HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 25/09/2019



Loos Rechtsanwälte GbR

Unterdürrbacher Straße 8

D-97080 Würzburg

ALEMANIA



Anmeldenummer:

018016701

Ihr Zeichen:

50/19

Marke:

charge@home

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

emonvia GmbH

Zielstattstr. 19

D- München

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 22/02/2019 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05/06/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über Unterscheidungskraft.

  • Das Amt nehme eine pauschale Zurückweisung vor.

  • Der Begriff „charge@home“ sei eine Neubildung einer Wortkombination.

  • Das Zeichen sei anspielend, originell, prägnant, innovativ, mehrdeutig und interpretationsbedürftig.

  • Das Zeichen müsse als Ganzes beurteilt werden.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Das Amt geht daher vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente aus der Stellungnahme der Anmelderin vom 05/06/2019 ein.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“ Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25). Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31). „Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34). Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren und Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren und Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise für Stromversorgung richten. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren und Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Beschreibender Charakter


Die Anmelderin macht geltend, dass das Amt eine pauschale Zurückweisung vornehme. Der Begriff „charge@home“ sei eine Neubildung einer Wortkombination. Das Zeichen müsse als Ganzes beurteilt werden.


Die Marke besteht aus der Wortkombination „charge@home“, welche von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird als laden zu Hause. Da das Zeichen „charge@home“ zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30). Den englischsprachigen Verkehrskreisen sind die Begriffe „charge“ und „at/@ home“, wie bereits dargestellt, ohnehin in ihrer eigenen Sprache lexikalisch als Standardvokabular bekannt. Der Begriff „charge@home“ wird vom englischsprachigen Publikum problemlos verstanden. Der Begriff „charge@home“ stellt folglich einen direkten Hinweis auf Art, Beschaffenheit beziehungsweise beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen dar.


Grundsätzlich muss die zuständige Behörde, die die Eintragung einer Marke ablehnt, ihre Entscheidung in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründen (15/02/2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C239/05, EU:C:2007:99, Rdnr. 34, und 18/03/2010, CFCMCEE/HABM, C282/09 P, EU:C:2010:153, Rdnr. 37). Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (15/02/2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C239/05, EU:C:2007:99, Rdnr. 37, und 17/10/2013, C597/12 P, EU:C:2013:672, ZEBEXIR, Rdnr. 26). Der Gerichtshof hat sodann präzisiert, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (17/10/2013, C597/12 P, EU:C:2013:672, ZEBEXIR, Rdnr. 27).“ (17/05/2017, C437/15 P, EU:C:2017:380, deluxe, Rdnr. 31)


Wie bereits in der oben genannten Mitteilung in Form von homogenen Kategorien beziehungsweise Gruppen von Dienstleistungen erläutert, werden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als direkten Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen, nämlich als solche in den Klassen 4, 7, 9, 12, 37, 39 und 42, welche als Waren zu Hause aufladbar sind oder aufladen, beziehungsweise als Dienstleistungen unterstützend zum Laden beitragen.


In diesem Sinne dienen in der Klasse 4 Brennstoffe und Leuchtstoffe sowie elektrische Energie dazu, elektrisch ladbare Geräte zu Hause mit Energie zu versorgen.


Die Klasse 7 umfasst verschiedene Arten von Antrieben, Maschinen, Generatoren, sowie Stromerzeugungsmaschinen, welche es ermöglichen, entweder selbst zu Hause andere Geräte elektrisch zu laden oder aber zu Hause geladen zu werden.


In der Klasse 9 gilt dies ebenfalls etwa für Stromversorgungsgeräte und -zubehör sowie Apparate für die Stromversorgung und –verteilung, während die verschiedenen Arten von Computersoftware und Cloud-Diensten die optimale Stromversorgung überwachen und regulieren.


In der Klasse 12 können elektrische Antriebe für Landfahrzeuge, elektrische Antriebsmotoren für Landfahrzeuge, Elektrofahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit Eigenantrieb zu Hause aufgeladen werden.


Die verschiedenen Dienstleistungen der Klasse 37 ermöglichen das elektrische Aufladen zu Hause, etwa in Form von Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von elektrischer Beleuchtung, Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von Elektromotoren, Elektroinstallationsdiensten oder Stromkabelverlegung.


In der Klasse 39 dienen Beratungsleistungen in Bezug auf die Verteilung von Elektrizität, Elektrizitätsspeicherung, Elektrizitätsversorgung durch Verteilung von Elektrizität dem elektrischen Aufladen von Geräten zu Hause.


In der Klasse 42 dienen die verschiedenen Softwaredienstleistungen dem elektrischen Aufladen von Geräten zu Hause.


Ein Zeichen ist im Übrigen auch dann als beschreibend nicht eintragungsfähig, wenn es, wie vorliegend, eine mögliche Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen beschreibt. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32) Im Allgemeinen bleibt daher die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102).


Vorliegend handelt es sich um eine Wortneubildung, also um eine Marke mit mehreren Bestandteilen und diese ist für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rdnr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „charge“, „@“ und „home“, unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine analysierende Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12). Es ist festzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Begriffe „charge“, und „@home“ sind schon für sich genommen beschreibend für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, weshalb auch die bloße Kombination derselben hinsichtlich des Merkmals der Bestimmung beschreibend bleibt.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „charge@home“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Daher besteht der Ausdruck „charge@home“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren und Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Wie bereits oben ausführlich dargestellt, ist der Begriff „Charge@home“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rdnr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zum Verständnis des Zeichens, dass dieses anspielend, originell, prägnant, innovativ, mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei, ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rdnr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63). Der Ausdruck „Charge@home“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn allein die Möglichkeit, dass das fragliche Zeichen als anspielend, originell, prägnant, innovativ, mehrdeutig und interpretationsbedürftig wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Dieser Umstand kann dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn er unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).


Wie bereits in der oben genannten Beanstandung dargestellt, würde das Zeichen in dem maßgeblichen Marktsegment zudem lediglich als belobigende Aussage angesehen werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, zum Erwerb der Waren der Klassen 4, 7, 9 und 12 und zur Wahrnehmung der betreffenden Dienstleistungen der Klassen 37, 39 und 42 aufzurufen.


In diesem Sinne vermitteln in der Klasse 4 Brennstoffe und Leuchtstoffe sowie elektrische Energie, elektrisch ladbare Geräte problemlos zu Hause mit Energie zu versorgen.


Die Klasse 7 suggerieren verschiedene Arten von Antrieben, Maschinen, Generatoren, sowie Stromerzeugungsmaschinen, es zu ermöglichen, entweder selbst zu Hause andere Geräte elektrisch zu laden oder aber zu Hause geladen zu werden.


In der Klasse 9 wird dies ebenfalls vermittelt, etwa für Stromversorgungsgeräte und -zubehör sowie Apparate für die Stromversorgung und –verteilung, während die verschiedenen Arten von Computersoftware und Cloud-Diensten die optimale Stromversorgung überwachen und regulieren sollen.


In der Klasse 12 suggerieren elektrische Antriebe für Landfahrzeuge, elektrische Antriebsmotoren für Landfahrzeuge, Elektrofahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit Eigenantrieb bequem von zu Hause aufgeladen werden zu können.


Die verschiedenen Dienstleistungen der Klasse 37 sollen das bequeme elektrische Aufladen zu Hause ermöglichen, etwa in Form von Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von elektrischer Beleuchtung, Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von Elektromotoren, Elektroinstallationsdiensten oder Stromkabelverlegung.


In der Klasse 39 suggerieren Beratungsleistungen in Bezug auf die Verteilung von Elektrizität, Elektrizitätsspeicherung, Elektrizitätsversorgung durch Verteilung von Elektrizität das bequeme elektrische Aufladen von Geräten zu Hause.


In der Klasse 42 vermitteln die verschiedenen Softwaredienstleistungen das reibungslose elektrische Aufladen von Geräten zu Hause.


Der maßgebliche Verkehr wird das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 016 701 für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 4 Brennstoffe und Leuchtstoffe; Elektrische Energie; Elektrische Energie gewonnen aus erneuerbaren Quellen; Elektrische Energie gewonnen aus nicht erneuerbaren Quellen; Elektrische Energie gewonnen aus Sonnenkraft; Elektrische Energie gewonnen aus Windkraft.

Klasse 7 Elektrische Antriebe für Maschinen; Elektrische Antriebsmotoren für Maschinen; Elektrische Antriebsmotoren, ausgenommen für Landfahrzeuge; Elektrische Kleinmotoren; Elektrische Maschinenantriebe; Elektrische Motoranlasser; Elektrische Motoren für den Maschinenantrieb; Elektrische Stromversorgungsgeräte [Generatoren]; Elektrogeneratoranlagen; Elektrogeneratoren; Elektrostatische Generatoren; Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen; Maschinelle Ausrüstung für die Landwirtschaft, Erdarbeiten, Bauarbeiten, Öl- und Gasgewinnungsarbeiten sowie Bergbauarbeiten; Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbearbeitung und Produktion; Maschinenmotoren; Mobile Elektrogeneratoren; Mobile Stromgeneratoren; Pumpen, Kompressoren und Gebläse; Stromgeneratoren; Stromversorgungsgeräte [Generatoren]; Tragbare Elektrogeneratoren; Unterbrechungsfreie Stromerzeugungsmaschinen; Unterbrechungsfreie Stromversorgungsgeräte [Maschinen] zur Erzeugung von Elektroenergie.

Klasse 9 AC/DC-Stromversorgungsgeräte; Anwendungssoftware für Cloud-Computing-Dienste; Apparate für die unterbrechungsfreie Stromversorgung; Apparate für die Verteilung von elektrischem Strom; Apparate und Instrumente für die Leitung von elektrischem Strom; Apparate und Instrumente für die Leitung von Energie; Apparate und Instrumente für die Regulierung von Energie; Apparate und Instrumente für die Schaltung von Energie; Apparate und Instrumente für die Speicherung von elektrischem Strom; Apparate und Instrumente für die Speicherung von Energie; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Apparate zur Verteilung elektrischer Energie; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Aufgezeichnete Daten; Batterien für Elektrofahrzeuge; Betriebssoftware für den Betrieb von virtuellen Privatnetzen [VPN]; Cloud-Server; Computersoftware für Cloud-Computing-Dienste; Elektrische Batterien für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen; Elektrische Prüfgeräte für Stromnetze; Elektrische Sensoren; Elektrische Steuergeräte für das Energiemanagement; Elektrische Stromfühler; Elektrische Strommessgeräte; Elektrische Stromschalter; Elektrischer Stromprüfer; Elektrokabel; Elektroleitungen; Elektronisch aufgezeichnete Daten; Elektronisch aufgezeichnete Daten aus dem Internet; Elektronische Stromversorgungsgeräte; Elektroschalter; Geregelte Stromversorgungsapparate; Geräte zum Regeln von Strom; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Ladestationen für Elektrofahrzeuge; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Navigationsapparate für Automobile; Sensoren; Software für die Überwachung von Cloud-Netzwerken; Software für virtuelle Assistenten; Stromkabel; Stromkreisverteiler; Strommessapparate; Strommessgeräte; Vakuummessinstrumente; Messinstrumente; Windmessinstrumente; Stromnetzadapter; Stromregelgeräte; Stromspannungsstabilisierer; Stromversorgungseinheiten; Stromzähler; Stromüberlastschutzgeräte; Unterbrechungsfreie Stromversorgungsgeräte.

Klasse 12 Elektrische Antriebe für Landfahrzeuge; Elektrische Antriebsmotoren für Landfahrzeuge; Elektrofahrzeuge; Elektrofahrzeuge mit Eigenantrieb.

Klasse 37 Aufladen von Autobatterien; Aufladen von Batterien und Akkus; Aufladen von Elektrofahrzeugen; Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von elektrischer Beleuchtung; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von Elektromotoren; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von Stromgeneratoren; Bereitstellung von Informationen zu Reparatur oder Wartung von Tankstellenausrüstung; Elektroinstallationsdienste; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Installation von elektrischen und elektronischen Geräten in Automobilen; Installation von elektrischen und Stromerzeugungsmaschinen; Installation von Stromgeneratoren; Reparatur und Wartung von Elektrofahrzeugen; Stromkabelverlegung; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; Vermietung von Werkzeugen, Baumaschinen und Geräten für Bau-, Abbruch-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten.

Klasse 39 Beratungsleistungen in Bezug auf die Verteilung von Elektrizität; Elektrizitätsspeicherung [Lagerung]; Elektrizitätsversorgung durch Verteilung von Elektrizität; Stromversorgung durch Verteilung von Elektrizität; Verteilung von Elektrizität zur Stromversorgung.

Klasse 42 Beratung im Bereich Software as a Service [SaaS]; Beratungsleistungen im Bereich Cloud-Computernetze und Anwendungen; Beratungsleistungen zu Technologiediensten im Bereich der Strom- und Energieversorgung; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung nicht herunterladbarer Online-Betriebssoftware für Computernetzwerke und Server; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Betriebssoftware für den Zugang zu einem Cloud-Computing-Netzwerk und dessen Nutzung; Cloud Hosting-Dienste; Cloud Hosting-Dienste für eine private Cloud; Cloud Hosting-Dienste für eine öffentliche Cloud; Cloud-Computing; Entwicklung von Energie- und Stromverwaltungssystemen; Entwicklung von Stromaggregaten; Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware für Computernetzwerke und Server; Entwurf und Entwicklung von Betriebssoftware für den Zugriff und das Benutzen von Cloud-Computing-Netzwerken; Entwurf und Entwicklung von Energiemanagementsoftware; Entwurf und Entwicklung von Stromverteilungsnetzen; Ingenieurtechnische Dienstleistungen auf dem Gebiet der Erzeugung von Strom und Erdgas; IT-Dienstleistungen; Programmieren von Betriebssoftware für Computernetzwerke und Computerserver; Programmieren von Betriebssoftware zum Zugriff und zur Benutzung von Cloud-Computing-Netzwerken; Software as a Service [SaaS]; Technische Analyse in Bezug auf Energie- und Strombedarf anderer; Vermietung von Betriebssoftware für Computernetze und Server; Vermietung von Betriebssoftware für den Zugriff und die Benutzung von Cloud-Computing-Netzwerken.


Die Anmeldung kann für die verbleibenden Dienstleistungen fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY


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