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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 07/05/2019
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Christian Haeger Am Rathausufer 20 D-40213 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018020905 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Rheinischer Edelmetallhandel |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Christian Haeger Am Rathausufer 20 D-40213 Düsseldorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 26/02/2019 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Edelmetalle. Im vorliegenden Fall würden die deutschsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als Rheinischer Edelmetallhandel.
Folglich würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als direkten Hinweis auf Herkunft, Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen, nämlich in den Klassen 1, 5, 6, 8, 11 und 14 als Waren, die Gegenstand eines Edelmetallhandels im Rheinland sind, beziehungsweise als Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 37, 40, 42, die üblicherweise von Edelmetallhändlern oder deren Zulieferern im Rheinland angeboten werden.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment zudem lediglich als belobigende Aussage verstanden werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage oder eine inspirierende oder motivierende Aussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei in den Klassen 1, 5, 6, 8, 11 und 14 um Waren handelt die vermitteln, Gegenstand eines Edelmetallhandels im Rheinland zu sein, beziehungsweise Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 37, 40, 42 anzubieten, die üblicherweise von Edelmetallhändlern oder deren Zulieferern im Rheinland angeboten werden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 020 905 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY