die Folgen des allgemein diskutierten Klimawandels, namentlich einer Erwärmung der Erde vorbereitet sind und von einer solchen in ihren Eigenschaften nicht oder nicht wesentlich beeinträchtig werden.
Die Anmelderin hat, innerhalb der Frist, zwar eine Zurückweisung als unvermeidbar bezeichnet und eine Anfrage zu einer geänderten Markenanmeldung gestellt, inhaltlich jedoch zur Beanstandung nicht Stellung genommen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 980 603 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Soweit die Anmelderin um die Analyse der Eintragungsfähigkeit weiterer Zeichen bittet, weist das Amt darauf hin, dass es eine solche Analyse nicht vornehmen darf, um eine Gleichbehandlung aller Anmelder sicher zu stellen.. Auch wird eine solche Bewertung immer einen gewissen Zeitaufwand bedeuten und Recherchen erfordern, so dass auch aus diesem Grund das Amt eine solche Vorabbewertung nicht leisten kann. Allgemein sei jedoch darauf hingewiesen, dass von erfahrenen Anmeldern in bei beschreibenden Zeichen häufig der Weg einer (unterscheidungskräftigen und nicht banalen und die Bedeutung der beanstandeten Worte nicht aufgreifenden) grafischen Ausgestaltung gewählt wird um dem Zeichen insgesamt Unterscheidungskraft zu verleihen und damit zur Eintragung zu verhelfen.
Volker Timo MENSING