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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 15/04/2019
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LEMCKE, BROMMER & PARTNER PATENTANWÄLTE PARTNERSCHAFT MBB Siegfried-Kühn-Straße 4 D-76135 Karlsruhe ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018007007 |
Ihr Zeichen: |
31699-M-EM |
Marke: |
Baltic Sea Management Talks |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Seetel Hotel GmbH & Co. Betriebs KG Dünenstr. 41 D-17419 Seebad Ahlbeck ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 30/01/2019 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Werbung, Konferenzen und Ausbildung. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als Ostsee Unternehmensleitungsgespräche.
Folglich würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Dienstleistungen wahrnehmen.
In der Klasse 35 handelt es sich in diesem Sinne um verschieden Arten von betriebswirtschaftlichen Dienstleistungen, welche Gegenstand von Ostsee Unternehmensleitungsverhandlungen sind, beziehungsweise solche zum Gegenstand haben, wie etwa Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, betriebswirtschaftliche Beratung und Projektleitung von Bauprojekten, Buchführung, Dateienverwaltung mittels Computer, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Marktforschung, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke oder Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken.
Die Klasse 41 umfasst in diesem Sinne verschiedene Arten von Bildungs-, Erziehungs-, Unterhaltungs- und Sportdienstleistungen, Dienstleistungen des Verlags- und Berichtswesens, sowie Veranstaltungsdienstleistungen. Es handelt sich bei den Veranstaltungen beispielsweise um Gesprächsrunden, an denen Manager teilnehmen und sich dem Thema Ostsee widmen. Konferenzen beinhalten häufig Publikationen, in denen die dort gehaltenen Vorträge dargelegt werden. Vorliegend befassen sich die Publikationen daher etwa mit den Ergebnissen von Ostsee Unternehmensleitungsgesprächen.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als belobigende Aussage verstanden werden, dessen Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage oder eine inspirierende oder motivierende Aussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben. In diesem Sinne suggerieren die verschieden Arten von betriebswirtschaftlichen Dienstleistungen der Klasse 35, dass sie im Rahmen von Ostsee Unternehmensleitungsverhandlungen angeboten werden, beziehungsweise diese zum Gegenstand haben, wie etwa Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, betriebswirtschaftliche Beratung und Projektleitung von Bauprojekten, Buchführung, Dateienverwaltung mittels Computer, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Marktforschung, Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke oder Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken.
Die Klasse 41 verspricht in diesem Sinne verschiedene Arten von Bildungs-, Erziehungs-, Unterhaltungs- und Sportdienstleistungen, Dienstleistungen des Verlags- und Berichtswesens, sowie Veranstaltungsdienstleistungen, welche Gesprächsrunden zum Gegenstand haben, an denen Manager teilnehmen und sich dem Thema Ostsee widmen. Konferenzen beinhalten häufig Publikationen, in denen die dort gehaltenen Vorträge dargelegt werden. Vorliegend befassen sich die Publikationen daher etwa mit den Ergebnissen von Ostsee Unternehmensleitungsgesprächen.
Im vorliegenden Fall ergaben Recherchen im Internet am 30/01/2019, dass die fraglichen Wörter gewöhnlich in dem maßgeblichen Markt verwendet werden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 007 007 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY