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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 26/06/2019
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FLEUCHAUS & GALLO PARTNERSHIP MBB. Buchenweg 17 D-86573 Obergriesbach ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018021802 |
Ihr Zeichen: |
MP8658EMA |
Marke: |
MaxiPlus
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Swiss Castell Mint GmbH Kalchthorenstrasse 3 CH-8598 Bottighofen SUIZA
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Das Amt beanstandete am 27.03.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, fehlende Unterscheidungskraft, sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würden sowohl die englischsprachigen Durchschnittsverbraucher und Durchschnittsfachverbraucher, wie auch der größte Teil der Durchschnittsverbraucher und Durchschnittsfachverbraucher in der Union, das Zeichen folgendermaßen verstehen: Maximum Plus.
In den meisten Sprachen der Union wird das Zeichen mit derselben Bedeutung wie im Englischen verstanden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, „MaxiPlus“, würde in den maßgeblichen Marktsegment lediglich als lobender Slogan gesehen werden, dessen Funktion darin besteht, eine Werbeaussage, eine inspirierende oder motivierende Aussage zu kommunizieren.
Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass sie die besten sind, zu einem Maximum, im höchstmöglichen Maß verbessert, erweitert usw.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b, fehlende Unterscheidungskraft, sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018021802 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN