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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 11/07/2019
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Osborne Clarke (Hamburg) Reeperbahn 1 D-20359 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018022606 |
Ihr Zeichen: |
MAGNETEC-04/19 |
Marke: |
CoolTUBE |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Magnetec - Gesellschaft für Magnettechnologie mbH Industriestraße 7 D-63505 Langenselbold ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 15. März 2019 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 04. Juli 2019 Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bezeichnung sei „nicht rein beschreibend“.
Die Marke bestehe nicht „ausschließlich“ aus schutzunfähigen Angaben.
Angesprochene Verkehrskreise seien ausschließlich versierte Fachkreise mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad.
Das Amt habe eine nicht zulässige, zergliedernde Betrachtungsweise vorgenommen.
Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.
Die Marke sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig.
Das Zeichen sei originell und prägnant.
Isoliermaterial diene nicht dazu, die Kabel kalt zu halten, sondern verhindere elektromagnetische Störungen. Damit werde die Effektivität des jeweiligen elektrischen Systems gesteigert.
Ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht gegeben.
Die Marke löse einen Denkprozess aus.
Abschließend wird eine Eintragung der Marke beantragt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke
Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 44 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 46 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.
(Nunmehr) Verfahrensgegenständliches Warenverzeichnis der Klassen 6, 9 und 17 (vgl. Schreiben des Amtes vom 19. Juni 2019)
6 Abschirmungen aus Metall [ausgenommen Möbel].
9 Motorkabel und Elektroleiter; Schutzvorrichtungen für Stromleitungen; Schutzhüllen für elektronische Drähte; Kompensations-Drosselspulen; Induktive Komponenten zum Motorenschutz.
17 Isolierhüllen zur elektrischen Abschirmung von Kabeln; Isolierhüllen zur elektrischen Abschirmung von Drähten.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Waren des teilweise nicht täglichen Erwerbs sorgfältig ausgesucht werden.
Sofern die Anmelderin vorträgt, angesprochene Verkehrskreise seien ausschließlich versierte Fachkreise mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad, ist darauf hinzuweisen, dass sich Waren wie Motorkabel und Elektroleiter; Schutzvorrichtungen für Stromleitungen; Schutzhüllen für elektronische Drähte auch an das allgemeine Publikum, wie etwa Heimwerker, richten können. Selbst wenn ebenfalls versierte Fachkreise zu dem relevanten Publikum gehören, resultiert daraus nicht automatisch ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad, wie die Anmelderin vergeblich zu suggerieren versucht. Dieser hängt nämlich nicht von dem Zielpublikum ab, sondern ist für die verfahrensgegenständlichen Waren zu beurteilen, was übrigens nicht bedeutet, dass eine Marke etwa mehr oder weniger beschreibend ist.
Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der hier maßgebliche englisch-sprachige Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „CoolTUBE“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „Cool“ und „TUBE“. Der erste Bestandteil „Cool“ bedeutet - in Abhängigkeit von dem jeweiligen Kontext - „frisch, kühl, lässig, locker“ (Langenscheidt Englisch-Deutsch). Der zweite Bestandteil „TUBE“ steht für „a long, hollow cylinder of metal, plastic, glass, etc., for holding or transporting something, chiefly liquids or gases” (Oxford Dictionary), also in der Verfahrenssprache „Ein langer Hohlzylinder aus Metall, Kunststoff, Glas usw. zum Halten oder Transportieren von etwas, hauptsächlich Flüssigkeiten oder Gasen“; „Tube, Rohr, Röhrchen“ (vgl. ebenfalls o. g. Nachschlagwerk). Die Gesamtbezeichnung bedeutet somit „kühles Rohr, Röhrchen“. Es ist außerdem festzustellen, dass das fragliche Zeichen durch die Zusammenschreibung dieser beiden Wörter in der nach der Grammatik richtigen Reihenfolge nicht einen Eindruck hervorruft, der von dem sich dem bloßen Nebeneinanderstellen der Worte ergebenden Eindruck weit genug abweicht, um den Sinn oder die Bedeutung der Wörter zu verändern (Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 39 sowie T-822/14 vom 23. Oktober 2015, „Cottonfeel“, Rdnr. 35).
Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass folgende Waren der Klassen 6, 9 und 17 dazu bestimmt sind bzw. dazu dienen, Rohre/Röhrchen kühl zu halten und/oder zu kühlen:
Klasse 6 (vollständig): Abschirmungen aus Metall [ausgenommen Möbel].
Klasse 9: Schutzvorrichtungen für Stromleitungen; Schutzhüllen für elektronische Drähte; Instrumente zum Motorenschutz.
Klasse 17 (vollständig): Isolierhüllen zur elektrischen Abschirmung von Kabeln; Isolierhüllen zur elektrischen Abschirmung von Drähten.
Die verbleibenden Waren in Klasse 9 Motorkabel und Elektroleiter; Kompensations-Drosselspulen beinhalten diese kühlen Rohre/Röhrchen als Teil bzw. als wesentlichen Bestandteil. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.
Sofern die Anmelderin vorträgt, Isoliermaterial diene nicht dazu, die Kabel kalt zu halten, sondern verhindere elektromagnetische Störungen, damit werde vielmehr die Effektivität des jeweiligen elektrischen Systems gesteigert, ist darauf hinzuweisen, dass etwa ein isolierender ebenfalls ein kühlender Effekt sein kann, wenn etwa eine bestimmte (kühle) Temperatur gehalten bzw. aufrechterhalten werden soll. Eine Steigerung der Effektivität kann damit ebenfalls durch einen isolierenden Effekt erreicht werden. Ob dies der primäre oder lediglich ein weiterer Effekt von solchem Material ist, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche mögliche Wirkungsweise der Produkte ausreicht, damit die dafür vorgesehene Rechtsfolge eintritt. Für die weiteren Waren wird auf die o. g. Ausführungen verwiesen.
Ungeachtet dessen, ob „ein Denkprozess“ von dem beschreibendem Charakter der Marke quasi automatisch wegführt, ist er vorliegend nicht gegeben, weil entsprechend den eigenen Ausführungen der Anmelderin vor allem versierte Fachkreise die angesprochenen Verkehrskreise sind, die insbesondere aufgrund ihrer vertieften Kenntnisse die Marke unmittelbar im vom Amt dargelegten Sinne auffassen werden.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Marke zwar, um unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen muss, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt es nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnr. 57).
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (o. g. „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Ferner verkennt die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass z.B. auf den verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 17 Isolierhüllen zur elektrischen Abschirmung von Kabeln; Isolierhüllen zur elektrischen Abschirmung von Drähten die Bezeichnung „CoolTUBE“ steht, wird der Verkehr - wie die Anmelderin vorträgt - wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um ein „coole Glotze“ oder um „lässige Röhrchen“ in Anlehnung an eine solche Person. Vielmehr wird er die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16).
Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).
In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „Cool“ und „TUBE“, markenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „CoolTUBE“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „CoolTUBE“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).
Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil sie „originell“ und „prägnant“ sei, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung des Wortes bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Freihaltungsbedürfnis
Hierzu ist erstens anzumerken, dass der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis voraussetzt (siehe zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-598/11 vom 12. Juni 2013, „Lean Performance Index“, Rdnr. 50 m.w.N). Zweitens muss es Wettbewerbern der Anmelderin (auch zukünftig) freistehen, die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Beschreibung ihrer Merkmale mit dem Begriff zu bezeichnen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-565/10 vom 6. März 2012, „Highprotect“, Randnr. 26).
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY