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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 10/04/2019
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RECHTSANWÄLTE ACTIVELAW.KLEIN.OFFENHAUSEN PARTmbB Hans-Böckler-Allee 26 D-30173 Hannover ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018010213 |
Ihr Zeichen: |
PR_171/19 |
Marke: |
Yakuza |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelder: |
Tareq Alqariab Mönkebergstraße 5A D-31860 Emmertal ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 07. Februar 2019 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über ein Eintragungshindernis wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Der Anmelder nahm dazu mit Schreiben vom 21. Februar 2019 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Begriff wurde durch eine gebräuchliche Verwendung als Synonym für Exotik und Qualität verwässert.
Für eine Durchschnittsperson sei die Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle nicht überschritten.
Es handele sich lediglich um einen Hinweis auf „Exotik“.
Das Wort „MAFIA“ sei schutzfähig, wie vom Gerichtshof entschieden.
Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke
Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 44 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 46 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.
Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 4, 34 und 43
4 Anzündflüssigkeiten für Holzkohle; Anzündlösungen für Holzkohle; aus Kohle gewonnene Brennstoffe; brennbare Briketts [Holzkohlebriketts]; Brennbriketts für den Haushalt aus Kohle, Koks und unter Beimischung von Quarz; Brennstoffbriketts aus Kohle mit Quarzzusätzen für Haushaltszwecke; Brennstoffe aus Kohlenwasserstoff; Erzeugnisse auf Holzkohlebasis als Brennstoff; Flüssiganzünder für Holzkohle; Flüssiganzünder für Kohle; Holzkohle [Brennstoff]; Holzkohle als Brennstoff; Holzkohle für Wasserpfeifen; Holzkohle zum Grillen; Holzkohlebriketts; Holzkohlebriketts [Tadon]; Kohle; Kohle [Brennstoff]; Kohle mit niedrigem Ascheaufkommen; Kohle mit niedrigem Schwefelgehalt; Kohleanzünder [Holzspäne]; Kohlenanzünder; Kohlendioxid für Beleuchtungszwecke; Kohlengas; Kohlenstaub [Brennstoff]; Kohlenwasserstoff-Brennstoffe aus Teer; Kohlenwasserstoffverbindungen; natürliche Holzkohle; sauerstoffverflüssigtes Kohlenwasserstoffgas für Fackeln; stückige Holzkohle.
34 Absorbierendes Papier für Tabakpfeifen; Aromastoffe für Tabak; aromatisierter Tabak; Aromen für Tabak, ausgenommen ätherische Öle; Aromen für Tabakersatzstoffe, ausgenommen ätherische Öle; Befeuchter für Tabak; behandelter Tabak; Beutel für Tabak; elektronische Tabakpfeifen; Erhitzer für Tabak zu Inhalationszwecken; Erhitzer für Tabakersatzstoffe zu Inhalationszwecken; Etuis aus Edelmetall für Tabakpfeifen; Etuis für Tabakpfeifen, nicht aus Edelmetall; Gestelle für Tabakpfeifen; Handgeräte zum Einführen von Tabak in Zigarettenhülsen; Hüllen für lange asiatische Tabakpfeifen; Inhalatoren zur Verwendung als Alternative zu Tabak-Zigaretten; kleingeschnittener japanischer Tabak [Kizami-Tabak]; Kräutermelassen [Tabakersatzstoffe]; lange asiatische Tabakpfeifen [Kiseru]; natürlicher Tabak; Pfeifen zum Rauchen von mentholhaltigen Tabakersatzstoffen; rauchloser Tabak; saugfähiges Papier für Tabak; Spucknäpfe für Tabakkonsumenten; Tabak; Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Tabak zum Drehen von Zigaretten; Tabak zum Selbstdrehen; Tabak zum Selbstdrehen von Zigaretten; Tabak, lose, zum selbst drehen und für die Pfeife; Tabakaufbewahrungsdosen; Tabakbehälter; Tabakbeutel; Tabakblätter; Tabakdosen; Tabakersatzstoffe; Tabakersatzstoffe enthaltende Zigaretten; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke; Tabakerzeugnisse; Tabakerzeugnisse zum Erhitzen; Tabakfilter; tabakfreie Zigaretten, ausgenommen für medizinische Zwecke; Tabakpfeifen; Tabakpfeifen aus Edelmetall; Tabakpfeifen, nicht aus Edelmetall; Tabakpfeifenabsorbtionspapier; Tabakpfeifenkratzer; Tabakpfeifenpapier [absorbierend]; Tabakpfeifenreiniger; Tabakteer zur Verwendung in elektronischen Zigaretten; Zigaretten aus Tabakersatzstoffen, nicht für medizinische Zwecke; Zigarren zur Verwendung als Alternative zu Tabak-Zigaretten.
43 Betrieb von Shisha-Bars.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil zumindest einige Waren des täglichen Erwerbs sorgfältig ausgesucht werden und beim Betrieb einer solchen Shisha-Bar entsprechend umsichtig umgegangen wird.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Yakuza“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine international verständliche Bezeichnung der organisierten Kriminalität (besonders Erpressung, Zuhälterei, Drogenhandel, Glücksspiel) einer in Japan angehörenden Gruppe, Organisation, vgl. etwa https://www.duden.de/rechtschreibung/Yakuza , https://de.wikipedia.org/wiki/Yakuza oder
Die riesigen Tattoos der japanischen Mafia haben tiefgreifende ...
https://www.heftig.de/yakuza-tattoos/
Die Yakuza, auch bekannt als die japanische Mafia, ist eine der bekanntesten Gemeinschaften für das organisierte Verbrechen. Sie besteht aus mehreren ...
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) UMV
Das von Ihnen angemeldete Zeichen ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) von der Eintragung ausgeschlossen, weil es gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Sitten verstößt.
Dieses Eintragungshindernis setzt nicht voraus, dass eine Marke ausschließlich aus solchen Angaben besteht; es reicht aus, dass die Marke derartige Bestandteile enthält.
Bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen handelt es sich auch um solche, die in Geschäften und Auslagen für jedermann sichtbar sind bzw. in Anspruch genommen werden können. Personen jeden Alters, die den Begriff „Yakuza“ als anstößig empfinden, können diese, und somit auch die Marke, die darauf abgebildet sein kann, jederzeit wahrnehmen.
Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass auch nicht volljährige Personen in Geschäften oder Bars, die allgemein zugänglich sind, nicht mit Wörtern, die anstößig sind, konfrontiert werden. Gesellschaft und Wörterbücher geben die Haltung einer Gesellschaft in Bezug auf bestimmte Wörter wider. Da zumindest Teile des Verkehrs dem Begriff „Yakuza“ eine anstößige Bedeutung beimisst, verstößt dieses Wort gegen die guten Sitten (Moral), die die Gesellschaft erwartet.
Dass manche Personen gewisse Wörter nicht anstößig finden, ändert nichts an dieser Beurteilung, da dies zumindest Teile des Publikums anders beurteilen. Das Wort „Yakuza“ mag zwar auch in unterschiedlichen Medienbereichen, Filmen oder in Liedern Verwendung finden, doch ändert dies nichts an seiner negativen und anstößigen Bedeutung.
Die Benutzung solcher Wörter mit dem klaren Hinweis auf organisierte Kriminalität, illegales Glücksspiel, Prostitution, Drogen usw. im Bereich der Bestellungen in der Konsumindustrie zum Erwerb etwa von Raucherartikeln oder Tabakwaren („Bringen Sie mir bitte die Ware in Bezug auf organisierte Kriminalität“) widerspricht den guten Sitten für einen relevanten Teil der angesprochenen Verbraucher und fällt damit unter die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsvorschrift.
