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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 13/09/2019
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BREUER LEHMANN RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB Steinsdorfstr. 19 D-80538 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018020504 |
Ihr Zeichen: |
246/19_VL |
Marke: |
GEWÜRZSOMMELIER |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Freistaat Bayern c/o KErn - Kompetenzzentrum für Ernährung (an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft) Am Gereuth 4 D-85354 Freising ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 25/03/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 18/04/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend, nicht freihaltebedürftig und weise ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf.
Der Begriff „GEWÜRZSOMMELIER“ sei eine wörtliche Neuschöpfung, nicht lexikalisch nachweisbar und werde von den Verkehrskreisen nicht wie vom Amt dargestellt verstanden. Die vom Amt angeführten Internetauszüge verweisen auf die Anmelderin selbst und belegen die Unterscheidungskraft des Zeichens. Eine gewöhnliche Verwendung im Markt liege daher nicht vor. Das Amt nehme eine zergliedernde, analytische und interpretierende Betrachtungsweise vor. Das Zeichen sei in seiner Gesamtheit zu betrachten.
Das Zeichen sei ungewöhnlich und interpretationsbedürftig.
Die Anmelderin verweist auf vergleichbare Voreintragungen des Amtes sowie des DPMA.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:
Klasse 3 Sportliche Aktivitäten.
Die Beanstandung wird für die folgenden Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten:
Klasse 30 Gewürzmix; Gewürze; Gewürzmarinaden.
Klasse 41 Erziehung und Unterricht; Ausbildung; kulturelle Aktivitäten; Ausbildung in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln; Gastronomie-Ausbildung; Unterricht in Bezug auf Kochen; Erteilung von Unterricht in Bezug auf Ernährung; Ernährungsschulung; Ernährungserziehung; Unterricht in Ernährungslehre; Ausbildung in Ernährungskunde; Durchführung von Ernährungsschulungen.
Klasse 43 Zubereitung von Speisen; Kochberatung [Zubereitung von Speisen]; Zubereitung von Speisen und Getränken; Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für Gäste; Kochberatung.
Klasse 44 Ernährungsfachberatung; Ernährungsberatung; Ernährungsberatungsdienstleistungen.
Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin vom 18/04/2019 ein.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“ Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25). Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31). „Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34). Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren und Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren und Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise für Lebensmittel richten. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren und Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.
Beschreibender Charakter
Die Anmelderin macht geltend, dass das Wort „GEWÜRZSOMMELIER“ eine wörtliche Neuschöpfung sei, die nicht lexikalisch nachweisbar sei und von den Verkehrskreisen nicht wie vom Amt dargestellt verstanden werde. Die vom Amt angeführten Internetauszüge verweisen auf die Anmelderin selbst und belegen die Unterscheidungskraft des Zeichens. Eine gewöhnliche Verwendung im Markt liege daher nicht vor.
Die Marke besteht, wie bereits dargestellt, aus der Wortkombination „GEWÜRZSOMMELIER“, welche von den maßgeblichen Verkehrskreisen gemäß ihrer lexikalischen Bedeutung verstanden wird. Da die Marke „GEWÜRZSOMMELIER“ zudem aus deutschen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, deutschsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30). Den deutschsprachigen Verkehrskreisen sind die Begriffe „Gewürz“ und „Sommelier“, wie bereits dargestellt, ohnehin in ihrer eigenen Sprache lexikalisch als Standardvokabular bekannt. Diese werden grammatikalisch richtig als Substantive kombiniert und ergeben in dieser Zusammensetzung im allgemeinen Sprachgebrauch einen Sinn. Der Begriff „GEWÜRZSOMMELIER“ stellt folglich einen direkten Hinweis auf Art, Beschaffenheit beziehungsweise beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen dar.
Ein Zeichen ist auch dann aufgrund beschreibenden Charakters nicht eintragungsfähig, wenn es, wie vorliegend, eine mögliche Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen beschreibt. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32) Im Allgemeinen bleibt daher die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102).
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, EU:C:2004:645, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 46; 08/07/2010, T-385/08, EU:T:2010:295, Darstellung eines Hundes, Rdnr. 34).
Wie bereits oben erläutert, besteht das Zeichen aus dem Ausdruck „GEWÜRZSOMMELIER“, welcher in seiner Gesamtheit den angesprochenen Verkehrskreisen deutlich macht, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen Gewürzsommeliere zum Gegenstand haben. In der Klasse 30 handelt es sich in diesem Sinne um von einem Gewürzsommelier empfohlene Gewürzmixe, Gewürze und Gewürzmarinaden.
In der Klasse 41 handelt es sich um verschiedene Arten von Bildungsdienstleistungen für beziehungsweise von Gewürzsommeliers mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Verwendung von Gewürzen, etwa mittels Erziehung und Unterricht, Ausbildung, Ausbildung in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln, Gastronomie-Ausbildung, Unterricht in Bezug auf Kochen und Ernährung für angehende Gewürzsommeliers.
Die Klasse 43 umfasst Dienstleistungen von Gewürzsommeliers für deren Kunden, wie etwa Zubereitung von Speisen, Kochberatung, Zubereitung von Speisen und Getränken, Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für Gäste oder Kochberatung.
Die Klasse 44 umfasst Ernährungsberatungsdienstleistungen, welche von Gewürzsommeliers angeboten werden, etwa damit Hobbyköche geschickter im Umgang mit Gewürzen werden.
Die Anmelderin führt weiterhin an, dass das Amt eine zergliedernde, analytische und interpretierende Betrachtungsweise vornehme. Das Zeichen sei in seiner Gesamtheit zu betrachten.
