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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 31/07/2019
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RECHTS- UND PATENTANWALTSKANZLEI LEWINSKY & KOLLEGEN Bahnhofstr. 7 D-82166 Gräfelfing ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018022902 |
Ihr Zeichen: |
36.970_FP/mu |
Marke: |
SCHOOLMATE
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Ralf Carsten Stricker Oststraße 22 D-57392 Schmallenberg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 10/04/2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Zusammenfassung der Argumente der Anmelderin
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 24/05/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das begehrte Zeichen sei nicht beschreibend und werde als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, insbesondere auch für die beanstandeten Waren sowie die Dienstleistungen Vermietung von Lehrmaterial oder Veröffentlichung von Schulungsliteratur und zwar weil das Zeichen nicht als Schulgehilfe übersetzt werden könne; die Beanstandung sei auf einer analysierenden Betrachtungsweise des begehrten Zeichens gefußt..
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Würdigung der Argumente der Anmelderin
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 16 Schreibwaren und Büroartikel, ausgenommen Möbel; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Zeichenartikel und Künstlerbedarf; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmaterial..
Klasse 18 Taschen; Beutel; Rucksäcke; Schulranzen.
Klasse 41 Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Vermietung von Lehr-, Unterrichts- und Schulungsmaterial; Veröffentlichung von Schulungsliteratur und Lehr- und Unterrichtsmaterial.
Die Beanstandung wird für die übrigen Dienstleistungen aus den folgenden Gründen aufrechterhalten.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, „SCHOOLMATE“, würde von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als anpreisender Werbeslogan wahrgenommen, dessen Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren und eine inspirierende oder motivierende Äußerung zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben und eine sachbezogene Kundendienstaussage zu kommunizieren, namentlich dass im Fall der Erziehungs-, Ausbildungs-, Schulungsdienstleistungen etc. im Kreise von Schulfreunden/Mitschülern gelernt wird.
Es ist zwar richtig, dass gegebenenfalls „sprechende Marken“, die auch „positive Aspekte“ der Waren/Dienstleistungen vermitteln, eintragungsfähig sein können, sofern sie von den relevanten Verbrauchern in erster Linie als Herkunftshinweis aufgefasst werden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
Die Anmelderin hat keine Argumente (abgesehen von einer Behauptung) vorgebracht oder Nachweise eingereicht, die diese Auffassung des Amtes in Bezug auf die nunmehr noch angefochtenen Dienstleistungen widerlegen.
Schlussfolgerung
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 022 902 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Unterricht; Schulung; sportliche Aktivitäten; Organisation und Veranstaltung von Workshops und Seminaren.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN