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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 16/07/2019
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Research In Action GmbH Hauptstrasse 9 D-56244 Hartenfels ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018018013 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Vendor Selection Matrix
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Research In Action GmbH Hauptstrasse 9 D-56244 Hartenfels ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 25.02.2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet, welches einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung darstellt.
Das Amt macht geltend, dass das Zeichen „Vendor Selection Matrix“ in seiner Gesamtheit unmittelbar dem Verbraucher ohne weitere Überlegung davon in Kenntnis setzt, dass bei den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 „Lieferantenauswahl Tabellen“ für die Marktforschung benutzt werden, um so die systematische Sammlung, Aufarbeitung, Analyse und Interpretation von Daten über Märkte und Marktbeeinflussungsmöglichkeiten zum Zweck der Informationsgewinnung für Marketing-Entscheidung zu erleichtern. Infolgedessen beschreibt das Zeichen wie die Marktforschung erbracht und durchgeführt wird, nämlich mit Hilfe von Lieferantenauswahl Tabellen (Vendor Selection Matrix).
Da das Zeichen “Vendor Selection Matrix” eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden. Das Zeichen wird außerdem gewöhnlich in Verbindung mit der Vermarktung der betreffenden Dienstleistungen eingesetzt und wird als eine Kundendienstaussage wahrgenommen, so dass es keine Unterscheidungskraft besitzt. Weiterhin besitzt das Zeichen keine Gestaltungselemente oder darüber hinausgehenden Angaben, die es dem Zeichen ermöglichen, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 018 013 vollständig für alle Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 35 Marktforschung.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK