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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 16/04/2019
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TANDLER & PARTNER RECHTSANWÄLTE Marienplatz 21/IV 80331 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018019515 |
Ihr Zeichen: |
33/19 |
Marke: |
Glücksbreze
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Petra Waldherr-Merk Tölzer Str. 12 83674 Gaißach DEUTSCHLAND
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Das Amt beanstandete am 14/03/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 25/03/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Anmelderin argumentiert in Bezug auf den beschreibenden Charakter und fehlende Unterscheidungskraft der Marke. Im Einzelnen erklärt die Anmelderin die Bedeutung der beiden Wörter und fügt hinzu, dass das Zeichen in der Gesamtheit bewertet werden muss.
Ferner erklärt die Anmelderin, dass das Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt.
Die Anmelderin behauptet, dass es sich bei der Bezeichnung „Glücksbreze“ um einen Begriff handelt, der in keinem Wörterbuch/Lexikon zu finden ist. Des Weiteren erklärt sie, dass auf Internetseiten lediglich Hinweise zu lesen sind, aber nicht der Begriff „Glücksbreze“.
Die Anmelderin weist darauf hin, dass die Wortmarke „Glücksbreze“ Interpretationsbedürftigkeit verlangt und Originalität besitzt.
Des Weiteren argumentiert die Anmelderin, dass für die unzulässige Einzelbetrachtung der Worte „Glücks" und „Breze" in Bezug auf die beanstandeten Waren eine Mehrdeutigkeit der Marke vorliegt.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Beschreibender Charakter des Zeichens
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).
Die beanstandete Anmeldung besteht aus dem deutschen Wort (Kombination der Wörter) „Glücks“ und „breze“. In Bayern und Österreich die Breze oder bayrisch die Brezn; in der Schweiz und in Oberschwaben Bretzel geschrieben, in Hessen und Rheinland-Pfalz mit kurzem „E“ gesprochen, in Norddeutschland mit langem erstem „E“ (Information abgerufen am 13/03/2019 unter https://de.wikipedia.org/wiki/Brezel#Varianten und https://www.duden.de/rechtschreibung/Breze). Die Bezeichnung wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibender Ausdruck verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest der Teil der deutschsprachigen Verbraucher der Union ohne Weiteres den oben genannten Ausdruck lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung (ein pikantes oder süßes Gebäck in Form eines symmetrisch verschlungenen Teigstrangs, das Glück bringen soll) verstehen. Es ist davon auszugehen, dass der deutschsprachige Verbraucher sofort den Sinngehalt des Ausdruckes erfasst und dass er das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen wird.
Zum Zweck der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Dies ist für sämtliche beantragte Waren in Klasse 30 zu bejahen. Werden die angesprochenen Durchschnittsverbraucher mit dem Zeichen „Glücksbreze“ für die verfahrensgegenständlichen Waren konfrontiert, so werden sie unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken annehmen, dass die angemeldeten Waren Brezeln usw. „um Glück zu bringen“ sind.
Entgegen den Ausführungen der Anmelderin ergibt sich der hinreichend direkte und konkrete Zusammenhang zwischen dem Zeichen „Glücksbreze“ und den Waren der Klasse 30 aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte.
Das Amt stimmt der Anmelderin zu, dass auf Internetseiten lediglich Hinweise zu lesen sind, aber nicht der Begriff „Glücksbreze“. Es ist allerdings offensichtlich, dass die Art von Brezeln (Neujahrsgebäck), die auf diesen Internetseiten erscheinen, dienen dazu, um „Glück zu bringen“ (beispielsweise Brezeln am Neujahrstag bringen Glück und Gesundheit), (Information abgerufen am 11/04/2019 unter https://www.badische-zeitung.de/stuehlingen/brezeln-am-neujahrstag-bringen-glueck-und-gesundheit--10039396.html).
Die Anmelderin argumentiert, dass es sich hierbei um kein gebräuchliches Wort handelt, so dass dies auch an Unterscheidungskraft gewinnt. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32). An dieser Stelle ist auch anzumerken, dass die Marke in der Gesamtheit dem deutschsprachigen Verbraucher zusammen mit den beanstandeten Waren (Teigwaren; Kräcker [Gebäck]; Kekse; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Backwaren; Zuckerwaren, Konfekt; Butterkekse; Brezeln; Feine Backwaren; Brezeln mit Schokoladenüberzug; Getreidesnacks; Pikantes Gebäck; Glückskekse) direkt vermittelt, dass es sich um ein pikantes oder süßes Gebäck in Form eines symmetrisch verschlungenen Teigstrangs, das Glück bringen soll handelt (Information abgerufen am 09/04/2019 unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Brezel).
In jedem Fall kommt es bei der Bewertung des beschreibenden Charakters eines Zeichens weniger auf dessen grammatikalische Korrektheit an, sondern darauf, ob seine Bedeutung klar verständlich ist und keinen über die bloße Summe der Bestandteile hinausgehenden Inhalt aufweist (12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 41).
An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Amt die Ansicht der Anmelderin nicht teilt, welche besagt, dass der deutschsprachige Verbraucher die beanspruchte Marke nicht unmittelbar mit den Waren der Klassen 30 (Teigwaren; Kräcker [Gebäck]; Kekse; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Backwaren; Zuckerwaren, Konfekt; Butterkekse; Brezeln; Feine Backwaren; Brezeln mit Schokoladenüberzug; Getreidesnacks; Pikantes Gebäck; Glückskekse) assoziieren wird. Das Zeichen im Zusammenhang mit den beanstandeten angemeldeten Waren informiert den potentiellen Verbraucher darüber, dass diese Waren, wie bereits oben erklärt „Bretzeln usw. um Glück zu bringen“ sind.
Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können. Es ist anzumerken, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, „dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Vielmehr ist das Amt der Ansicht, dass das Zeichen die Art (Brezel) und den Zweck (Glück) der betreffenden Waren beschreibt.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren aufgefasst werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Begriff der sogenannten „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Schließlich kann das Fehlen der Unterscheidungskraft bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Marke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahrgenommen werden wird (30/06/2004, T-281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / 03/01/2018, R 951/2017-5, NEOliquid 6 Premium L, EU:T:2013:24, § 15; 02/06/2016, T-654/14, REVOLUTION, EU:T:2016:334, § 42).
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft einer komplexen Marke zwar teilweise anhand einer gesonderten Prüfung ihrer einzelnen Wort- oder sonstigen Bestandteile beurteilt werden kann, aber in jedem Fall auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen muss und nicht auf der Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können (03/07/2003, T-122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 27; 16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 35; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 28; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29).
Das ist in dieser Prüfungsakte eindeutig nicht der Fall. Die Bedeutung der Marke in der Gesamtheit ist offensichtlich.
Aus diesem Grunde liegt kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 019 515 teilweise zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 30 Teigwaren; Kräcker [Gebäck]; Kekse; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Backwaren; Zuckerwaren, Konfekt; Butterkekse; Brezeln; Feine Backwaren; Brezeln mit Schokoladenüberzug; Getreidesnacks; Pikantes Gebäck; Glückskekse.
Die Anmeldung kann fortgesetzt werden für:
Klasse 25 Hüte; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Kopfbedeckungen; Strickwaren [Bekleidung]; Hemden; Mützen; Bekleidungsstücke; Radfahrerbekleidung; Boxershorts; Jacken; Kurzärmelige Hemden; T-Shirts; Sweater; Halstücher; Westen.
Klasse 30 Esspapier; Kuchen; Lebkuchen; Essbares Reispapier; Semmeln [Brötchen]; Schokolade; Pfefferkuchen; Ungesäuertes Brot.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA