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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 15/05/2019
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Porzellanfabriken Christian Seltmann Gerhard Hofbauer Postfach 2040 D-92610 Weiden i. d. Opf. ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018007721 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Classique Noir
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Porzellanfabrik Tettau GmbH Postfach 20 D-96353 Tettau ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 13/02/2019 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die Markenanmeldung weist in der französischen Sprache im Gesamtbegriff lediglich darauf hin, dass die beanspruchten Waren klassisch schwarz bzw. klassisch und schwarz sind und weist damit auf eine besondere Produktreihe hin. Diese könnte für viele Haushaltswaren stehen und auch von verschiedenen Unternehmen angeboten werden. Die Markenanmeldung ist somit in einem Teil der Europäischen Union, nämlich im französischen Sprachraum, beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.
Die Anmelderin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. Eine weitere Erörterung seitens des Amtes erübrigt sich damit.
Auf die beigefügte Beanstandung wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Unionsmarke für alle beanspruchten Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alma - Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO