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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 079 572
Antares GmbH - industrielles Engineering, Burkersdorfer Weg 6, 09232 Hartmannsdorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Patentanwaltskanzlei Dr. Carmen Steiniger, Reichsstraße 37, 09112 Chemnitz, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
PEM.bz, Via Plose 11B, 39042 Bressanone, Italien (Anmelderin), vertreten durch Studio Legale Fontana Ros, via Josef Ressel 2/F, 39100 Bolzano, Italien (zugelassener Vertreter).
Am 22.10.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 079 572 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 014 924 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (Klasse 9) der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 014 924 (Bildmarke
)
ein.
Der Widerspruch beruht auf
der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 994 271 (Bildmarke
).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a und b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren:
Klasse 9: Schutz- und Sicherheitsausrüstung; Schutzvorrichtungen gegen Laserstrahlung, nicht für medizinische Zwecke; Laserschutzmodule, nicht für medizinische Zwecke; Laserschutzschirme; Laserschutzbrillen; Laserschutzvorrichtungen für Laserbearbeitungsmaschinen; Laserschutzvorrichtungen für Bediener von Laserbearbeitungsmaschinen; elektrische Zugangskontrollsysteme; automatische Zugangskontrollsysteme; elektrische Zugangsschutzvorrichtungen; Zugangs- und Zugriffssteuerungsgeräte; Bekleidungsstücke zum Schutz vor Laserstrahlen; Spritzschutzvorrichtungen für Bediener von Maschinen; Lärm- und Schallschutzvorrichtungen für Bediener von Maschinen und Fahrzeugen; Alarmgeräte; elektronische Anzeigetafeln; Wasserstandsanzeiger; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Schallmembranen; Messinstrumente; Signalanlagen, leuchtend oder mechanisch; Unfallschutzvorrichtungen; automatische Zugangsschutzvorrichtungen; alle vorgenannten Waren nicht für den Betrieb von Walzenstühlen in Mühlen bestimmt.
Der Widerspruch richtet sich, nach mehreren Einschränkungen seitens der Anmelderin, gegen die folgenden verbliebenen Waren:
Klasse 9: Datenmanagement-Software, ausgenommen Computersoftware für elektronische Zahlungen; Computersoftware für Geschäftszwecke, ausgenommen Computersoftware für elektronische Zahlungen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Bei den angefochtenen Waren handelt es sich einerseits um Datenmanagement-Software, ausgenommen Computersoftware für elektronische Zahlungen, also spezifischer Software, die der Erhebung, Verwaltung und Verarbeitung von Daten jedweder Art dient, und andererseits um Computersoftware für Geschäftszwecke, ausgenommen Computersoftware für elektronische Zahlungen, also einer recht breiten Kategorie von Software, die (abgesehen von der Einschränkung bezüglich elektronischer Zahlungen) nur durch die breite Formulierung „Geschäftszwecke“ grob spezifiziert ist und ein recht breites Anwendungsgebiet umfasst.
Diesen stehen die Waren der Widersprechenden gegenüber, die überwiegend Schutz- und Sicherheitsausrüstung und -vorrichtungen umfassen, aber auch verschiedene Systeme -und Vorrichtungen für die Zugangs- und Zugriffskontrolle, nämlich automatische Zugangskontrollsysteme; elektrische Zugangsschutzvorrichtungen; Zugangs- und Zugriffssteuerungsgeräte; automatische Zugangsschutzvorrichtungen; alle vorgenannten Waren nicht für den Betrieb von Walzenstühlen in Mühlen bestimmt.
Hierbei ist einleitend festzustellen, dass in der modernen hoch technisierten Welt die Funktion fast aller elektronischen oder digitalen Geräte auf deren integrierter Software beruht. Dies führt jedoch nicht automatisch zu dem Schluss, dass zwischen Software und den Waren, die Software verwenden, um wirksam funktionieren zu können, eine Ähnlichkeit besteht. So beruht etwa die Funktion einer Digitalwaage auf deren integrierter Software; dieser Umstand führt nicht zu dem Schluss, dass zwischen Software und Waagen eine Ähnlichkeit besteht. Man könnte argumentieren, dass die Software für die Verwendung der Waage wichtig ist; Software und Waagen sind jedoch nicht komplementär, da sie nicht an die gleichen Verkehrskreise gerichtet sind. Die Digitalwaagen sind für die breite Öffentlichkeit bestimmt, während die Software an den Hersteller dieser Waagen gerichtet ist. Software und Waagen haben nicht den gleichen Hersteller oder Verwendungszweck, und sie werden nicht über die gleichen Kanäle vertrieben.
Andererseits kann, wenn die Software kein integraler Bestandteil eines Gerätes ist und unabhängig von dem Gerät erworben werden kann und beispielsweise zur Bereitstellung zusätzlicher oder unterschiedlicher Funktionen dient, dennoch eine Ähnlichkeit bejaht werden. So sind beispielsweise eine digitale Kamera und eine Software, soweit diese dem Zweck der Erweiterung der Funktionen der Kamera dienen, beide an die gleichen Verkehrskreise gerichtet und werden von demselben Unternehmen oder von verbunden Unternehmen hergestellt. Sie werden über die gleichen Kanäle vertrieben und die Verwendung des einen ist für die Verwendung des anderen unerlässlich.
Eingedenk dieser Erwägungen ist vorliegend festzustellen, dass es gewisse Berührungspunkte zwischen den in Rede stehenden Waren gibt.
Wie bereits erwähnt dient Datenmanagement-Software, ausgenommen Computersoftware für elektronische Zahlungen, der Erhebung, Verwaltung und Verarbeitung von Daten jedweder Art, und Computersoftware für Geschäftszwecke, ausgenommen Computersoftware für elektronische Zahlungen, umfasst Software für verschiedenste geschäftliche Zwecke. Beide können demzufolge auch Software für die Erhebung, Erfassung und Verwaltung von Zugangs- und Zugriffsberechtigungsdaten sein. Sie können daher als ergänzende Waren von denselben Herstellern über dieselben Vertriebskanäle auf dieselben Verkehrskreise abzielen, etwa Firmenkunden die besonders geschützte Areale mit reglementiertem Zutritt von Personen haben etc. Entgegen der Ansicht der Anmelderin besteht mithin zumindest eine geringfügige Ähnlichkeit zwischen den Waren.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Bei den fraglichen Waren handelt es sich um spezielle Waren für Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke besteht aus dem Wortelement „ANTARES“ in grünen stilisierten Großbuchstaben. Dieser steht die angefochtene Bildmarke gegenüber, die aus demselben Wortelement „ANTARES“ in grauen Großbuchstaben in Standardschrift besteht, das innerhalb einer Raute in Grau-, Beige- und Olivtönen platziert ist.
Das Element „Antares“ ist der internationale Name eines Sternes und zwar des hellsten im Sternbild Skorpion. Es wird zumindest von Teilen des Publikums und zwar ungeachtet der Sprache mit dieser Bedeutung verstanden. Der überwiegende Teil des Publikums, der kein ausgesprochenes Interesse für Astronomie hat, wird jedoch vermutlich das Wort mit keinerlei Bedeutung assoziieren. In beiden Fällen ist das Element jedoch ohne Sachbezug zu den relevanten Waren und daher kennzeichnungskräftig.
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der das gemeinsame Element mit der vorgenannten Bedeutung versteht, da hier aufgrund der begrifflichen Übereinstimmung die Verwechslungsgefahr höher ist.
Bei der Raute im angefochtenen Zeichen handelt es sich zwar um eine geometrische Grundform, allerdings ist diese bedingt durch die Darstellung in einander übergehenden Farbtönen nicht ohne jegliche Kennzeichnungskraft. Dennoch erscheint diese Figur im Vergleich zum voll kennzeichnungskräftigen Wortelement als eher dekorativ und daher geschwächt.
Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „ANTARES“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die typographische Darstellung des Wortes in der älteren Marke und dem zusätzlichen Rautenelement im angefochtenen Zeichen, das jedoch in seiner Kennzeichnungskraft eher geschwächt ist.
Die Zeichen sind daher zumindest durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „ANTARES“ in den beiden Zeichen überein.
Die Zeichen sind daher identisch.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da das relevante Publikum beide Zeichen als Name eines Sterns wahrnehmen wird, sind die Zeichen begrifflich identisch.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die Waren sind zumindest geringfügig ähnlich. Die Zeichen sind bildlich durchschnittlich ähnlich und klanglich und begrifflich sogar identisch.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Zwar ist teilweise von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen, doch „selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen“ (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Weiterhin gilt, dass die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren impliziert, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Das einzige und voll kennzeichnungskräftige Wortelement in beiden Zeichen ist identisch. Die Unterschiede in stilisierter Schrift einerseits und dem zusätzlichen, allerdings eher geschwächten Rautenelement anderseits, sind eher nachrangig, zumal sich der Verkehr, wie oben unter Teil c) vermerkt, eher an den Wortbestandteilen in Bildmarken orientiert. Dem steht auch nicht der geringe Ähnlichkeit der Waren und die teilweise erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrskreise entgegen, denn bei Würdigung des Interdependenzprinzips können angesichts der klanglichen und begrifflichen Identität Verwechslungen, etwa bei mündlichen Bezugnahmen, nicht ausgeschlossen werden. Demzufolge reichen die Abstände zwischen den Zeichen nicht aus, um Verwechslungen mit Sicherheit ausschließen zu können.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht zumindest bei demjenigen Teil des Publikums, für den „Antares“ eine Bedeutung hat, Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 994 271 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT
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Konstantinos MITROU |
Tobias KLEE
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.