Soweit
der Anmelder vorträgt, der Begriff wurde durch eine gebräuchliche
Verwendung als Synonym für Exotik und Qualität verwässert, ist
erstens
festzustellen, dass sich dafür etwa im mitgeteilten lexikalischen
Nachweis des Duden, zu dem er nicht Stellung genommen hat, kein
Nachweis findet. Selbst wenn dies zweitens
so
wäre, wird die Marke immer noch von einem Teil der angesprochenen
Verkehrskreise im vom Amt dargelegten Sinne aufgefasst. Dies reicht
aus, damit die dafür vorgesehene Rechtsfolge eintritt.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausführungen in Bezug auf die
Durchschnittsverbraucher. Selbst wenn man entsprechend den eigenen
Ausführungen des Anmelders nur diesen Personenkreis zugrunde legt,
kann ein Verständnis im vom Amt dargelegten Sinne nicht
ausgeschlossen werden. Im Übrigen sind die vom Anmelder auf Seite 3
der Stellungnahme genannten Kleidungsstücke, Computerprogramme und
Zeichentrickfiguren überhaupt nicht verfahrensgegenständlich, wie
sich aus dem
o.
g. Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ergibt.
Aus welchen Gründen sich aus dem von dem Anmelder zitierten Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-0232/10, 20.09.2011, „Sowjetisches Staatswappen“, in dem die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage als erfüllt angesehen wurden, eine Schutzfähigkeit ergeben soll, erscheint wenig schlüssig und überzeugend. Im Übrigen wird der Zusammenhang zwischen diesen wesentlich unterschiedlichen Marken nicht deutlich. Unzutreffend sind ebenfalls die Ausführungen auf Seite 4 oben der Stellungnahme, der Gerichtshof habe über die Marke „Mafia II“ entschieden. Wie sich dem zitierten Aktenzeichen R 1224/2011-4 unmittelbar entnehmen lässt, handelt es sich dabei um die Entscheidung der (Vierten) Beschwerdekammer vom 13.01.2012. Diese wurde jedoch inzwischen durch das aktuellere Urteil des Gerichts T-0001/17, 15.03.2018, „La Mafia SE SIENTA A LA MESA“ mehr als kompensiert. Darin hat sich das Gericht ausführlich zur Schutz(un)fähigkeit des Bestandteils „Mafia“, den der Anmelder als schutzfähig ansieht, u.a. wie folgt geäußert (Auszüge):
„Das Wortelement „La Mafia" wird weltweit als Hinweis auf eine kriminelle Organisation verstanden, die ihre Ursprünge in Italien hat und deren Tätigkeiten sich darüber hinaus auf andere Staaten, insb in der Union, ausgebreitet haben. Es ist bekannt, dass diese kriminelle Organisation zur Ausführung ihrer Tätigkeiten auf Einschüchterung, körperliche Gewalt und Mord zurückgreift, wobei hierzu ua der illegale Drogenhandel, der illegale Waffenhandel, die Geldwäsche und die Korruption gehören (E 35). Derartige kriminelle Tätigkeiten verstoßen gegen die Grundrechte der Union, insb gegen die Werte der Achtung der Menschenwürde und der Freiheit, wie sie in Art 2 EUV und in den Art 2, 3 und 6 Charta der Grundrechte der EU vorgesehen sind. Diese Werte sind unteilbar und bilden das geistig-religiöse und sittliche Erbe der Union. Zudem stellen die organisierte Kriminalität und ihre Tätigkeiten Bereiche besonders schwerer Kriminalität dar, die eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen und in denen gemäß Art 83 AEUV ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Zur Bekämpfung der Mafia werden zahlreiche Anstrengungen unternommen und erhebliche Ressourcen aufgewendet, und zwar nicht nur von Italien, sondern auch auf Ebene der Union, da die organisierte Kriminalität eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit im gesamten Unionsgebiet darstellt (E 36). Schließlich wird „La Mafia" in Italien als äußerst negativ wahrgenommen, da diese kriminelle Organisation die Sicherheit dieses Mitgliedstaats schwerwiegend beeinträchtigt. Die Bedeutung, die die Bekämpfung der Mafia dort aufweist, wird anhand der repressiven Bestimmungen in Italien deutlich, die insb die Zugehörigkeit zu dieser Organisation oder deren Unterstützung betreffen. Dies wird dadurch verstärkt, dass es dort zahlreiche öffentliche Einrichtungen, deren Aufgabe speziell die Verfolgung und die Ahndung der illegalen Tätigkeiten der Mafia ist, sowie private Vereinigungen gibt, die sich der Opfer dieser Organisation annehmen (E 37). Das Wortelement „La Mafia" lässt die angesprochenen Verkehrskreise offenkundig an den Namen einer kriminellen Organisation denken, die für besonders schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung verantwortlich ist (E 38).“
Die Auffassung, insoweit eine Schutzfähigkeit begründen zu können, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die hier verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen Betrieb von Shisha-Bars häufig der Boden für organisierte Kriminalität und mafiöse Strukturen sind, vgl. folgende Internet-Treffer mit Hilfe der Suchmaschine GOOGLE vom heutigen Tage:
Reul: "Shisha-Bars sind Boden für Clan-Kriminalität" | waz.de | Politik
https://www.waz.de › Politik
Nov 15, 2018 - Wegen Gesundheitsgefahren durch Kohlenmonoxid und häufiger Rechtsbrüche drohen Shisha-Bars in NRW Gesetzesverschärfungen und ...
Shisha-Bars werden zum Brennpunkt - Berlin - Aktuelle Nachrichten ...
https://www.morgenpost.de/.../Tatort-Shisha-Bar-Die-Cafes-ziehen-...
Nov 29, 2018
Der Handel mit illegalem Tabak wächst. Experten sehen in Shisha-Bars "Treffpunkte organisierter ...
Shisha-Bars: Zwischen Jugendtrend und Kriminalität - NOZ
https://www.noz.de/.../shisha-bars-zwischen-jugendtrend-und-krimi...
Jan 13, 2019 - Dutzende Lokale werden durchsucht – darunter Shisha-Bars. ... zunehmend ein Dorn im Auge als Dreh- und Angelpunkt von Kriminalität.
Shisha-Bar: Wie Clans sie für ihre kriminiellen Zwecke missbrauchen ...
https://www.focus.de/.../shisha-bar-wie-clans-sie-fuer-ihre-kriminell...
Jan 31, 2019 - Ein Schwerpunkt der Einsätze sind Razzien in Shisha-Bars. Doch warum ... Shisha-BarWie Clans sie für ihre kriminellen Zwecke missbrauchen.
Kriminelle Clans in NRW: Bochumer Shishabar-Besitzer provoziert mit ...
https://www.derwesten.de/.../bochum-nrw-kriminelle-clans-bochum...
Mar 12, 2019 - In NRW hat sich die Polizei das Ziel gesetzt, kriminelle Clans zu bekämpfen. Das Magazin Der Spiegel hat mit einem Shisha-Bar-Besitzer ...
Shisha-Razzien: Millionengewinne: Zoll gelingt großer Schlag gegen ...
https://www.focus.de › Panorama › Aus aller Welt
05.11.2015 - Boom im Shisha-Geschäft mit illegalen Hilfsmitteln. Der Handel mit ... Mächtig, mächtiger, Mafia: Die größten Verbrecherbosse aller Zeiten..
BKA lobt Anti-Mafia-Strategie in Thüringen - MDR Jump
https://www.jumpradio.de/bka-lobt-thueringer-lka-wegen-mafia-strategie-100_zc-9949c...
05.11.2018 - Razzia in einer Shisha-Bar in Erfurt im Januar 2018. ... Mutmaßliche Mitglieder armenischer Mafia-Clans in Erfurt stehen seitdem unter ...
Epoch Blaulicht - Seit die Shisha-Bars wie Pilze aus dem... | Facebook
https://www.facebook.com/.../posts/seit-die-shisha-bars.../1495361550546141/
Seit die Shisha-Bars wie Pilze aus dem Boden schießen, folgt ihnen auch die Wasserpfeifen-Mafia.
Die Waren der Klassen 4 und 34 können in solchen Shisha Bars benutzt werden, so dass sie deren Schicksal teilen.
Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) UMV nicht schutzfähig.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY