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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 24/09/2019
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Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstr. 4 D-80802 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018008702 |
Ihr Zeichen: |
TM004201-3DPouchShape |
Marke: |
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Art der Marke: |
Formmarke |
Anmelderin: |
Capri Sun AG Neugasse 22 CH-6300 Zug SUIZA |
Das
Amt beanstandete am 06/02/2019
die Anmeldung Nr. 018008702 „
“
wegen der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7
Absatz 1 Buchstaben b UMV. Die Beanstandung wird im
beiliegenden Schreiben, das einen integralen Teil dieser Entscheidung
bildet, begründet:
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05/04/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die angemeldete Formmarke habe die folgenden gestalterischen Merkmale: eine sich in der Mitte verjüngende, sanduhrförmige Form, mit einer jeweils sechseckigen oberen und unteren Hälfte, wobei die Oberkante der Form gerade und die Unterkante geschwungen sei. Das angemeldete Zeichen weise zudem einen vertikalen Farbverlauf vom Dunkelblau der oberen Hälfte in das Hellblau der unteren Hälfte auf. Auf der Vorderseite der angemeldeten Formmarke befinde sich darüber hinaus ein kreisförmiges weißes Element, von welchem feine weiße Strahlen ausgehen, sodass dieses Element wie eine strahlende Sonne bzw. ein Stern oder ein Lichtreflex anmute.
Das angemeldete Formzeichen sei mit einem in seiner Erscheinungsform und Größe
unüblichen, dominanten, horizontal langgezogenen, kreissegmentförmigen Verschluss
versehen, dessen Unterkante die gleiche Länge aufweise wie die Oberkante der Beutelform. und der sichtbar in acht Segmente unterteilt sei, welche jeweils strahlenförmig vom Zentrum der Unterkante des Verschlusses ausgehen. Der Verschluss bestehe ferner aus einem zylinderförmigen Mittelteil und sich daran seitlich anschließenden „Flügeln“. Er sei lichtdurchlässig und in einem dunkelblauen Farbton gehalten, welcher sich erkennbar von dem Blau der übrigen Form unterscheidet.
Das Europäische Gericht habe in seinem kürzlich ergangenen Urteil (Rechtssache T-313/17), festgestellt, dass die Marktteilnehmer in der Lebensmittelbranche alle mit den technischen Zwängen bei der Verpackung der Waren für ihre Vermarktung konfrontiert sind und deren notwendige Etikettierung beachten müssen. Daher bestehe für die Wirtschaftsteilnehmer ein beträchtlicher Anreiz, ihre Waren insbesondere durch das Erscheinungsbild und die Konzeption ihrer Verpackung von denen der Konkurrenz zu unterscheiden, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erregen.
Schon
der Verschluss könne an sich als Hinweis auf die betriebliche
Herkunft der beanspruchten Produkte in Klasse 32 dienen, da er einen
auffälligen und dominanten Eindruck erwecke. Der Auszug aus der vom
Prüfer unternommenen Internetrecherche zu Getränkebeuteln und auch
der Auszug aus der von der Markenanmelderin vorgenommenen folgenden
Internetrecherche (unternommen am 02.04.2019, beigefügt als Anlage
1) belege, dass bei Getränkebeuteln regelmäßig entweder gar kein
Verschluss verwendet werde, sondern nur ein vorgestanztes Loch für
einen Trinkhalm, oder aber ein runder, unscheinbarer Verschluss
gewählt wird, welcher im Gesamteindruck, den der Getränkebeutel
vermittelt, untergehe.
Beispielsweise
habe das Amt am 03.12.2009 ohne weiteres die Formmarke der
Markenanmelderin für Waren der Klasse 32 eingetragen:
Unionsmarke
Nr. 08308132, welche ebenfalls einen Verschluss für eine
Getränkeverpackung darstelle. Somit weiche auch diese Formmarke
deutlich von den Marktgepflogenheiten für Verschlüsse auf dem
Getränkesektor ab (s.o.), sodass das Amt diese Marke folgerichtig
als unterscheidungskräftig i.S.d. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b UMV
angesehen und ihr Schutz in der Europäischen Union gewährt hat.
Die
gegenständliche Markenanmeldung mit dem unterscheidungskräftigen
Verschluss erlaube keine andere Bewertung.
Jedoch könne auch der Beutelkörper an sich, also ohne Berücksichtigung des unterscheidungskräftigen Verschlusses, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in dieser Form vertriebenen, beanspruchten Getränke dienen. Diese Ausgestaltung der angemeldeten Formmarke in Form und Farbe hebe diese hinreichend von den auf dem Markt üblichen Gestaltungen von Getränkeverpackungen ab, um als betrieblicher Herkunftshinweis vertrieben zu werden. Getränke würden bekanntermaßen in den verschiedensten Verpackungsformen vertrieben, wobei die gängigste Form die Flasche bzw. der „Tetrapack“ oder auch Dosen sein werden, sodass der Vertrieb in einem Beutel zu den weniger verbreiteten Vertriebsformen gehöre.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu der sich die Anmelderin äußern könnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die ursprüngliche Beanstandung vollständig aufrechterhalten.
Zu den einzelnen Argumenten der Anmelderin ist folgendes festzustellen:
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 65).
Die Darstellung des Zeichens in der Markenanmeldung ergibt die Abbildung einer Verpackungsform. Wie schon im Beanstandungsschreiben, in welchem das Amt von allgemeiner praktischer Erfahrung im Handel mit gängigen Getränkeartikeln ausgeht, erläutert worden ist, würde das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, nicht in der Lage sein, sich beim Verbraucher für die angemeldeten Waren in der Klasse 32 ins Gedächtnis einzuprägen. Das Zeichen würde im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren als klarer Hinweis darauf, dass es sich um Warenverpackung, also eine übliche Art von Getränkebeuteln, handelt, wahrgenommen. Das Amt bestreitet nicht, dass Marktteilnehmer in der Lebensmittelbranchen angereizt sind, ihre Waren insbesondere durch das Erscheinungsbild und die Konzeption ihrer Verpackung von denen der Konkurrenz zu unterscheiden, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu erregen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die vorliegende Formgebung, trotzt der von der Anmelderin erwähnten gestalterischen Elemente nicht erheblich von den Normen und Gepflogenheiten der betreffenden Branche abweicht. Der Verbraucher wird nicht in der Lage sein, das angemeldete Zeichen zu identifizieren, das sich vom normalen Erscheinungsbild der Verpackungsarten selbst unterscheidet. Der Kontrast des Dunkelblaus in der der oberen Hälfte in des Hellblaus der unteren Hälfte sowie das kreisförmige weiße Element werden bezüglich nicht alkoholischer Getränke, die oft gefärbt sind bzw. mit dekorativen Elementen auf deren Verpackung versetzt sind, werden im Zeichen nicht im Markensinne also als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkannt. Selbiges gilt für den kreissegmentförmigen Verschluss, der sich nicht erheblich von anderen im Segment der Getränke verwendeten Verschlussarten unterscheide.
In dieser Hinsicht ist klarzustellen, dass die von dem Amt angegebenen Bespiele ähnlicher Verpackungsarten nicht so interpretiert werden sollten, dass sie dem vorliegenden Zeichen sehr ähnlich sein müssen. Sie belegen allenfalls ausreichend, dass die vorliegende Form nicht signifikant von den Formen abweicht, die vom Verbraucher erwartet werden. Hinzu ist noch klarzustellen, dass es nicht genügt, wenn eine Form lediglich eine Variante einer gewöhnlichen Form oder eine Variante einer Reihe von Formen in einem Bereich ist, in dem es eine sehr große Designvielfalt gibt (Urteile vom 07/10/2004, C-136/02 P, Torches, EU:C:2004:592, § 32; 07/02/2002, T-88/00, Torches, EU:T:2002:28, § 37). Während die Öffentlichkeit daran gewöhnt ist, eine Bildmarke als Herkunftshinweis zu erkennen, gilt dies nicht notwendigerweise, wenn das dreidimensionale Zeichen nicht vom Produkt bzw. dessen Verpackung selbst unterscheidbar ist.
Daher ist die Tatsache, dass identische Formgebung auf dem Markt seitens der Wettbewerber nicht verwendet wird, nicht notwendigerweise relevant, da der Gerichtshof bestätigt, dass es nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen eine Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale verwendet werden. Es genügt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Das Amt ist weiterhin der Ansicht, dass die angesprochenen Verbraucher die angemeldete Marke als beliebig wahrnehmen, nicht aber als Marke eines bestimmten Herstellers.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine ähnliche Eintragung, nämlich jene des Verschlusses, vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung der Unionsmarke zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Robert MULAC
Robert MULAC