WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 082 491
Solvorec GmbH, Wendenstraße 403, 20537 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Beselerstr. 6, 22607 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Rittec Umwelttechnik GmbH, Feldstraße 29, 21335 Lüneburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Krohn Rechtsanwälte, Alsterufer 3, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 28.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 082 491 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 985 608 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen. |
3. |
Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Am
07.05.2019 legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen (der Klassen 1, 7, 17, 35, 37, 40, 41 und
42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 985 608 (Bildmarke
) ein. Der
Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 992 242
(Wortmarke SOLVOREC). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 992 242 verlangt.
Im vorliegenden Fall ist der Anmeldetag der angefochtenen Marke der 14.11.2018.
Die ältere Marke Nr. 14 992 242 wurde am 08.06.2016 eingetragen. Deshalb ist der Antrag auf Nachweis der Benutzung unzulässig. Zudem hat die Anmelderin keinen Antrag auf Benutzungsnachweis in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, insbesondere chemische Katalysatoren; chemische Erzeugnisse zur Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen; anorganische und organische Grundchemikalien, organische Spezial-, Fein- und Biochemikalien, Agrochemikalien, Erdölhilfsmittel; Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Pflanzenwachstumsregulatoren; technische Gase, insbesondere Edelgase und Gase als Rohstoffe für gewerbliche Zwecke, für chemische Zwecke und für katalytische Zwecke; sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 1 enthalten.
Klasse 4: technische Öle und Fette; Schmiermittel; Gase für Erwärmung bzw Heizung und Kühlung, für Beleuchtungszwecke, als Treibmittel und als Antriebsgase; Gase für die Energieerzeugung; Gase für die Verbrennung; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe), insbesondere synthetische Brenn- und Kraftstoffe in festem, flüssigem oder gasförmigem Aggregatzustand; elektrische Energie.
Klasse 7: Maschinen und Maschinenteile für die Umwelttechnik, Energietechnik, Klimatechnik, Verfahrenstechnik und Kraftfahrzeugtechnik, insbesondere für die Abfallrecyclingtechnik, insbesondere für die Aufarbeitung und für das Recycling von Kunststoffen und für die Aufarbeitung und das Recycling von chemischen Katalysatoren; Strömungsmaschinen; Fördermaschinen; Transportmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Treibriemen (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Abgaskatalysatoren; Maschinen und Maschinenteile für die Gaserzeugung einschließlich Gasverdichtern/Kompressoren und Gasverflüssigern und Gaszerlegern sowie Ventilen und Schiebern und Pumpen; Maschinen und deren Teile für die Erzeugung und Verteilung von Energie, insbesondere von Wärme und Dampf und Strom und insbesondere unter Nutzung alternativer Energiequellen und insbesondere unter Nutzung von Abfällen und daraus gewonnener Brenn- und Kraftstoffe; Abscheider (Maschinen); Dampfkondensatoren (Maschinenteile); Teile der vorgenannten Waren.
Klasse 35: Werbung; Geschäfts- und/oder Betriebsführung; Unternehmensverwaltung und organisatorische Projektentwicklung; betriebswirtschaftliche Beratung zur Abfall- und Werststoffentsorgung und zum Recycling von Abfällen und Werkstoffen; Büroarbeiten; Aufstellung von Statistiken; Buchführung, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Unternehmensberatung oder Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalmanagementberatung; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere und Vermittlung von Verträgen für Dritte über Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere von Dienstleistungen im Bereich Abfall- und Werkstoffentsorgung und im Bereich Recycling von Abfällen und Werkstoffen und insbesondere von Waren, die als Recyclingprodukte beim Recycling von Abfällen und Werkstoffen entstehen; Vervielfältigung von Dokumenten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und/oder Werbezwecke; Vermittlung von Verträgen mit Strom- und Fernwärmelieferanten.
Klasse 37: Bauwesen; Anlagenbau im Bereich Reinraum-, Klima-, Energie-, Wärme-, Abfallentsorgung-, Recycling- und/oder Umwelttechnik; Industriebau; Installation und Montage von Maschinenanlagen; Reparatur oder Instandhaltung von Erzeugnissen des Maschinenbaus, chemischen Anlagen, wärmetechnischen Anlagen, Recyclinganlagen, Brennern, Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsgeräten, Energie- und Gasversorgungsanlagen; Schornsteinbau; Verlegung von Land- und Seekabeln und von Gas- und Wärmeversorgungsleitungen; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für die vorgenannten Dienstleistungen in Klasse 37.
Klasse 39: Transport- und Lagerwesen; Transport und Verteilung von Energie, Elektrizität, Gas, Brenn- und Kraftstoffen, Heiz- und Fernwärme, Druckluft und/oder Wasser; Transport von Gasen, Flüssigkeiten und Feststoffen mittels Rohrleitungen; Transport, Lagerung und Verteilung von Abfällen und Wertstoffen und daraus mittels Recycling hergestellter Waren; Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen; Vermittlung von Verkehrsleistungen, soweit in Klasse 39 enthalten; Vermietung von Lagerflächen und von Lagerräumen; Vermietung von Kraftfahrzeugen; Verpackung von Waren.
Klasse 40: Materialbearbeitung mit Chemikalien und/oder durch Sortierung von Abfällen und wiederverwertbaren Materialien und Stoffen; Abfall- und Werkstoffrecycling; Recycling von Kunststoffen und von chemischen Katalysatoren; Verbrennung von Reststoffen und von Müll; Erzeugung von Energie und Wärme; Lohn- und Auftragsfertigung von chemischen, pharmazeutischen und veterinärmedizinischen sowie bio- und nanotechnologischen Erzeugnissen, insbesondere von Kunststoffen, Verbundwerkstoffen, Katalysatoren sowie Agrochemikalien.
Klasse 41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erziehung; Ausbildung, Unterricht; Weiterbildung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Veranstaltung, Leitung und Durchführung von Seminaren, Kolloquien und Workshops; Schulung von Personal für Recycling-, Müllverbrennungs-, Entsorgungs- und Wasseraufbereitungsanlagen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; technische Beratung; Erstellen von technischen Gutachten; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Werkstoff- und Materialprüfung; Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen von Abfällen und Reststoffen; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines bakteriologischen und/oder chemischen Labors; Dienstleistungen eines Physikers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Forschung und Entwicklung sowie technische Beratung bei Bereitstellung technischer Prozesse zur Herstellung und zum Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, insbesondere von Kunststoffen, Verbundwerkstoffen, Katalysatoren, Agrochemikalien, Brenn- und Kraftstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Aggregatzustand; Forschung und Entwicklung sowie technische Beratung auf dem Gebiet der Erzeugung und Speicherung von Energie und Wärme sowie auf dem Gebiet der Brenn- und Kraftstoffe in festem, flüssigem oder gasförmigem Aggregatzustand; Qualitäts- und Materialprüfung; Technische Beratung zur Abfall- und Werkstoffentsorgung und zum Recycling von Abfällen und Werkstoffen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, landwirtschaftliche, gartenwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Kompost; Düngemittel; Dünger; biologische Mittel für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke; chemische Erzeugnisse zur Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen; anorganische und organische Grundchemikalien; organische Spezial-, Fein- und Biochemikalien; Agrochemikalien; sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 1 enthalten.
Klasse 7: Maschinen und Maschinenteile für die Abfallrecyclingtechnik, insbesondere für die Aufarbeitung und für das Recycling von Kunststoffen und für die Aufarbeitung und das Recycling von chemischen Katalysatoren; Maschinen und Maschinenteile für die Klima-, Energie- und Umwelttechnik; Maschinen und Maschinenteile für die Verfahrenstechnik und Kraftfahrzeugtechnik; Strömungsmaschinen; Fördermaschinen; Transportmaschinen; Abscheider (Maschinen); Dampfkondensatoren (Maschinenteile); Teile der vorgenannten Waren.
Klasse 17: Waren aus Kunststoffen oder Harzen in extrudierter Form zur Verwendung in Herstellungsverfahren (Halbfabrikate).
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Büroarbeiten; Entwicklung von betriebswirtschaftlichen Konzepten; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; betriebswirtschaftliche Beratung zur Abfall- und Wertstoffentsorgung und zum Recycling von Abfällen, Werkstoffen und Kunststoffen und chemischen Katalysatoren; Aufstellung von Statistiken; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere und Vermittlung von Verträgen für Dritte über Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen im Bereich Abfall- und Werkstoffentsorgung und im Bereich Recycling von Abfällen, Werkstoffen und Kunststoffen und chemischen Katalysatoren; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere und Vermittlung von Verträgen für Dritte über Recyclingprodukte; Durchführung von Handels sowie Import- und Exportgeschäften, nämlich mit Recyclingprodukten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke und Werbezwecke.
Klasse 37: Bauwesen; Anlagenbau im Bereich Reinraum-, Klima-, Energie-, Wärme-, Abfallentsorgung-, Recycling- und/oder Umwelttechnik; Industriebau; Montage, Wartung und Reparatur von Maschinen und Apparaten für die Kunstharz- und Kunststoffverarbeitung; Installation und Montage von Maschinenanlagen; Reparatur oder Instandhaltung von Erzeugnissen des Maschinenbaus, chemischen Anlagen, wärmetechnischen Anlagen und Recyclinganlagen; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für die vorgenannten Dienstleistungen in Klasse 37.
Klasse 40: Bearbeitung und Umwandlung von Kunstharz- und Kunststoff-Rohprodukten für andere als Lohnarbeiten; Materialbearbeitung mit Chemikalien und/oder durch Sortierung von Abfällen und wiederverwertbaren Materialien und Stoffen; Abfall- und Werkstoffrecycling; Recycling von Kunststoffen und von chemischen Katalysatoren; Lohn- und Auftragsfertigung von chemischen, pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen; Lohn- und Auftragsfertigung von polymer-, bio- und nanotechnologischen Erzeugnissen, insbesondere von Kunststoffen, Verbundwerkstoffen, Katalysatoren sowie Agrochemikalien; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen soweit in Klasse 40 enthalten.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterricht und Weiterbildung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Kolloquien und Workshops; Organisation und Veranstaltung von online Webinaren; Schulung von Personal für Recycling-, Müllverbrennungs-, Entsorgungs- und Wasseraufbereitungsanlagen; Veröffentlichung und Herausgabe von Print- und elektronischen Publikationen.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; technische Beratung; Erstellen von technischen Gutachten; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; technische Beratung bei der Planung, Entwicklung, Konstruktion, Fertigung und Anwendung von Kunststofferzeugnissen und zugehörigen Fertigungseinrichtungen; technische Beratung zur Abfall- und Werkstoffentsorgung und zum Recycling von Abfällen, Werkstoffen und Kunststoffen; Dienstleistungen eines chemischen und kunststofftechnischen Labors; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Werkstoff- und Materialprüfung; Qualitätsprüfung; Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen von Abfällen und Reststoffen; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines bakteriologischen und/oder chemischen Labors; Dienstleistungen eines Physikers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Forschung und Entwicklung sowie technische Beratung bei Bereitstellung technischer Prozesse zur Herstellung und zum Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, insbesondere von Kunststoffen, Verbundwerkstoffen, Katalysatoren, Agrochemikalien.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Parteien ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 1
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, landwirtschaftliche, gartenwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Dünger; anorganische und organische Grundchemikalien; sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 1 enthalten sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (inkl. Synonyme).
Die angefochtenen Waren Kompost; sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 1 enthalten sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Düngemittel der Widersprechenden enthalten und sind somit identisch.
Die angefochtenen Waren biologische Mittel für gewerbliche und wissenschaftliche Zwecke; chemische Erzeugnisse zur Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen; organische Spezial-, Fein- und Biochemikalien; Agrochemikalien; sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 1 enthalten überschneiden sich mit den Waren anorganische und organische Grundchemikalien, organische Spezial-, Fein- und Biochemikalien, Agrochemikalien, Erdölhilfsmittel der Widersprechenden und sind somit identisch.
Angefochtene
Waren in Klasse 7
Maschinen und Maschinenteile für die Abfallrecyclingtechnik, insbesondere für die Aufarbeitung und für das Recycling von Kunststoffen und für die Aufarbeitung und das Recycling von chemischen Katalysatoren; Maschinen und Maschinenteile für die Klima-, Energie- und Umwelttechnik; Maschinen und Maschinenteile für die Verfahrenstechnik und Kraftfahrzeugtechnik; Strömungsmaschinen; Fördermaschinen; Transportmaschinen; Abscheider (Maschinen); Dampfkondensatoren (Maschinenteile); Teile der vorgenannten Waren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (inkl. Synonyme).
Angefochtene
Waren in Klasse 17
Bei
den angefochtenen Waren
aus Kunststoffen oder Harzen in extrudierter Form zur Verwendung in
Herstellungsverfahren (Halbfabrikate)
handelt es sich im Gegensatz zu den Waren der Widersprechenden in
Klasse 1 (Kunstharze
und Kunststoffe im Rohzustand)
nicht um Rohstoffe, sondern bereits um Halbfabrikate. Dennoch sind
die Waren ähnlich,
denn es handelt sich jeweils um Kunststoffe, die für gewerbliche
Zwecke von den gleichen Unternehmen über die gleichen
Vertriebskanäle an die gleichen Endabnehmer verkauft werden können.
Angefochtene Dienstleistungen der Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung und Marktanalyse; Aufstellung von Statistiken; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke und Werbezwecke sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (inkl. Synonyme).
Die angefochtenen Dienstleistungen Vermittlung von Handelsgeschäften für andere und Vermittlung von Verträgen für Dritte über Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen im Bereich Abfall- und Werkstoffentsorgung und im Bereich Recycling von Abfällen, Werkstoffen und Kunststoffen und chemischen Katalysatoren; Vermittlung von Handelsgeschäften für andere und Vermittlung von Verträgen für Dritte über Recyclingprodukte; Durchführung von Handels sowie Import- und Exportgeschäften, nämlich mit Recyclingprodukten sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Vermittlung von Handelsgeschäften für andere und Vermittlung von Verträgen für Dritte über Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere von Dienstleistungen im Bereich Abfall- und Werkstoffentsorgung und im Bereich Recycling von Abfällen und Werkstoffen und insbesondere von Waren, die als Recyclingprodukte beim Recycling von Abfällen und Werkstoffen entstehen enthalten oder überschneiden sich mit dieser. Aus diesen Gründen gelten diese Dienstleistungen als identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen betriebswirtschaftliche Beratung zur Abfall- und Wertstoffentsorgung und zum Recycling von Abfällen, Werkstoffen und Kunststoffen und chemischen Katalysatoren; Entwicklung von betriebswirtschaftlichen Konzepten fallen in die weiter gefasste Kategorie der Dienstleistungen betriebswirtschaftliche Beratung der Widersprechenden und sind somit identisch.
Angefochtene Dienstleistungen der Klasse 37
Bauwesen; Anlagenbau im Bereich Reinraum-, Klima-, Energie-, Wärme-, Abfallentsorgung-, Recycling- und/oder Umwelttechnik; Industriebau; Installation und Montage von Maschinenanlagen; Reparatur oder Instandhaltung von Erzeugnissen des Maschinenbaus, chemischen Anlagen, wärmetechnischen Anlagen und Recyclinganlagen; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für die vorgenannten Dienstleistungen in Klasse 37 sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Dienstleistungen Montage, Wartung und Reparatur von Maschinen und Apparaten für die Kunstharz- und Kunststoffverarbeitung überschneiden sich mit den Dienstleistungen Reparatur oder Instandhaltung von Erzeugnissen des Maschinenbaus der Widersprechenden und sind somit identisch.
Angefochtene Dienstleistungen der Klasse 40
Materialbearbeitung mit Chemikalien und/oder durch Sortierung von Abfällen und wiederverwertbaren Materialien und Stoffen; Abfall- und Werkstoffrecycling; Recycling von Kunststoffen und von chemischen Katalysatoren; Lohn- und Auftragsfertigung von chemischen, pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen; Lohn- und Auftragsfertigung von polymer-, bio- und nanotechnologischen Erzeugnissen, insbesondere von Kunststoffen, Verbundwerkstoffen, Katalysatoren sowie Agrochemikalien; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen soweit in Klasse 40 enthalten sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (inkl. Synonyme).
Die angefochtenen Dienstleistungen Bearbeitung und Umwandlung von Kunstharz- und Kunststoff-Rohprodukten für andere als Lohnarbeiten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen soweit in Klasse 40 enthalten überschneiden sich mit den Dienstleistungen Lohn- und Auftragsfertigung von chemischen, pharmazeutischen und veterinärmedizinischen sowie bio- und nanotechnologischen Erzeugnissen, insbesondere von Kunststoffen, Verbundwerkstoffen, Katalysatoren sowie Agrochemikalien der Widersprechenden und sind somit identisch.
Angefochtene Dienstleistungen der Klasse 41
Erziehung; Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterricht und Weiterbildung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Kolloquien und Workshops; Schulung von Personal für Recycling-, Müllverbrennungs-, Entsorgungs- und Wasseraufbereitungsanlagen; Veröffentlichung und Herausgabe von Print- und elektronischen Publikationen sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (inkl. Synonyme).
Die angefochtenen Dienstleistungen Organisation und Veranstaltung von online Webinaren sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Ausbildung der Widersprechenden enthalten und somit identisch.
Angefochtene Dienstleistungen der Klasse 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; technische Beratung; Erstellen von technischen Gutachten; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Werkstoff- und Materialprüfung; Qualitätsprüfung; Durchführung von chemischen und physikalischen Analysen von Abfällen und Reststoffen; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines bakteriologischen und/oder chemischen Labors; Dienstleistungen eines Physikers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Forschung und Entwicklung sowie technische Beratung bei Bereitstellung technischer Prozesse zur Herstellung und zum Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, insbesondere von Kunststoffen, Verbundwerkstoffen, Katalysatoren, Agrochemikalien sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Dienstleistungen technische Beratung bei der Planung, Entwicklung, Konstruktion, Fertigung und Anwendung von Kunststofferzeugnissen und zugehörigen Fertigungseinrichtungen; technische Beratung zur Abfall- und Werkstoffentsorgung und zum Recycling von Abfällen, Werkstoffen und Kunststoffen fallen unter die weiter gefasste Kategorie der Dienstleistungen technische Beratung der Widersprechenden und sind somit identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen eines kunststofftechnischen Labors überschneiden sich mit den Dientleistungen Forschung und Entwicklung sowie technische Beratung bei Bereitstellung technischer Prozesse zur Herstellung und zum Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, insbesondere von Kunststoffen, Verbundwerkstoffen, Katalysatoren, Agrochemikalien, Brenn- und Kraftstoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Aggregatzustandenstleistungen der Widersprechenden und sind somit identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
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Das relevante Gebiet ist die EU.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C-514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Das gemeinsame Element „SOLVO“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.
Das Element „REC“ der älteren Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Es kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere die relevanten Fachverbraucher, an die sich die Mehrzahl der Waren und Dienstleistungen richtet, den Bestandteil „PET“ der angefochtenen Marke als Hinweis auf Polyethylenterephthalat (ein Kunststoff) verstehen werden; mit dieser Bedeutung ist dieser Bestandteil für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, die mit Kunststoffen in Verbindung stehen, höchstens schwach kennzeichnungskräftig. Für den Rest, wie zum Beispiel Unterhaltungsdienstleistungen, ist PET normal kennzeichnungskräftig.
Das Bildelement der angefochtenen Marke stellt nichts näher Definierbares dar und gilt als normal kennzeichnungskräftig. Nicht kennzeichnungskräftig ist hingegen die verwendete Schriftart, weil sie banal und nicht auffällig ist.
Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „SOLVO*E*“ überein und unterscheiden sich in den Buchstaben an drittletzter und letzter Position in beiden Zeichen sowie in dem Bildelement der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den ersten beiden Silben „SOL-VO“ in den beiden Zeichen überein und ähnelt sich zu einem geringen Maße in der letzten Silbe in beiden Zeichen, da sie über denselben Vokal verfügen.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich hat keines der Zeichen in seiner Gesamtheit eine Bedeutung. Die Mehrzahl der Verbraucher werden den Bestandteil „PET“ mit der oben beschriebenen Bedeutung versehen und insoweit sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich, wobei berücksichtigt werden muss, dass dieser für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig ist.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren und Dienstleistungen sind identisch bzw. ähnlich. Die Zeichen sind bildlich durchschnittlich und klanglich stark ähnlich, da sie in den ersten fünf von acht Buchstaben in identischer Reihenfolge übereinstimmen und der vorletzte Buchstabe auch gleich ist. Begrifflich sind die Zeichen für einen Teil der Waren und Dienstleistungen nicht ähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher variiert von durchschnittlich bis hoch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T-104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist der Bestandteil „SOLVO“ ohne Bedeutung für die relevanten Verbraucher, weder werden sie hierin die lateinischen Worte „sol“ oder „solvere“ erkennen. Latein ist aktuell keine Amtssprache in Deutschland oder Österreich und diese Worte gehören auch nicht zu den Worten, die aus dem Lateinischen stammen und im Deutschen verständlich sind, wie etwa Kruzifix.
Die Anmelderin behauptet sie sei Inhaberin des prioritätsältesten nicht eingetragenen Kennzeichnungsrecht SOLVOPET, das in Deutschland Schutz genieße. Dies ist nicht entscheidungserheblich, da angebliche prioritätsältere nicht eingetragene Marken der Anmelderin ihr keine bessere Rechtsposition verleihen und bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall ohne Belang sind.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht mindestens beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 992 242 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß
Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c
Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden
Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für
die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen
sind.
Die Widerspruchsabteilung
Ivo TSENKOV |
Lars HELBERT |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.