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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 19/09/2019
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TORGGLER & HOFINGER Postfach 85 A-6010 Innsbruck AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018020204 |
Ihr Zeichen: |
85423_35/mg |
Marke: |
FAST TRACK
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
ENGEL AUSTRIA GmbH Ludwig-Engel-Str. 1 A-4311 Schwertberg AUSTRIA |
Das Amt beanstandete mit Schreiben vom 14.03.2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15.05.2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Begriff „FAST TRACK“ werde üblicherweise nur im Zusammenhang mit Verfahren und Prozessen verwendet. Als Attribut für eine Maschine oder ein Maschinenteil, insbesondere in der Kunststoffverarbeitung, sei der Begriff unüblich und mache stutzig.
Es bestünde kein Freihaltebedürfnis. Die beteiligten Verkehrskreise hätten keinerlei Veranlassung oder seien gezwungen, „FAST TRACK“ in Zukunft zu verwenden.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen Teil der Union.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.:
Das beanstandete Zeichen „FAST TRACK“ hat, wie bereits im Schreiben des Amtes vom 14.03.2019 dargelegt, die Bedeutung „zügig“, „beschleunigen“ bzw. „Die Beschleunigung der Verarbeitung, Produktion oder Konstruktion, um ein Ziel zu erreichen.“
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Der Ausdruck „FAST TRACK“ macht in seiner Gesamtheit den maßgeblichen Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren der Klasse 7 um Maschinen und Teile von Maschinen handelt, die die Eigenschaft haben, besonders zügig Kunststoff zu be- und verarbeiten. Auch die Veränderung des Warenverzeichnisses aufgrund der am 15.03.2019 beantragten Einschränkung, ändert nichts an dem beschreibenden Charakter des beanstandeten Zeichens in Bezug auf die Waren der Klasse 7.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T 79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26).
Nach ständiger Rechtsprechung besitzt eine Marke im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Unterscheidungskraft, wenn sie in der Lage ist, ihre Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden und somit die Erfahrung zu wiederholen, falls sie positiv war, oder zu vermeiden, falls sie negativ war (vgl. Rechtssache C-39/97 Canon, Randnummer 28, und Rechtssache T-79/00 LITE, Randnummer 26).
Der Begriff „FAST TRACK“ ist für die beanstandeten Waren beschreibend. Dadurch ist jegliche Annahme, dass das Zeichen eventuell eine Herkunft bezeichnet und Unterscheidungskraft besitzt, ausgeschlossen.
Zu 2.:
Neben der Fähigkeit einer Marke, ihre Hauptfunktion zu erfüllen, muss gemäß dem Gericht das Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie zugrunde liegende Allgemeininteresse erfüllt werden, das darin besteht, sicherzustellen, dass die Zeichen oder Angaben, die die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können, und das es nicht erlaubt, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Rechtssache C-299/99 Philips, Randnummer 30, Rechtssache C-329/02 P SAT.1, Randnummer 30, Verbundene Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 Alfred Strigl, Randnummer 31, Rechtssache C-53/01 P Linde, Randnummer 73, Rechtssache C-104/01 Libertel, Randnummer 52, Rechtssache C-363/99 Koninklijke KPN Nederland NV, Randnummer 54, und Verbundene Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 Windsurf Chiemsee, Randnummer 25).
Zum Argument der Anmelderin, dass Dritte und insbesondere ihre Wettbewerber das fragliche Zeichen nicht benötigen, um die in der Anmeldung genannten Waren zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, … dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 39).
Das beanstande Zeichen „FAST TRACK“ ist für die angemeldeten Waren beschreibend. Es muss daher frei verwendet werden können und kann nicht einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 020 204 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen, namentlich:
Klasse 7 Maschinen zur Kunststoffverarbeitung, insbesondere Spritzgießmaschinen, Spritzprägemaschinen, Maschinen zum Schäumen von Kunststoff, Kunststoffformmaschinen; Teile von Maschinen zur Kunststoffverarbeitung, insbesondere Spritzgießformen, Spritzprägeformen, Dosiereinrichtungen, Dosierschnecken, Einspritzdüsen, Formen zum Gießen von Kunststofferzeugnissen und Werkzeuge (Maschinenteile); Roboter (Maschinen), nämlich Handlinggeräte für Formgebungsmaschinen; Roboter (Maschinen), nämlich Handlinggeräte für Maschinen zur Kunststoffverarbeitung.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Matthias KLOPFER