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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 11/07/2019
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Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 47 D-80538 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018022819 |
Ihr Zeichen: |
M/REV-227-EM |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Revell GmbH Henschelstraße 20-30 D-32257 Bünde ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 08/04/2019 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Waren richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Spielzeuge beziehungsweise Modelle. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als leichtes Klick System.
Folglich würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren in der Klasse 28 wahrnehmen, nämlich als verschiedene Arten von Spielen, Spielzeugen, Modellen, sowie Puzzles, welche mittels eines Klicksystems mühelos miteinander verbunden werden können.
Daher würden beide Verkehrsgruppen unbeschadet bestimmter Bild- und stilisierter Bestandteile, nämlich Text auf einfachen geometrischen Formen bestehend aus einem Kreis auf einem rechtsseitig abgeschnittenen Rhombus, das Zeichen als Quelle von Informationen über Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren wahrnehmen.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.
Das Zeichen würde in dem maßgeblichen Marktsegment zudem lediglich als belobigend verstanden werden, da dessen Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben. Das Element „easy“ deutet dabei daraufhin, dass das Klicken mühelos erfolgt, das also nur ein geringer Kraftaufwand dafür erforderlich ist, beziehungsweise dass dies unkompliziert ist.
In der Klasse 28 handelt es sich in diesem Sinne etwa um verschiedene Arten von Spielen, Spielzeugen, Modellen, sowie Puzzles, welche suggerieren, mühelos mittels eines Klicksystems miteinander verbunden werden zu können, etwa indem sie aus einem System von Teilen bestehen, die leicht Zuschnappen, wenn sie miteinander verbunden werden. Möglich ist auch, dass diese Waren vermitteln, ein System von leichten Schnalzlauten von sich zu geben.
Wie das Gericht unter anderem bereits in seinem Urteil vom 13. November 2008 (T- 346/07, EASYCOVER, EU:T:2008:496, Rn. 50 ff.) hinsichtlich des Wortelements „easy“ in Verbindung mit einem Substantiv ausgeführt hat, handelt es sich bei der Kombination nicht um eine ungewöhnliche Verwendung. Es ist zudem festzustellen, dass das Zeichen durch die Zusammenschreibung dieser beiden Wörter in der nach der Grammatik richtigen Reihenfolge, nicht einen Eindruck hervorruft, der den Sinn oder die Bedeutung oder Tragweite des Wortes „EASYBAGGER“ verändern könnte (15/02/2007, T-204/04, HAIRTRANSFER, EU:T:2007:52, Rdnr. 31).
Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte graphische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Der in grauer Standardschrift abgebildete Schriftzug in Großbuchstaben „easy-click system“ wird begleitet von den oben genannten geometrischen Elementen. Weder die Wortelemente noch die graphischen Elemente weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination einen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren die Hauptfunktion zu erfüllen (siehe auch 15/09/2005, C-37/03 P, EU:C:2005:547, BioID, Rdnr. 74).
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 022 819 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY