HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 05/07/2019



BUSSE & PARTNER

Konradinstr. 3

81543 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018009913

Ihr Zeichen:

11252-19

Marke:

Unic


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Busse Design & Engineering GmbH

Nersinger Str. 18

D-89275 Elchingen

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 01/02/2019 die Anmeldung UNIC der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV.


Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben, das einen integralen Bestandteil dieser Entscheidung bildet, begründet.


Die Anmelderin nahm, nach gewährter Fristverlängerung, mit Schreiben vom 06/05/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Auch wenn es um die Übersetzung aus dem Rumänischen von „einzig“ oder „einmalig“ handle, sei es nicht lediglich eine werbliche Anpreisung ohne Unterscheidungskraft, sondern für die beanspruchten Klassen sehr wohl unterscheidungskräftig. Im Zusammenhang mit Tiertransportkisten aus Metall oder insgesamt für Behausungen für Haustiere, Hundehütten etc. werde das Wort Unic in dem Sinne von einzig oder einmalig nicht In Verbindung gebracht.


  • Die angesprochenen Verbraucher, die sich – wenn überhaupt – minimal aus rumänisch sprechenden Personen zusammensetzten, achten bei der für die Marke angemeldeten Produkte sehr genau auf Herkunft, Qualität und Nutzbarkeit und würden das Zeichen nicht als anpreisende Angabe


  • Das Amt vernachlässige den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn einer ganzen Reihe von „Unic“ Marken, allein oder in Kombination mit anderen Worten, bereits Markenschutz gewährt worden sei (Übersicht im Anhang).



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu der sich die Anmelderin äußern könnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die ursprüngliche Beanstandung vollständig zu aufrechterhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T 79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Bezüglich der Argumente der Anmelderin ist im Einzelnen folgendes festzustellen:


Wie schon vom Amt im Beanstandungsschreiben festgestellt und mit Hinweis auf Wörterbucheinträge nachgewiesen wurde, wird der betreffende rumänisch sprachige Verbraucher das Zeichen als einzig bzw. einmalig verstehen.


Zum angeblich fehlenden Bezug zwischen dem Begriff und den beanspruchten Waren ist Folgendes klarzustellen:


Zeichen - wenn sie auch möglicherweise nicht klar beschreibend in Bezug auf die betreffenden Waren sind, sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV trotzdem aus dem Grund zurückzuweisen, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen bloß als Informationen über die Art der Waren vermittelnd und nicht ihre Herkunft angebend wahrgenommen würde. Die Tatsache, dass es im Geschäftsverkehr vielleicht nicht ganz üblich sei, das Zeichen bezüglich der angemeldeten Waren zu verwenden, ist nicht entscheidend.


Hinzukomme, dass Begriffe, die bloß eine besondere positive oder anziehende Beschaffenheit oder Funktion der Waren und Dienstleistungen bezeichnen, sollten abgelehnt werden, wenn sie entweder alleine oder in Kombination mit beschreibenden Begriffen angemeldet werden. Als Beispiele hierfür möchte das Amt folgende Fälle erwähnen:


MEGA als Bezeichnung für „groß“ (Urteil vom 28/04/2015, T-137/13, Megarail, EU:T:2015:232, § 38); MULTI als Bezugnahme auf „viel, viele, mehr als einer“ (Entscheidung vom 17/11/2005, R 904/2004-2, MULTI); Premium/PREMIUM als Bezugnahme auf „beste Qualität“ (Urteil vom 22/05/2012, T-60/11, Suisse Premium, EU:T:2012:252, § 46-49, 56, 58; 17/01/2013, verbundene Rechtssachen T-582/11 und T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 26); SUPER, um die positiven Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen hervorzuheben (Urteile vom 19/05/2010, T-464/08, Superleggera, EU:T:2010:212, § 23-30; 20/11/2002, T-86/01, Kit Pro / Kit Super Pro, EU:T:2002:279, § 26).


Das Amt ist weiterhin der Meinung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, auch wenn sie überdurchschnittlich informiert sind und einen hohen Grad von Aufmerksamkeit bei dem Kauf der in Rede stehenden Waren haben, das angemeldete Zeichen „UNIC“ in Bezug auf die beanstandeten Waren deutlich als Wertangabe wahrnehmen werden, die das Ziel hat zu kommunizieren, dass die Waren in den Klassen 6 und 20 einzig bzw. einmalig in dem Sinne der besten Qualität sind. Daher werden die Verbraucher das angemeldete Zeichen für einen Begriff, der bloß eine besondere positive oder anziehende Beschaffenheit und Qualität der Waren bezeichnet, halten.


Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung der Unionsmarke für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Robert MULAC

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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