WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 093 301
Quintessence Naturprodukte GmbH & Co. KG, Wolfegger Strasse 6, 88276 Vogt, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch BRP Renaud und Partner mbB, Königstr. 28, 70173 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Quintessenz Health Products GmbH, Badeniastr. 27, 41564 Kaarst, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Kanzlei Sachs, Bredenbekstr. 55, 22397 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 20.01.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Dem Widerspruch Nr. B 3 093 301 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Dienstleistungen:
Klasse: 35 Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drogerieware. |
2. |
Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 996 418 wird für alle obigen Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 996 418 „Quintessenz health products“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen einige Dienstleistungen der Klasse 35. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 549 669 „Quintessence“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Der Widerspruch beruht des Weiteren auf dem Unternehmenskennzeichen „Quintessence Naturprodukte GmbH & Co.KG“. Hier berief sich die Widersprechende auf Artikel 8 Absatz 4 UMV.
Die Anmelderin hat ihren Antrag auf Benutzungsnachweis nicht in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht.
Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM nicht zulässig.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drogerieware, Speisen, Getränke.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, sind sie sich ähnlich, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an denselben Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Die Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der älteren Marke sind in der weiter gefassten Kategorie der Drogeriewaren, welche Gegenstand der Verkaufsdienstleistungen der angefochtenen Marke sind, enthalten.
Folglich haben die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Drogerieware eine Ähnlichkeit mit den Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege der Widersprechenden.
Die angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Speisen und Getränke haben keine Ähnlichkeit mit Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege. Da Waren greifbar und Dienstleistungen nicht greifbar sind, sind sie unterschiedlicher Art und bedienen zudem unterschiedliche Bedürfnisse. Einzelhandelsdienstleistungen bestehen darin, dass eine breite Auswahl verschiedener Produkte zusammengestellt und zum Verkauf angeboten wird, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit haben, unterschiedliche Einkaufsbedürfnisse in einem einzigen Geschäft zu befriedigen. Dies ist nicht der Zweck der Waren. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf die Verwendungsmethode. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich.
Eine Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich spezifischer Waren, die von einer Marke erfasst sind, und anderen Waren, die von einer anderen Marke erfasst sind, liegt nur dann vor, wenn die im Einzelhandel verkauften Waren und die anderen Waren, die von der anderen Marke erfasst sind, in denselben Verkaufsstellen angeboten werden, demselben Marktsektor angehören und für dieselben Verbraucher von Interesse sind. In diesem Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da die im Einzelhandel verkauften Waren den anderen Waren unähnlich sind. Daher sind die angefochtenen Dienstleistungen unähnlich zu den Waren der älteren Marke.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum. Es handelt sich hierbei teilweise um Waren für den täglichen Gebrauch.
Daher gilt der Aufmerksamkeitsgrad als niedrig bis durchschnittlich.
c) Die Zeichen
Quintessence
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Quintessenz health products |
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Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das in beiden Zeichen präsente Element „Quintessence/Quintessenz“ wird von weiten Teilen des relevanten Verkehrs als ein bildungssprachlicher Ausdruck, der „das Wesentliche“, „das Wichtigste“ bedeutet, verstanden. „Quintessenz“ ist das deutsche Wort und „Quintessence“ das englische. Beide werden jedoch von diesem Verkehr gleichwertig verstanden. Da der Begriff in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen weder beschreibend noch anderweitig kennzeichnungsschwach ist, ist er als kennzeichnungskräftig zu beurteilen.
Die Elemente „health products“ des strittigen Zeichens werden vom Großteil des relevanten Publikums als „Gesundheitsprodukte“ verstanden. Diese Worte entstammen zwar der englischen Sprache, aber es handelt sich um Grundbegriffe dieser Sprache, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese von einem Großteil des relevanten Verkehrs verstanden werden. Bei den als ähnlich beurteilten Waren und Dienstleistungen handelt es sich um Körper- und Schönheitspflegeprodukte und Einzelhandelsdienstleistungen mit solchen Waren. Die Begriffe „health products“ erläutern gewisse Eigenschaften der Waren, nämlich dass sie gesundheitsförderlich sind, dass es sich um „gesunde“ Waren handelt. Durch den beschreibenden Charakter sind diese Begriffe nicht kennzeichnungskräftig.
Keines der Zeichen weist ein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge „Quintessen“ überein . Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die jeweilige Endung „ce“ in der älteren Marke und „z“ in der angefochtenen Marke. Dem Argument der Anmelderin, dass bereits dieser Unterschied die Zeichen ausreichend voneinander entferne, kann jedoch nicht Folge geleistet werden, da es sich um eine minimale Abweichung handelt. Weiterhin unterscheiden sie sich in den zusätzlichen Wortelementen der angefochtenen Marke „health products“, welche jedoch wie weiter oben erläutert, nicht kennzeichnungskräftig sind.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in Bezug auf die Elemente „Quintessence“ und „Quintessenz“ nahezu identisch überein. Die unterschiedliche Endung hat keinen entscheidenden Einfluss auf die Aussprache. Die Aussprache unterscheidet sich jedoch im Klang der Buchstaben der nicht kennzeichnungskräftigen Begriffe „health products“ der angefochtenen Marke, für die es in der älteren Marke keine Entsprechung gibt.
Die Zeichen sind daher sehr stark ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen als „Quintessenz“ wahrgenommen werden, sind die Zeichen insofern hochgradig ähnlich. .
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.
Die Zeichen stimmen klanglich nahezu identisch in Bezug auf die Begriffe „Quintessence“ und „Quintessenz“ überein und sind begrifflich hochgradig ähnlich. Die unterschiedliche Endung hat bildlich keinen entscheidenden Einfluss, so dass die Zeichen in Bezug auf diese Elemente bildlich stark ähnlich sind. Die zusätzlichen Elemente „Health products“ können dies Ergebnis nicht entscheidend abschwächen, da sie nicht kennzeichnungskräftig sind.
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T-104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
Die Anmelderin macht geltend, dass sie bereits 2002 Produkte unter dem Namen „Quintessenz“ vertrieben habe und reichte hierzu einige Beweismittel ein.
Das Recht an einer Unionsmarke tritt erst am Tag der Einreichung in Kraft und nicht davor und ist in Widerspruchsverfahren von diesem Datum an zu prüfen.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Unionsmarke relative Eintragungshindernisse entgegenstehen, sind dem Einreichungsdatum vorausgegangene Ereignisse oder Tatsachen folglich unerheblich, weil die Rechte der Widersprechenden, sofern sie aus der Zeit vor der Unionsmarke stammen, älter sind als die Unionsmarke der Anmelderin.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT – ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch ebenfalls auf dem Unternehmenskennzeichen Quintessence Naturprodukte GmbH & Co. KG basiert.
Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch der Inhaberin einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:
(a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind
(b) dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Die Eintragungshindernisse von Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegen somit den folgenden Anforderungen:
• Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sein.
• Die Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, erworben haben, einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
• Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der Erfolg versagt.
a) Vorherige Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung
Die Bedingung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist eine konstitutive Voraussetzung, ohne die das betreffende Zeichen keinerlei Schutz gegen die Eintragung einer Unionsmarke genießt, und sie besteht unabhängig von den Voraussetzungen, die das nationale Recht für den Erwerb des ausschließlichen Rechts aufstellt. Überdies muss eine solche Benutzung darauf schließen lassen, dass das betreffende Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist.
Hierzu ist festzustellen, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Artikel 8 Absatz 4 UMV den Zweck verfolgt, Konflikte zwischen den Zeichen zu begrenzen, indem sie verhindert, dass ein älteres Recht, das nicht hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll ist, der Eintragung einer neuen Unionsmarke entgegenstehen kann. Die Möglichkeit eines Widerspruchs soll auf Zeichen beschränkt sein, die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind. Um die Eintragung eines neuen Zeichens verhindern zu können, muss das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben, was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss. Bei der Feststellung, ob dies der Fall ist, sind die Dauer und die Intensität der Benutzung dieses Zeichens als unterscheidendes Element für seine Adressaten zu berücksichtigen, bei denen es sich sowohl um Käufer und Verbraucher als auch um Lieferanten und Wettbewerber handelt. In dieser Hinsicht sind insbesondere Benutzungen des Zeichens in der Werbung und in der geschäftlichen Korrespondenz erheblich. Ferner ist die Beurteilung der Voraussetzung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr für jedes Gebiet, in dem das für den Widerspruch geltend gemachte Recht geschützt ist, getrennt vorzunehmen. Schließlich muss die Benutzung des in Frage stehenden Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke dargetan werden (29/03/2011, C-96/09 P, Bud, EU:C:2011:189, § 157, 159-160, 163, 166).
Entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden reicht somit die bloße Tatsache, dass ein Zeichen seiner Inhaberin ein ausschließliches Recht für das gesamte nationale Hoheitsgebiet verleiht, für den Nachweis seiner überörtlichen Bedeutung im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV nicht aus. Die Anforderung einer „mehr als örtlichen Bedeutung“ bezieht sich auch auf die Benutzung des Zeichens, auf das der Widerspruch gestützt wird, nicht nur auf das geografische Gebiet, in dem das Zeichen möglicherweise durch das für den Schutz des betreffenden Zeichens maßgebliche Recht geschützt ist (29/03/2011, C-96/09 P, Bud, EU:C:2011:189, § 156).
Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde die angefochtene Marke am 06/12/2018 eingereicht. Daher musste die Widersprechende nachweisen, dass das Kennzeichenrecht, auf das der Widerspruch gestützt wird, vor diesem Zeitpunkt in Deutschland im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass das Zeichen der Widersprechenden im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, nämlich in Bezug auf :
Einzelhandel mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Gesundheitsprodukten und Medizinprodukten.
Am 06/04/2020 reichte die Widersprechende folgende Beweismittel ein:
• Anlage 2: Auszug aus dem deutschen Markengesetz, nämlich §5 MarkenG-DE
• Anlage 3: Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Ulm, wonach die Firma Quintessence Naturprodukte GmbH & Co.KG am 31/08/2006 eingetragen wurde.
• Anlage 4: Auszug aus dem deutschen Markengesetz, nämlich §15 MarkenG-DE
• Anl. 5, 6,7: Drei Urteile des BGHs, in welchen Inhabern von Unternehmenskennzeichen ein Verbotsrecht gegen die Benutzung verwechslungsreicher Zeichen eingeräumt wurde.
• Anlage 8: Kopien der Katalogumschlagseiten der Jahreskataloge aus den Jahren 2005 bis 2020. Aus diesen ist das Unternehmenskennzeichen „Quintessence Naturprodukte GmbH & Co. KG“ klar ersichtlich. Es werden u.a. Getränke und Nahrungsergänzungsmittel angeboten.
In ihrer Stellungnahme erläutert die Widersprechende, dass diese Kataloge deutschlandweit in stetig steigender Stückzahl verteilt wurden.
Im Widerspruchsformular bezieht sie sich auch auf ihre Internetseite: www.natuerlich-quintessence.de
Insgesamt stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zwar darauf schließen lassen, dass eine gewisse Benutzung des Zeichens im relevanten Gebiet (Deutschland) stattgefunden hat, diese Benutzung erreicht aber keinesfalls den Schwellenwert einer „mehr als örtlichen Benutzung“ nach Artikel 8 Absatz4 UMV. Insbesondere mangelt es am Nachweis über einen ausreichenden Umfang der Benutzung.
Ein gewerbliches Schutzrecht ist in dem maßgeblichen Gebiet von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung, wenn sich seine Wirkung nicht auf einen geringen Teil dieses Gebiets wie z. B. im Allgemeinen eine Stadt oder eine Provinz beschränkt (24/03/2009, T‑318/06 - T‑321/06, General Optica, EU:T:2009:77, § 41). Das Zeichen muss in einem bedeutenden Teil des Schutzgebiets benutzt werden (29/03/2011, C‑96/09 P, Bud, EU:C:2011:189, § 159).
Ob einem gewerblichen Schutzrecht eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung zukommt, lässt sich durch ein Netz von Filialen, die im gesamten betroffenen Gebiet wirtschaftlich tätig sind, aber auch einfacher durch beispielsweise Rechnungen, die außerhalb der Region erstellt worden sind, in der die Wiedersprechende ihren Sitz hat, durch Presseberichte, die deutlich machen, in welchem Grad das geltend gemachte Zeichen dem Publikum bekannt ist, oder durch Hinweise in Reiseführern auf die Niederlassung belegen (24/03/2009, T‑318/06 - T‑321/06, General Optica, EU:T:2009:77, § 43).
Im vorliegenden Fall wurde keine Rechnung vorgelegt. Es fehlt der Widerspruchsabteilung jeglicher Nachweis einer tatsächlich stattgefundenen Geschäftstätigkeit unter dem Unternehmenskennzeichen.
Die bezüglich des Onlinehandels eingereichten Nachweise können keine zuverlässigen Daten zum Umfang der Benutzung liefern. Es kann lediglich die Existenz eines Onlineshops nachgewiesen werden.
Auch die Tatsache, dass der Firmenname ins Handelsregister eingetragen wurde, kann nicht automatisch auf eine mehr als lokale Benutzung und Bedeutung hinweisen. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Verwaltungsschritt, der keine Geschäftstätigkeit voraussetzt.
Unter Abwägung aller obigen Ausführungen gelangt die Widerspruchsabteilung zu der Schlussfolgerung, dass die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel nicht ausreichen, um den Nachweis dafür zu erbringen, dass das ältere Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wurde, vor dem relevanten Datum und im betreffenden Gebiet im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde.
In Anbetracht der Tatsache, dass eine der notwendigen Anforderungen von Artikel 8 Absätze 4 UMV nicht erfüllt ist, ist der Widerspruch insofern er sich auf diesen Artikel gründet als unbegründet zurückzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Reiner SARAPOGLU
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Dorothée SCHLIEPHAKE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.