WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 082 714
Hubergroup Deutschland GmbH, Sonnenallee 1, 85551 Kirchheim, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Breuer Lehmann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Steinsdorfstr. 19, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Ribler GmbH, Plieninger Straße 58, 70567 Stuttgart, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Pfiz/Gauss Patentanwälte PartmbB, Tübinger Str. 26, 70178 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 10.06.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Der Widerspruch Nr. B 3 082 714 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen. |
2. |
Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Am
10.05.2019 legte die Widersprechende Widerspruch gegen einige der
Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung
Nr. 18 003 924 (Bildmarke
) ein, und
zwar gegen einige der Waren der Klassen 1 und 16. Der
Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 422 792
und der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 423 688 (beide
für die Wortmarke GECKO). Die Widersprechende berief sich auf
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Die Anmelderin hat einen Benutzungsnachweis für die älteren Marken angefordert. Zu diesem Zeitpunkt hält die Widerspruchsabteilung eine Beurteilung der eingereichten Benutzungsnachweise jedoch nicht für angemessen (15/02/2005, T-296/02, Lindenhof, EU:T:2005:49, § 41, 72). Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob eine ernsthafte Benutzung der älteren Marken für alle geltend gemachten Waren nachgewiesen wurde; dieses Vorgehen stellt für die Widersprechende die bestmögliche Betrachtung ihres Falls dar.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 2: Druckfarben, insbesondere Tief- und Flexodruckfarben.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.
Klasse 16: Druck- und Buchbindeausrüstung.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T-224/01, Nu-Tride, EU:T:2003:107).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 1
Bei den angefochtenen Waren dieser Klasse handelt es sich um Klebstoffe und um chemische Erzeugnisse. Die Waren der Widersprechenden in der Klasse 2 der Nizzaklassifizierung umfassen Druckfarben. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Inhaltsstoffe der in Rede stehenden Waren der Klassen 1 und 2 dieselben sein können, dies reicht jedoch nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass eine Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Waren besteht. Insbesondere ist der Verwendungszweck der Waren unterschiedlich, sie stehen nicht im Wettbewerb zueinander oder ergänzen sich, sie richten sich an andere Verbraucher und stimmen weder in Vertriebskanälen noch Herstellern überein. Aus diesen Gründen gelten diese Waren als unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 16
Die angefochtenen Waren dieser Klasse beinhalten Druck- und Buchbindeausrüstung; das Wort Druck hat hier die Bedeutung als Buchdruckausrüstung wie zum Beispiel Drucklettern oder Druckstöcke. Die Klasse 16 beinhaltet keine Farben. Zwar kann es nicht ausgeschlossen werden, dass die Verbraucher der Waren zwischen den Druckfarben der Klasse 2 und der Buchdruckausrüstung der Klasse 16 dieselben sind, trotzdem unterscheiden sie sich in ihrem Zweck, in ihren Vertriebskanälen, Herstellern und Verwendungsmethoden. Da die Waren auch nicht komplementär sind und nicht im Wettbewerb zueinander stehen, gilt, dass die Waren unähnlich sind.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.
Da der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 UMV nicht begründet ist, muss der von der Widersprechenden vorgelegte Benutzungsnachweis nicht untersucht werden.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Ivo TSENKOV |
Lars HELBERT |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.