HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)





Alicante, 18/09/2019






Splanemann Patentanwälte Partnerschaft mbB

Rumfordstr. 7

80469 München

Deutschland





Anmeldenummer

18011704

Ihr Zeichen

5111-VE-29.417

Marke

Workstand

Anmelderin

Zarges GmbH

Postfach 1630

82360 Weilheim

Deutschland



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 21. März 2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm nach einer Fristverlängerung um zwei Monate vom 17. Mai 2019 mit Schreiben vom 29. Juni 2019 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefaßt werden:


  1. WORKSTAND“ sei lexikalisch nicht nachweisbar.


  1. Das Verzeichnis wird eingeschränkt.


  1. Der Begriff sei mehrdeutig.


  1. Der Hinweis auf „FLEET DATA SERVICES“ treffe nicht zu.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung auf Grund von Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV in Kombination mit Artikel 7(2) UMV aufrechtzuerhalten und die Anmeldung nach Artikel 42 UMV für alle Waren zurückzuweisen:


11

Masten; Leitern, Leiterteile, Leiterbuchsen, Leiterholme, Leiterstufen, Leiterprofile; alle vorgenannten Waren aus Metall.



  • Widerlegung der Gegenargumente


  1. WORKSTAND“ sei lexikalisch nicht nachweisbar.


Die einzelnen Bestandteile sind jedoch lexikalisch nachweisbar (siehe Beanstandungsschreiben vom 21. März 2019: „a stand to work on“) und die beiden Bestandteile des Zeichens sind gemäß den Regeln der englischen Grammatik zu einem verständlichen Begriff zusammengefügt worden. Daß eine solche Kombination nicht lexikalisch verzeichnet ist, ändert nichts an dem beschreibenden Charakter.1


Zudem wurde im Beanstandungsschreiben die Abbildung eines „workstand“ gezeigt als Beweis dafür, daß das Wort tatsächlich bereits beschreibend benutzt wird. Hierunter folgen noch einige die erste Abbildung ergänzende „workstands“:


https://gearmashers.com/top-fork-mount-work-stands-for-cycling-repairs/


https://www.amazon.com/Astro-557003-Pound-Capacity-Portable/dp/B000LQN5GO


https://www.badgerladder.com/aluminum-work-stand/


https://www.badgerladder.com/titan3002/




https://www.cisco-eagle.com/catalog/product/183991/heavy-duty-work-stand-10000-lb-capacity-1-shelf-16d-x-30w-x-24h



  1. Das Verzeichnis wird eingeschränkt.


Siehe oben unter „Entscheidung“.



  1. Der Begriff sei mehrdeutig.


Ein Zeichen ist jedoch bereits nach Artikel 7(1)(c) UMV zurückzuweisen, wenn es in einer seiner Bedeutungen irgendein Merkmal der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen beschreibt:





Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 durch das Amt setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.“


(Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01P Wrigley ./. EUIPO [DOUBLEMINT], Randnummer 32)


Daß ein auf absolute Schutzhindernisse zu prüfendes, beschreibendes Zeichen auch andere, nicht-einschlägige Bedeutungen haben kann, ist für die Prüfung nicht von Belang.



  1. Der Hinweis auf „FLEET DATA SERVICES“ treffe nicht zu.


Der Absatz, in dem dieses Urteil erwähnt wird, ist klar nicht gemeint, um die Wortmarken WORKSTAND und FLEET DATA SERVICES auf irgendeine Weise mit einander zu vergleichen. Das Urteil wird nur erwähnt, weil es eins der wichtigsten Prinzipien der modernen Markenprüfung enthält, sowie übrigens auch Dutzende andere Urteile, nämlich:


Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen.“


Ob diese Verkehrskreise Laien oder Fachleute sind, ist nicht erheblich.



  • Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:


  1. WORKSTAND“ ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen englischsprachigen (Fach-)Verbraucherkreise im Hinblick auf die Waren in der Klasse 6 einen Hinweis auf eine Treppe, Stufe, Trittbrett oder Ähnliches darstellt, auf dem man arbeiten kann oder auf dem man bei der Arbeit stehen kann: „a stand to work on“.


  1. die Tatsachen, daß beide Bestandteile auch andere Bedeutungen aufwiesen und daß die Gesamtkombination nicht üblicherweise im Geschäftsverkehr benutzt werde und zudem nicht lexikalisch verzeichnet sei, nichts an dem beschreibenden Charakter der Angabe ändern.



  1. das Zeichen daher nach Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV zusammen mit Artikel7(2) UMV für alle noch verfahrensgegenständlichen Waren zurückzuweisen ist.



  • Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)


  • Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.


  • Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.


  • Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.


  • Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

1 Siehe Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 EUIPO ./. Deutsche Krankenversicherung [COMPANYLINE], Rn. 26, bestätigt in C-104/00P

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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