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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 077 939
Runtime Services GmbH, Martinistraße 57, 28195 Bremen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB, Dolivostraße 15a, 64293 Darmstadt, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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House of Jobs Group GmbH, Zeppelinstr. 12, 71083 Herrenberg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Gleiss Grosse Schrell und Partner mbB, Leitzstr. 45, 70469 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 17.12.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 077 939 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen
(Klassen 35 und 41) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 988 803
(Bildmarke
)
ein.
Der Widerspruch beruht unter
anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 1 191 212
(Wortmarke „RUNTIME SERVICES“). Die Widersprechende berief
sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 1 191 212 (Wortmarke „RUNTIME SERVICES“) der Widersprechenden.
a) Die Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35 Unternehmens-, Organisations- und betriebswirtschaftliche Beratung; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Beratung, Planung, Organisation und Verwaltung von und in anderen, rechtlich selbständigen Unternehmen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren und Dienstleistungen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35 Personaldienstleistungen; Personal- und Stellenvermittlung, insbesondere durch Zurverfügungstellung von Zeitarbeitskräften; Unternehmens- und Personalberatung; Personalanwerbung; Personalverwaltung und -einstellung; Personaleinsatzplanung; Personalverwaltungsberatung; Personalmanagement; Ermittlung des Personalbedarfs; Personalauswahl für Dritte; alle genannten Dienstleistungen insbesondere für den Gesundheits- und Pflegebereich.
Klasse 41 Vermittlung von Personaltraining und -ausbildung.
Einige der angefochtenen Dienstleistungen sind den Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Dienstleistungen an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums wird unter Anbetracht der Tatsache, dass die Dienstleistungen sich erheblich auf den Geschäftsbetrieb auswirken können, erhöht sein.
c) Die Zeichen
RUNTIME SERVICES |
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke ist eine Wortmarke. Im Fall von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht dessen konkrete Erscheinungsform. Es ist damit für den Vergleich unerheblich, ob Wortmarken in Kleinbuchstaben oder Großbuchstaben dargestellt sind.
Für Englischsprachige Verbraucher bedeutet das Element „RUNTIME“ der älteren Marke so viel wie „Laufzeit/Betriebszeit“ (z.B. eines Programms, Geräts, etc.). Für den Rest des Verkehrs ist es bedeutungslos und wird auch nicht künstlich aufgespalten. Es hat in Hinblick auf die Waren in jedem Fall keine Bedeutung und ist damit kennzeichnungskräftig. Das weitere Wort SERVICES wird in seiner Bedeutung „Dienstleistungen“ als gängiger Ausdruck in der Geschäftswelt vom hier relevanten Fachverkehr unionsweit verstanden und ist damit ohne Kennzeichnungskraft.
Das Element „OnTime“ des strittigen Zeichens wird als gängiger Ausdruck in der Geschäftswelt vom hier relevanten Fachverkehr unionsweit im Sinne von „pünktlich“ verstanden. Es ist damit ohne Kennzeichnungskraft. Das Element HEALTHCARE bedeutet im Englischen so viel wie „Gesundheitspflege“ und ist als bloße Angabe eines Geschäftsbereichs ohne Kennzeichnungskraft. Für den Rest des Verkehrs ist es bedeutungslos und damit normal kennzeichnungskräftig. „OnTime Healthcare“ insgesamt wird im Englischen im Sinne von „pünktliche Gesundheitspflege“ verstanden.
Das Bildelement der angefochtenen Marke (stilisiertes T in Kreisen) ist insgesamt weder banal noch hat es eine Bedeutung in Hinblick auf die Dienstleistungen und ist damit von normaler Kennzeichnungskraft. Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben **/*NTIME überein und unterscheiden sich im Anfang in Hinblick auf die Buchstaben RU***** gegenüber O*****, welche sich visuell nicht ähneln, ihre jeweiligen weiteren Wortelemente SERVICES bzw. HEALTHCARE, die graphische Gestaltung der angefochtenen Marke sowie in ihrer grundlegenden Struktur (zwei aufeinanderfolgende Wörter gegenüber Wort-/Bildkombination mit untereinander angeordneten Wörtern).
Die Zeichen sind daher bestenfalls gering ähnlich.
In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in Bezug auf **/*NTIME überein und unterscheidet sich in Hinblick auf RU***** gegenüber O***** sowie den jeweiligen weiteren Wortelementen SERVICES bzw. HEALTHCARE.
Die Zeichen sind daher bestenfalls durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Soweit die oben erwähnten Elemente der Zeichen begrifflich ohne Unterscheidungskraft sind bzw. nicht verstanden werden haben sie keinen Einfluss auf den begrifflichen Vergleich und der begriffliche Vergleich bleibt insoweit neutral; falls innerhalb der älteren Marke ein kennzeichnungskräftiges Konzept erkannt wird (RUNTIME) besteht keine begriffliche Ähnlichkeit, da insoweit kein vergleichbares Konzept in der angefochtenen Marke existiert, bzw. aus Sicht englischsprachiger Verbraucher die angefochtene Marke eine abweichende Bedeutung hat.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Es besteht für die für identisch angenommenen Dienstleistungen aus Sicht der hier einschlägigen erhöht aufmerksamen Fachverbraucher keine Verwechslungsgefahr, da die Zeichen sich bildlich bestenfalls gering ähneln und die fraglichen Dienstleistungen, auch wenn mündliche Bezugnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, unter Berücksichtigung ihrer Art üblicherweise nicht ausschließlich mündlich geordert werden. Hinzu kommt, dass in keinem Szenario eine begriffliche Verbindung zwischen den Zeichen besteht; für englischsprachige Verbraucher bestehen sogar klare begriffliche Unterschiede. Die abweichenden Elemente der Zeichen sind jedenfalls deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Dienstleistungen identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:
Unionsmarkeneintragung Nr. 6241947, Bildmarke
Da diese Marke sich hinsichtlich ihrer Wortelemente lediglich in der Weglassung des nicht kennzeichnungskräftigen Wort Services“ von der bereits verglichenen Marke unterscheidet, sie im Gegensatz zu dieser allerdings über ein zusätzliches kennzeichnungskräftiges Bildelement verfügt, ist sie der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher.
Da sie zudem denselben Umfang von Dienstleistungen erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Dienstleistungen besteht also nicht.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU |
Tobias KLEE |
Lars HELBERT |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.