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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 16/07/2019
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Apotheke zur heiligen Dreifaltigkeit KG Rathausplatz 25 A-3040 Neulengbach AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018021214 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Von Apotheker-HAND gefertigt
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Apotheke zur heiligen Dreifaltigkeit KG Rathausplatz 25 A-3040 Neulengbach AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 13/03/2019 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
In dem Amtsschreiben wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass die Anmeldemarke „von Apotheker-HAND gefertigt“ für den relevanten deutschsprachigen Verbraucher eine klare Beschreibung gewisser Eigenschaften der angemeldeten Waren in Klasse 5 gemäß Absatz 1 UMV Buchstabe c UMV darstellt. So wird der Verkehr ohne weiteres Nachdenken verstehen, dass diese Waren (diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel) vom Apotheker handgefertigt wurden. Dadurch erwartet der Verkehr ein besonders hochwertiges, da handgefertigtes Produkt.
Durch den beschreibenden Charakter der Kombination „Von Apotheker HAND gefertigt“ verfügt die Anmeldung auch nicht über die notwendige Unterscheidungskraft gemäß Absatz 1 UMV Buchstabe b UMV. Auch die Verwendung der Großbuchstaben und des Bindestriches zwischen „Apotheker“ und „HAND“ kann diesem nicht die notwendige Unterscheidungskraft verleihen.
Der Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 006 597 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Dorothée SCHLIEPHAKE