Vorliegend handelt es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen oder eine wörtliche Neuschöpfung und diese ist für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rdnr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „Gewürz“ und „Sommelier“, unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde, analysierende oder interpretierende Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12). Es ist festzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Begriffe „Gewürz“ und „Sommelier“ sind schon für sich genommen beschreibend für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, weshalb auch die bloße Kombination derselben hinsichtlich des Merkmals der Bestimmung beschreibend bleibt.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „GEWÜRZSOMMELIER“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.
Daher besteht der Ausdruck „GEWÜRZSOMMELIER“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rdnr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zum Verständnis des Zeichens, dass dieses ungewöhnlich und interpretationsbedürftig sei, ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rdnr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63). Der Ausdruck „GEWÜRZSOMMELIER“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Dienstleistungen einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Tatsache, dass das fragliche Zeichen als ungewöhnlich und interpretationsbedürftig wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).
Wie bereits in der oben genannten Beanstandung dargestellt, würde das Zeichen in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als belobigende Aussage verstanden werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei in der Klasse 30 etwa um von Gewürzsommeliers empfohlene Gewürzmixe, Gewürze und Gewürzmarinaden handelt, und diese Waren daher versprechen, besonders hochwertig zu sein.
In der Klasse 41 vermitteln verschiedene Arten von Bildungsdienstleistungen für beziehungsweise von Gewürzsommeliers, dass sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Verwendung von Gewürzen legen, etwa mittels Erziehung und Unterricht, Ausbildung, Ausbildung in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln, Gastronomie-Ausbildung, Unterricht in Bezug auf Kochen und Ernährung für angehende Gewürzsommeliers.
Die Klasse 43 verspricht verschiedene Dienstleistungen von Gewürzsommeliers für deren Kunden, wie etwa die Zubereitung von Speisen, Kochberatung, Zubereitung von Speisen und Getränken, Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für Gäste oder Kochberatung.
Die Klasse 44 suggeriert besonders fachkundige Ernährungsberatungsdienstleistungen, welche von Gewürzsommeliers angeboten werden, etwa damit Hobbyköche geschickter im Umgang mit Gewürzen werden.
Der maßgebliche Verkehr wird das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.
Voreintragungen des EUIPO
Die Anmelderin macht schließlich geltend, dass das EUIPO bereits vergleichbare Marken eingetragen habe, nämlich Nr. 12 080 354 „Gewürz-Sommelier“, Nr. 16 417 339 “Fleisch-Sommelier” sowie Nr. 17 945 588 „Spa-Sommelier“. Zu diesem Argument der Anmelderin weist das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, Rdnr. 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, Rdnr. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rdnr. 67). In diesem Sinne sei angemerkt, dass die angeführten Eintragungen, mit Ausnahme von Nr. 12 080 354 „Gewürz-Sommelier“, nicht mit der in Frage stehenden Anmeldung identisch oder hinsichtlich des Zeichens ähnlich sind. Sie enthalten zwar teilweise identische Waren und Dienstleistungen, weichen jedoch in ihren Wortelementen von der Anmeldung ab. Die Erwägungen die zur Eintragung geführt haben, können zudem, insbesondere hinsichtlich Nr. 12 080 354 „Gewürz-Sommelier“, einer abweichenden Verwaltungspraxis unterfallen sein.
Vergleichbare Voreintragungen des DPMA
Die Anmelderin macht geltend, das DPMA habe die vergleichbare Marken Nr. 302 012 038 811 „Sommelier d‘Art“ sowie Nr. 302 017 109 852 „Air Sommelier“ eingetragen. Bestehende Eintragungen durch das DPMA sind nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung berücksichtigt werden kann. Die Anmeldemarke muss jedoch auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Dabei handelt es sich um ein autonomes rechtliches System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 45). Folglich ist das EUIPO weder gehalten, sich die von der zuständigen Markenbehörde des Ursprungslands gestellten Anforderungen und vorgenommene Beurteilung zu eigen zu machen, noch dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil diese nationale Behörde das Zeichen als lediglich anspielend und nicht als unmittelbar beschreibend angesehen hat (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 72 und 73). Im Übrigen hat die Anmelderin kein substanzielles Argument vorgetragen, das sich diesen nationalen Entscheidungen entnehmen und als Verstoß gegen die genannten Artikel anführen ließe. Ferner sind dem Amt die Entscheidungsgrundlagen, die zu der Eintragung geführt haben, nicht bekannt.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 020 504 für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 30 Gewürzmix; Gewürze; Gewürzmarinaden.
Klasse 41 Erziehung und Unterricht; Ausbildung; kulturelle Aktivitäten; Ausbildung in Bezug auf den Umgang mit Lebensmitteln; Gastronomie-Ausbildung; Unterricht in Bezug auf Kochen; Erteilung von Unterricht in Bezug auf Ernährung; Ernährungsschulung; Ernährungserziehung; Unterricht in Ernährungslehre; Ausbildung in Ernährungskunde; Durchführung von Ernährungsschulungen.
Klasse 43 Zubereitung von Speisen; Kochberatung [Zubereitung von Speisen]; Zubereitung von Speisen und Getränken; Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für Gäste; Kochberatung.
Klasse 44 Ernährungsfachberatung; Ernährungsberatung; Ernährungsberatungsdienstleistungen.
Die Anmeldung kann für die verbleibenden Dienstleistungen fortgesetzt werden:
Klasse 41 Sportliche Aktivitäten.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY