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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 15/05/2019
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Werthing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Guenthersburgallee 37a D-60316 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018011610 |
Ihr Zeichen: |
30-1809-19 |
Marke: |
allinonecars
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Auto-Kölbl GmbH Michael-Kölbl-Str. 1-3 D-85716 Unterschleißheim ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 07/02/2019 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die Markenanmeldung in Verbindung mit den relevanten Dienstleistungen weist lediglich darauf hin, dass hier allinonecars angeboten werden, also Mietfahrzeuge, die alles umfassen, was der Kunde braucht oder wünscht. Dies kann zum einen Servicepakete umfassen, z. B. dass hier bei der Vermietung sämtliche verbundenen Dienstleistungen wie Versicherung, Wartung, Kilometer, GPS etc eingeschlossen sind. Es kann auch umfassen, dass nicht nur ein Fahrzeug, sondern eine Kategorie in der Vermietung enthalten ist und das Fahrzeug je nach Bedarf gewechselt werden kann.
Die Bezeichnung beschreibt eine Form der Serviceleistung, wird jedoch nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen bzw. als Marke verstanden.
Die Anmelderin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. Eine weitere Erörterung seitens des Amtes erübrigt sich damit.
Auf die beigefügte Beanstandung wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Unionsmarke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alma - Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO