HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 19/07/2019



Smiling Cat Publishing GmbH

Lenaustr. 1

D-66125 Saarbrücken

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018023611

Ihr Zeichen:

therapeutischefrauen-massage

Marke:

Therapeutische Frauen-Massage


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Smiling Cat Publishing GmbH

Lenaustr. 1

D-66125 Saarbrücken

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 19.03.2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 16.05.2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der Anmelder bestätigt, dass die beanstandeten Waren der Klasse 3 im Zusammenhang mit den therapeutischen Behandlungen benutzt werden. Ebenfalls sei die Thematik der Bücher, Broschüren und Druckereierzeugnisse sowie der angebotenen Schulungen die Therapie von Frauen. Der Name sei jedoch objektiv zu betrachten und auch für Klasse 44 beschreibe das Zeichen nicht die Waren an sich und sei unterscheidungskräftig.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Die Zurückweisung betrifft Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 10, 16, 41 und 44.


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren und Dienstleistungen, die sowohl für Durchschnittsverbraucher als auch für ein Fachpublikum im medizinischen Bereich sowie Masseure und Therapeuten bestimmt sind. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise wird der von Verbrauchern sein, die sowohl durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, als auch Verbraucher, bei denen der Aufmerksamkeitsgrad erhöht ist.


Das Zeichen betrifft die Wortmarke „Therapeutische Frauen-Massage“.


Die Anmeldung wurde gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandet.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zu Punkt 1



Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C 329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Der Ausdruck „Therapeutische Frauen-Massage“ bedeutet, wie schon in der ursprünglichen Beanstandung aufgeführt und ebenfalls vom Anmelder selbst bestätigt, dass es sich um die Therapie von Frauen handelt, bei denen eine Massage angewendet wird (Klasse 44), bzw. dass die Waren der Klasse 3 für die Therapeutische Frauen-Massage verwendet werden, und dass die Thematik bei den Waren der Klasse 16 sowie der Klasse 41 die Therapeutische Frauen-Massage ist.


Der Anmelder gibt an, dass bei den Therapien der Frauen nicht nur Massagen angeboten werden. Auch sei die Thematik „Therapeutische Frauen-Massage“ nicht ausschließlich Thema bei den angebotenen Schulungen oder der Bücher. Es würde auch um das allgemeine Wohlbefinden von Frauen gehen und somit sei das Zeichen nicht direkt beschreibend.


Der Anmelder übersieht jedoch dabei, dass die Prüfung einer Marke ausschließlich auf Grundlage des angemeldeten Zeichens in Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen erfolgen kann. Eine möglicherweise eingeschränkte tatsächliche Verwendung des Zeichens, die sich nicht im Register widerspiegelt, ist irrelevant.


Bei den angemeldeten Waren handelt es sich um Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Ätherische Öle und aromatische Extrakte in der Klasse 3, die für therapeutische Massagen von Frauen bestimmt und geeignet sind und somit für die Heilbehandlung von Frauen verwendet werden. Dies trifft auch auf die Waren der Klasse 10 zu. Bei den Druckereierzeugnissen in der Klasse 16 sowie bei den angebotenen Schulungen und anderen Dienstleistungen der Klasse 41 lautet die Thematik „therapeutische Frauen-Massage“. In Klasse 44 beschreibt das Zeichen direkt die Dienstleistungen, nämlich, dass bei der Gesundheitspflege für den Menschen und der Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen therapeutische Massagen für Frauen angeboten werden.


Somit beschreibt das Zeichen „Therapeutische Frauen-Massage“ entweder die Dienstleistungen direkt, oder zu welchem Zweck die Waren bestimmt/spezialisiert sind sowie das Thema der Waren und Dienstleistungen.



Es ist dem Anmelder zu widersprechen, dass das Zeichen Unterscheidungskraft besitzt und die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllt. Der Anmeldung fehlt für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erforderliche Unterscheidungskraft.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutige beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Zeichen hat dann Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die relevanten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und aus der Perspektive der Wahrnehmung des von diesen Waren und Dienstleistungen angesprochenen Publikums zu beurteilen (12.01.2006, C-173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 25; 26.04.2012, C-307/11 P, Winkel, EU:C:2012:254, § 50).


Das Zeichen besitzt keine ungewöhnlichen, auffälligen oder überraschenden Elemente, die dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen können. Es handelt sich um drei gebräuchliche Wörter der deutschen Sprache und es erfordert keine geistige Anstrengung seitens der Verbraucher, die Wörter zu verstehen.


Das Zeichen „Therapeutische Frauen-Massage“ wird außerdem nur als eine Werbebotschaft wahrgenommen, die eine Kundendienstaussage kommuniziert. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, gewisse Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass es sich um spezielle Massagen/Heilbehandlungen für Frauen handelt bzw. Produkte, die für diese therapeutischen Frauen-Massagen verwendet werden und die Thematik der Bücher und Broschüren die therapeutische Frauen-Massage ist.


Der Ausdruck „Therapeutische Frauen-Massage“ enthält keine weiteren Bestandteile, die es über seine offensichtliche Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglicht, sich dieses Zeichen ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen einzuprägen.


Damit handelt es sich um eine markenrechtlich nicht zulässige Angabe, die nicht monopolisiert werden darf und für andere Wettbewerber freigehalten werden muss.


Das Zeichen, für das Markenschutz begehrt wird, ist daher beschreibend und nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 023 611 der Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 3

Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Ätherische Öle und aromatische Extrakte.


Klasse 10

Geräte für physikalische Therapie; Medizinische Bekleidung; Medizinische Möbel und Bettwaren, Ausrüstung zum Umlagern von Patienten; Medizinische Apparate und Instrumente; Orthopädische Hilfen, Mobilitätshilfen; Prothesen und künstliche Implantate; Sexhilfen.


Klasse 16

Druckereierzeugnisse.



Klasse 41

Bildung, Erziehung, Unterhaltung; Verlags- und Berichtswesen.


Klasse 44

Gesundheitspflege für den Menschen; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen.



Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich für:



Klasse 10

Veterinärmedizinische Apparate und Instrumente.


Klasse 16

Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff.


Klasse 35

Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen.


Klasse 41

Sport.




Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Kristin KROLZIK

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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