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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 07/05/2019
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Botanicly GmbH August-Bebel-Straße 89 D-14482 Potsdam ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018018719 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Botanicly |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Botanicly GmbH August-Bebel-Straße 89 D-14482 Potsdam ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21/02/2019 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Waren, für die Schutz beantragt wird, hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Waren richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Pflanzen. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen gemäß seiner lexikalischen Bedeutung verstehen als: botanisch.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, wird in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als lobender Slogan oder zumindest als eine belobigende Aussage verstanden werden, dessen oder deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei in der Klasse 31 um Pflanzen beziehungsweise um botanische Waren handelt.
Auch das Auslassen einzelner Buchstaben (botanically) stellt heutzutage in der Werbung und in der Gestaltung von Zeichen keine ungewöhnliche Erscheinung dar. Diese Auslassung verschafft dem Zeichen zwar eine für aufmerksame Englisch Muttersprachler auffällige falsche Rechtschreibung, jedoch ist diese unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken ersichtlich und wird akustisch gar überhört werden. Ein Herkunftshinweis lässt sich daraus jedenfalls nicht erschließen. Die Abweichung ist minimal.
Die Verbraucher werden zudem davon ausgehen, dass es sich bei der Aussage „Botanicly“ lediglich um eine banale Anpreisung der Waren oder einen banalen Werbeslogan handelt, der seinen Empfängern mitteilt, dass die Anmelderin Pflanzen vertreibt, etwa in Form von Blumensträußen, beziehungsweise Pflanzen mit Wurzeln zur Verwendung etwa in Gärten.
Daher wird das Zeichen, abgesehen von seiner verkaufsfördernden Funktion, nicht unmittelbar als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen werden (13/04/2011, T-523/09, EU:T:2011:175, Wir machen das Besondere einfach, Rdnr. 31, 08/07/2011, R 1798/2010-G, La qualité est la meilleure des recettes, Rdnr. 30).
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 018 719 für sämtliche Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY