HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 02/07/2019



Hauck Patentanwaltspartnerschaft mbB

Kaiser-Wilhelm-Straße 79-87

D-20355 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018014505

Ihr Zeichen:

62557EU-23

Marke:

Winterradler


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Störtebeker Braumanufaktur GmbH

Greifswalder Chaussee 84-85

D-18439 Stralsund

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 08/03/2019 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b, c und g sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.



  1. Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass ein Teil der Waren (s. beiliegendes Schreiben für die genaue Auflistung) entweder Winterradler (auch alkoholfrei) sind, Winterradler enthalten oder Präparate etc. zur Herstellung desselben sind. Infolgedessen beschreibt das Zeichen Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren.


  1. Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


  1. Das Zeichen, wäre eindeutig täuschend, wenn es in Verbindung mit Getränken und Präparaten zur Zubereitung von Getränken der Klassen 32 und 33 (s. beiliegendes Schreiben für die genaue Auflistung) verwendet würde, da es klar die Information vermittelt, dass die unter diesem Zeichen benannten Waren Winterradler (ein Radler, das mit einem gehaltvollen/speziellen Bier, also einem Winterbier, zubereitet ist) sind, solches enthalten oder zur Zubereitung eines solchen Radlers bestimmt sind, während die als täuschend beanstandeten Waren diese Eigenschaften tatsächlich nicht aufweisen können. Daher besteht eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren.



Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b, c und g sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 014 505 für folgende Waren zurückgewiesen:


Klasse 32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholfreie Fruchtextrakte; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Honiggetränke; Aperitifs, alkoholfrei; Apfelsaft [Süßmost] [Apfelsüßmost]; Bierwürze; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern; Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Fruchtgetränke; Fruchtnektare [alkoholfrei]; Fruchtsäfte; Gemüsesäfte [Getränke]; Hopfenextrakte für die Bierherstellung; Ingwerbier; Isotonische Getränke; kohlensäurehaltige Wässer; Kwass [alkoholfreie Getränke]; Limonaden; Limonadensirupe; Biermixgetränke, Lithiumwässer; Malzbier; Malzwürze; Mandelmilch [Sirup]; Mineralwässer [Getränke]; Molkegetränke; Most [unvergoren]; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören; Sarsaparilla [alkoholfreies Getränk]; Selterswasser; Sirupe für Getränke; Sodawasser; Sorbets [Getränke]; Tafelwässer; Tomatensaft [Getränke]; Traubenmost [unvergoren]; Wässer [Getränke].


Klasse 33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholhaltige Fruchtextrakte; alkoholhaltige Mischgetränke (mit Milch); alkoholische Essenzen; alkoholische Extrakte; alkoholische Fruchtgetränke; alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; alkoholreduzierte Weine; Anislikör; Anislikör [Anisette]; Aperitifs; Aperitifs, Digestifs und Cocktails auf Grundlage von Spirituosen und Wein; Apfelwein; Aquavit; Arrak; Birnenmost; Brandy; Branntwein; Cocktails; Cognac; Curacao; destillierte Getränke; Genever; Gin; Honigwein; Kirschwasser; Kornbrand; Liköre; Likörweine; Magenbitter [Liköre]; Met; Obstbrände; Obstweine; Perlweine; Pfefferminzlikör; Reisalkohol; Reiswein; Rum; Sake; Schnaps; Sekt, Schaumwein; Softspirituosen; Spirituosen; Tresterwein; Verdauungslikör, -schnaps; Wacholderbranntwein; Weinbrand; Weine; Whisky; Wodka.



Die Anmeldung kann für die übrigen Waren der Klasse 16 fortgesetzt werden.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Swetlana BRAUN

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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