WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 080 499

 

Einrichtungspartnerring VME GmbH & Co. KG, An der Wesebreede 2, 33699 Bielefeld, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rosenheimer Platz 6, 81669 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

BSH Hausgeräte GmbH, Carl-Wery-Str. 34, 81739 München, Deutschland (Anmelderin).

Am 27.04.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
 

  


ENTSCHEIDUNG:

 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 080 499 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 7: Elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte [soweit in Klasse 07 enthalten], insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Fruchtpressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen, Getränkepumpen für die Abgabe gekühlter Getränke; elektrische Folienschweißgeräte; elektrische Müllentsorgungsgeräte, nämlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken [soweit in Klasse 07 enthalten] einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern; Bügelpressen, Bügelmaschinen, soweit in Klasse 07 enthalten; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte sowie Staubsauger, Nass-, Trockensaugapparate; Saugroboter, Roboter für Haushaltsarbeiten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten; Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, Staubsaugerbürsten, alle für Staubsauger; alle vorstehenden Waren nur für den Gebrauch in Privathaushalten.


Klasse 11: Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Heißwassergeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Waffeleisen [elektrisch], Eierkocher, Friteusen [elektrisch]; elektrische Tee- und Kaffeemaschinen, Espressomaschinen, Kaffeevollautomaten [soweit in Klasse 11 enthalten]; Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühlvitrinen, Getränkekühlapparate, Kühl-Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eismaschinen und -apparate; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren; Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter, Luftdesodorierungsgeräte, Duftdosierungsgeräte [nicht für den persönlichen Gebrauch]; Luftreinigungsapparate, insbesondere auch Armaturen für Luftleitungsanlagen; Geschirrspülbecken; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten; maschinelle Zapfvorrichtungen [Zapfgeräte] für, die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken [ausgenommen Verkaufsgeräte]; alle vorstehenden Waren nur für den Gebrauch in Privathaushalten.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 998 506 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

 

  3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Am 16.04.2019 legte die Widersprechende Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 7 und 11) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 998 506 (Wortmarke Culinaro) ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 013 004 793 (Wortmarke Culineo). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.


 

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 302 013 004 793 der Widersprechenden.

 


a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

 

Klasse 7: Brotschneidemaschinen; elektrische Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt; Fruchtpressen für den Haushalt [elektrisch]; Geschirrspülmaschinen; Küchenmaschinen [elektrisch]; Spülmaschinen; Universal-Küchenmaschinen, elektrische.

Klasse 11: Abzugshauben für Küchen; Gefrierschränke, -truhen; Grillgeräte [Küchengeräte]; Kochapparate und -anlagen; Kochgeräte, elektrisch; Kochherde; Küchenherde; Kühlschränke; Mikrowellengeräte [Kochgeräte].

Klasse 20: Anrichten [Möbel]; Bänke [Möbel]; Behälter [Tanks], nicht aus Metall und nicht aus Mauerwerk; Bücherborde; Bücherregale; Buffets [Möbel]; Büffetwagen [Möbel]; Container, nicht aus Metall; Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Fachböden für Möbel; Flaschenkästen; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Geschirrschränke; Handtuchschränke [Möbel]; Kästen, Kisten, nicht aus Metall; Kissen; Kleiderbügel; Körbe [große]; Körbe [mit Henkel], nicht aus Metall; Körbe, nicht aus Metall; Korbwaren; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Ladentische; Lesepulte; Möbel; Möbel aus Metall; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Möbelfächer aus Holz; Möbelrollen, nicht aus Metall; Möbeltüren; Polstermöbel; Polstersessel; Regale; Scharniere, nicht aus Metall; Schemel; Schlüsselbretter; Schubladen; Servierwagen [Möbel]; Sitze aus Metall; Sofas; Speiseschränke, nicht aus Metall; Spiegel; Spiegelfliesen; Spinde; Stehpulte; Strohgeflechte; Stühle; Tische; Tische aus Metall; Tischplatten; Verpackungsbehälter aus Kunststoff; Vitrinen [Möbel]; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; Zeitungshalter; Zeitungsständer.

Klasse 21: Abfalleimer; Formen [Küchenartikel]; Gefäße für Haushalt oder Küche; Geräte für Haushalte und Küche; Grillroste [Küchengeräte]; Haushaltsgeräte; Küchengefäße; Küchengeräte; Putzgeräte, handbetätigt; Rührgeräte, nicht elektrisch; Speiseeisgeräte; Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt, nicht elektrisch.

Der Widerspruch richtet sich nach einer durch die Anmelderin vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses gegen die folgenden Waren:

 Klasse 7: Elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte [soweit in Klasse 07 enthalten], insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Fruchtpressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen, Getränkepumpen für die Abgabe gekühlter Getränke; elektrische Ausgabeautomaten für Getränke oder Speisen; Verkaufsautomaten; elektrische Folienschweißgeräte; elektrische Müllentsorgungsgeräte, nämlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken [soweit in Klasse 07 enthalten] einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern; Bügelpressen, Bügelmaschinen, soweit in Klasse 07 enthalten; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte sowie Staubsauger, Nass-, Trockensaugapparate; Saugroboter, Roboter für Haushaltsarbeiten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten; Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, Staubsaugerbürsten, alle für Staubsauger; alle vorstehenden Waren nur für den Gebrauch in Privathaushalten.


Klasse 11: Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Heißwassergeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Waffeleisen [elektrisch], Eierkocher, Friteusen [elektrisch]; elektrische Tee- und Kaffeemaschinen, Espressomaschinen, Kaffeevollautomaten [soweit in Klasse 11 enthalten]; Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühlvitrinen, Getränkekühlapparate, Kühl-Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eismaschinen und -apparate; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Infrarotlampen [nicht für medizinische Zwecke]; Heizkissen [nicht für medizinische Zwecke]; Heizdecken [nicht für medizinische Zwecke]; Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren; Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter, Luftdesodorierungsgeräte, Duftdosierungsgeräte [nicht für den persönlichen Gebrauch]; Luftreinigungsapparate, Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen; Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten; maschinelle Zapfvorrichtungen [Zapfgeräte] für, die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken [ausgenommen Verkaufsgeräte]; alle vorstehenden Waren nur für den Gebrauch in Privathaushalten.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen. 


Aus der Verwendung der Worte „insbesondere“ und „einschließlich“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, diese Worte leiten eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).

 

Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Die Einschränkung der Waren der Anmelderin in „alle vorstehenden Waren nur für den Gebrauch in Privathaushalten.“ in den Klassen 7 und 11 führt effektiv zu keiner Limitierung, da dieselben Waren weiterhin in Privathaushalten wie auch in Betrieben oder anderen gewerblichen Unternehmen genutzt werden können. Deswegen wird die Widerspruchsabteilung diese Einschränkung im nachfolgenden Warenvergleich nicht berücksichtigen.

 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

 

Angefochtene Waren in Klasse 7

 

Die angefochtenen elektrischen Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Fruchtpressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen, Getränkepumpen für die Abgabe gekühlter Getränke überschneiden sich mit den Küchenmaschinen [elektrisch] der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch. Als ähnlich gelten die Waren Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten [elektrischen Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Fruchtpressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen, Getränkepumpen für die Abgabe gekühlter Getränke] zu den Waren Küchenmaschinen [elektrisch], da sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.


Die angefochtenen elektrischen Müllentsorgungsgeräte, nämlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter überschneiden sich mit den Waren elektrische Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch. Als ähnlich gelten die Waren Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten [elektrischen Müllentsorgungsgeräte, nämlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter] zu den Waren elektrische Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.

Die angefochtenen Geschirrspülmaschinen bezeichnen dasselbe wie die Waren Spülmaschinen der Widersprechenden und sind somit identisch. Als ähnlich gelten die letztgenannten zu den Waren Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten [Geschirrspülmaschinen], da sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.

Bei den angefochtenen Waren elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken [soweit in Klasse 07 enthalten] einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern; Bügelpressen, Bügelmaschinen, soweit in Klasse 07 enthalten; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte sowie Staubsauger, Nass-, Trockensaugapparate; Saugroboter, Roboter für Haushaltsarbeiten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten; Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, Staubsaugerbürsten, alle für Staubsauger handelt es sich um elektrisch betriebene Geräte bzw. deren Teile, die üblicherweise in Haushalten zur Wäschepflege, zum Spülen sowie zum Reinigen verwendet werden (sogenannte Haushaltsgeräte) und deren Teile. Diese stehen in einem markenrechtlich relevanten Verhältnis zu den Küchenmaschinen [elektrisch] der Widersprechenden, bei denen es sich ebenfalls um Haushaltsgeräte handelt. Diese Waren sind ähnlich, insoweit sie üblicherweise in ihren Vertriebswegen und Herstellern übereinstimmen und sich an dieselben relevanten Verbraucher richten.

Entsprechendes gilt auch für die angefochtenen elektrischen Folienschweißgeräte; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten die auch Küchenfolienschweißgeräte und/oder Vakuumierer umfassen, die der Verpackung und Haltbarmachung von Nahrungsmitteln im Haushalt dienen. Es handelt sich daher um sogenannte Küchenkleingeräte, wie es auch die Waren elektrische Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt der Widersprechenden sind. Diese Waren können in ihren Vertriebswegen, ihren relevanten Verbrauchern sowie ihren Herstellern übereinstimmen. Sie sind daher ähnlich.

Dies gilt jedoch nicht für die angefochtenen
elektrischen Ausgabeautomaten für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, die keine Haushaltsgeräte sind, sondern Apparate, die dem Verkauf bzw. der Ausgabe von Getränken und verzehrfertigen Speisen dienen, also gänzlich anderen Zwecken als die Haushalts- und Küchenkleingeräte der Widersprechenden in den Klassen 7 und 11. Sie richten sich auch an andere Abnehmer, nämlich an gewerbliche Kunden wie etwa Automatenaufsteller, unterscheiden sich in ihren Vertriebswegen und stammen üblicherweise von anderen Herstellern. Es besteht auch keinerlei Ergänzungs- oder Wettbewerbsverhältnis. Diese Waren sind daher unähnlich. Dies gilt der Vollständigkeit halber auch im Vergleich zu den sämtlichen übrigen Waren der Widersprechenden in den Klassen 20 und 21, da diese in keinerlei markenrechtlich relevantem Kriterium übereinstimmen.

Angefochtene Waren in Klasse 11


Die angefochtenen Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühlvitrinen, Getränkekühlapparate, Kühl-Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eismaschinen und -apparate enthalten als weiter gefasste Kategorie die Kühlschränke der Widersprechenden. Da die weiter gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgegliedert werden kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden. Darüber hinaus sind die angefochtenen Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten [Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke, Kühltruhen, Kühlvitrinen, Getränkekühlapparate, Kühl-Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eismaschinen und -apparate] den vorgenannten Waren der Widersprechenden ähnlich insoweit sie sich ergänzen können und üblicherweise in ihren relevanten Verbrauchern und Herstellern übereinstimmen.

Die angefochtenen Waren Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Heißwassergeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Waffeleisen (elektrisch), Eierkocher, Friteusen (elektrisch) überschneiden sich mit den Waren Kochgeräte, elektrisch der Widersprechenden und sind deshalb identisch. Darüber hinaus sind die angefochtenen Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten [Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Heißwassergeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Waffeleisen (elektrisch), Eierkocher, Friteusen (elektrisch)] den vorgenannten Waren der Widersprechenden ähnlich insoweit sie sich ergänzen können und üblicherweise in ihren relevanten Verbrauchern und Herstellern übereinstimmen.

Bei den angefochtenen Trockengeräten, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten handelt es sich um energiebetriebene Geräte, die üblicherweise in Haushalten zum Trocknen verwendet werden (sogenannte Haushaltsgeräte) und deren Teile. Diese stehen in einem markenrechtlich relevanten Verhältnis zu den Waren Kochgeräte, elektrisch der Widersprechenden in Klasse 11, bei denen es sich ebenfalls um Haushaltsgeräte handelt. Diese Waren sind ähnlich, insoweit sie üblicherweise in ihren Vertriebswegen und Herstellern übereinstimmen und sich an dieselben relevanten Verbraucher richten.

Die angefochtenen maschinellen Zapfvorrichtungen (Zapfgeräte) für die Abgabe gekühlter Getränke für die Verwendung in Kombination mit Geräten zum Kühlen von Getränken (ausgenommen Verkaufsgeräte) sind den Waren Kühlschränke der Widersprechenden ähnlich, weil sich diese Waren ergänzen und in ihren Vertriebswegen, relevanten Verbrauchern und ihren Herstellern übereinstimmen können.

Die angefochtenen elektrischen Tee- und Kaffeemaschinen, Espressomaschinen, Kaffeevollautomaten (soweit in Klasse 11 enthalten); Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten sind den Waren Kochgeräte, elektrisch der Widersprechenden ähnlich. Diese Waren stimmen mindestens in ihren Vertriebswegen, relevanten Verbrauchern und Herstellern überein.

Zwischen den angefochtenen Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten und den Waren Kochgeräte, elektrisch der Widersprechenden besteht ein funktionaler Zusammenhang und daher ein markenrechtlich relevantes Ergänzungsverhältnis. Darüber hinaus stimmen diese Waren in ihren Vertriebswegen, ihren relevanten Verbrauchern und in ihren Herstellern überein. Sie sind mithin ähnlich.

Die angefochtenen Dunstfiltern, Dunstabzugsgeräten und Dunstabzugshauben; Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren; Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter, Luftdesodorierungsgeräte, Duftdosierungsgeräte (nicht für den persönlichen Gebrauch); Luftreinigungsapparate, insbesondere auch Armaturen für Dampf- und Luftleitungsanlagen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten sind den Waren Abzugshauben für Küchen der Widersprechenden mindestens geringfügig ähnlich. Diese Waren stimmen in ihren Vertriebswegen, ihren relevanten Verbrauchern und in ihren Herstellern überein.

Dies gilt jedoch nicht für die übrigen angefochtenen Waren, nämlich Infrarotlampen (nicht für medizinische Zwecke); Geschirrspülbecken; Wärmepumpen; Heizungs- und Dampferzeugungsgeräte; Heizkissen (nicht für medizinische Zwecke), Heizdecken (nicht für medizinische Zwecke); Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Wasserleitungsanlagen; Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten, bei denen es sich um Geräte und Anlagen zum Heizen sowie sanitäre Installationen und Einrichtungen und Wasserversorgungsanlagen handelt. Sie dienen also gänzlich anderen Zwecken als die diversen Koch- und Getränkekühlgeräte und Küchenkleingeräte der Widersprechenden in den Klassen 7 und 11. Die Tatsache allein, dass sie u.U. über dieselben Vertriebswege angeboten werden können (etwa Elektrofachmärkte) kann noch kein Ähnlichkeitsverhältnis begründen, da sich die Waren hinreichend in den relevanten Kriterien wie Hersteller, Zweck und Endverbraucher unterscheiden und auch keinerlei notwendiges Ergänzungs- oder gar Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen besteht. Diese Waren sind daher unähnlich. Dies gilt der Vollständigkeit halber auch im Vergleich zu den sämtlichen übrigen Waren der Widersprechenden in den Klassen 20 und 21, da diese in keinerlei markenrechtlich relevantem Kriterium übereinstimmen.


b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum bzw. auch an Fachpublikum.

 

Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren. 



c) Die Zeichen

 




Culineo




Culinaro


Ältere Marke


Angefochtene Marke

 

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Weder die ältere noch die angefochtene Marke haben eine Bedeutung im Deutschen, diese Elemente gelten somit als kennzeichnungskräftig.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

 

Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Culin***o“ überein; sie unterscheiden sich allein in den zusätzlichen Buchstaben „ar“ an dritt- und vorletzter Position der angefochtenen Marke sowie dem Buchstaben „e“ an vorletzter Position der älteren Marke.

 

Die Zeichen sind daher mindestens durchschnittlich ähnlich.

 

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.


 

d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.


 

e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

Die Waren sind teilweise identisch, ähnlich bzw. unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher variiert von durchschnittlich bis hoch. Die Zeichen sind bildlich wie auch klanglich mindestens durchschnittlich ähnlich, da sie in den ersten sechs Buchstaben und im letzten Buchstaben übereinstimmen.

 

Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Bei einer mindestens durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit kann Verwechslungsgefahr für identische und ähnliche Waren nicht ausgeschlossen werden.

 

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 013 004 793 der Widersprechenden begründet ist.

 

Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.

 

Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

 

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

 

Internationale Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die EU Nr. 1 181 435 (Wortmarke Culineo)

internationale Markenregistrierung mit Schutzerstreckung auf die EU Nr. 1 179 553 (Bildmarke )

Deutsche Markeneintragung Nr. 302 013 004 808 (Bildmarke )

Unionsmarkeneintragung Nr. 15 538 622 (Bildmarke )

 

Da diese Marken denselben oder einen engeren Umfang von Waren erfassen, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.

 


KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

 

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Ivo TSENKOV

Lars HELBERT

Tobias KLEE

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

 

 

 

 


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)