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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 28/03/2019
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Carolin Würgau Moorkamp 19 D-20357 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018014203 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
MINIZEBRA
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Carolin Würgau Moorkamp 19 D-20357 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete mit der Mitteilung vom 15/02/2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 20/03/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Ausdruck „MINZEBRA“ erscheint zweifellos geeignet, den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen zu können, sich die Marke ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren und Dienstleistungen einzuprägen.
Zum Vergleich sei etwa auf die bekannten (und eingetragenen) Marken „Tausendkind“, „flying tiger copenhagen“, „One green Elephant“, „Puma“ und „Apple“ verwiesen.
Es kann nicht bezweifelt werden, dass es bei jeder dieser Marken dem Durchschnittsverbraucher ohne weiteres möglich ist, die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zuzuordnen. Das Wortzeichen „MINIZEBRA“ erscheint hingegen geeignet, die wesentliche Funktion einer Marke zu erfüllen.
Die von Ihnen zitierte Entscheidung (Urteil vom 30.06.2004, T 281/02) erscheint für die Zulassung der Marke „MINIZEBRA“ nicht einschlägig.
Es wird daher die Aufhebung der Entscheidung vom 15.02.2019 und die Eintragung von „MINIZEBRA“ als Unionsmarke beantragt.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke
Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 44 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 46 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.
Absolute Schutzhindernisse
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T-79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T-320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C-517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T-138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T-194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T-305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T-122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der Europäischen Union schutzunfähig ist. Da es sich bei der angemeldeten Marke um einen Ausdruck handelt, der Deutsch ist, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf das deutschsprachige Publikum der Europäischen Union abzustellen. Bei den hier beanstandeten Waren und Dienstleistungen handelt es sich um solche, die an ein allgemeines Publikum gerichtet sind.
Die Anmeldung lautet: „MINIZEBRA“. Das Zeichen ist für die deutschsprachigen Verkehrskreise verständlich:
Mini: „kennzeichnet in Bildungen mit Substantiven etwas als klein, winzig, niedrig”.
Zebra: „(in Afrika heimisches) meist in größeren Herden lebendes, dem Pferd ähnliches Tier, dessen Fell quer verlaufende schwarze und weiße, auch bräunliche Streifen aufweist“.
(Informationen abgerufen unter www.duden.de ).
Die Anmelderin widerspricht dem nicht.
Ein beschreibender Charakter der Anmeldemarke ist vom Amt nicht festgestellt worden.
Die angemeldete Bezeichnung „MINIZEBRA“ vermittelt in grammatikalisch korrekter, unmittelbar verständlicher Form der allgemeinen Umgangssprache verwendender Weise die Aussage, dass es sich bei den Waren der Klasse 25 um Kleidungsstücke, Kleidungs - oder Schmuckstück zur Bedeckung des Kopfes und Fußbekleidung mit Zebramuster, kleine Zebrastreifen handelt. Tiermuster (wie Zebra print) sind weit mehr als nur ein kurzlebiger Trend, sondern zählen mittlerweile zu absoluten Fashion Basics, die vielfältig kombiniert werden können. Bei den Dienstleistungen der Klasse 35 handelt es sich um Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf diese Waren, oder andere Waren die Zebramuster, haben können oder in Form von mini (kleine) Zebra sein können (wie z.B. Spielwaren, Modeaccessoires).
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „MINIZEBRA“ über seine Eigenschaft als offenkundigen Qualitätshinweis hinaus als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen werden.
Insbesondere weist das Zeichen keinerlei Prägnanz oder Originalität auf. Da die Bezeichnung „MINIZEBRA“ ausschließlich als Qualitätshinweis verstanden wird, die die Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen betreffen, ist sie nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und sich somit von anderen Unternehmen, die auf demselben Gebiet tätig sind, markenmäßig abzugrenzen.
Das Zeichen „MINIZEBRA“ führt nicht dazu, dass die Wahrnehmung des Zeichens den angesprochenen Verkehrskreisen ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand abverlangen oder bei diesen gar einen Denkprozess auslösen könnte. Auch fehlt dem Zeichen jedes sonstige Element, etwa grafischer Art, welches ihm über seinen offensichtlich gattungsmäßigen Charakter hinaus in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte. Das Zeichen enthält eine logische und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar eingängige Aussage.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits ähnliche Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
Es ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten, auch wenn frühere Marken eventuell falsch eingetragen wurden. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung ist die Voreintragung berücksichtigt worden, sie vermögt aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.
Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich ein Anmelder auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.
Damit handelt es sich um eine markenrechtlich nicht zulässige anpreisende Angabe, die nicht monopolisiert werden darf. Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Deutsch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 014 203 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schreibwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Teppiche; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computerhardware; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kopfbedeckungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schuhwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gepäckbehältnisse; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Schmuckwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geschirr; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Einrichtungsgegenstände; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spielwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Heimtextilien; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Modeaccessoires; Online- Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Geräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Papier- und Schreibwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportkinderwagen und Buggys.
Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen fortgesetzt werden
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia TESCH