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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 081 248
bett1.de GmbH, Tauentzienstraße 11, 10789 Berlin, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch JBB Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl Partnerschaft mbB, Christinenstr. 18/19, 10119 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
XXXLutz Marken GmbH, Römerstr. 39, 4600 Wels, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Braun-Dullaeus Pannen Emmerling Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB, Platz der Ideen 2, 40476 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 26/06/2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 081 248 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die angefochtenen Waren der Klassen 20 und 24 (jeweils vollständig).
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 023 614 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren der Klasse 10 weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 10, 20 und 24) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 023 614 (Wortmarke: „BODY STAR”) ein. Der Widerspruch beruht u.a. auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 879 978 (Wortmarke: „Bodyguard”). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) und b) UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 13 879 978 der Widersprechenden.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren der Klasse 20:
Matratzen; Matratzenpolster; Matratzenauflagen; Lattenroste für Matratzen; Kissen für Matratzen; Matratzen [ausgenommen Entbindungsmatratzen].
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren der Klassen 10, 20 und 24:
Klasse 10: Antidekubitusmatratzen; Antidekubituskissen; Medizinische Wasserbetten; Luftmatratzen für medizinische Zwecke.
Klasse 20: Matratzen; Matratzenauflagen; Betten; Bettgestelle; Lattenroste für Betten; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche); Kissen; Kopfkissen; Nackenstützkissen; Wasserbetten, nicht für medizinische Zwecke; Luftmatratzen.
Klasse 24: Bettdecken; Bettwäsche; Inlett [Matratzentuch]; Matratzenüberzüge; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Schlafsäcke.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 10
Bei den angefochtenen Waren handelt es sich um medizinische Produkte im Bereich der Medizin, die insbesondere zur Druckgeschwürbehandlung eingesetzt werden, was etwa auf sehr langes Liegen im (Kranken)Bett zurückzuführen ist. Diese Waren haben einen sehr speziellen Zweck und werden ebenfalls in darauf ausgerichteten Verkaufsstätten angeboten, insbesondere in Sanitätshäusern. Damit unterscheiden sich ebenfalls die Verkaufsorte von denen der älteren Marke, die in Bettenhäusern angeboten werden oder in speziellen Abteilungen innerhalb von großen Kaufhäusern, was ebenfalls abweichende Vertriebskanäle nach sich zieht. Damit ist der Zweck der angefochtenen Waren weit spezifischer und geht über den der Waren der älteren Marke hinaus. Es handelt sich auch nicht um Variationen eines Produkts, wie die Widersprechende unzutreffend vorträgt, sondern um wesentlich andere Waren, zu deren Herstellung im Bereich der Medizin ein besonderes Know How erforderlich ist. Soweit die Widersprechende auf das Urteil des Gerichts ECLI:EU:T:2014:563 vom 19/06/2014, „Nobel/NOBEL“ verweist, indem Matratzen der älteren Marke und Kissen für medizinische Zwecke, Decken und Plumeaus für medizinische Zwecke der angefochtenen Marke als ähnlich angesehen wurden, wurde dies insbesondere mit übereinstimmenden Verkaufsstätten und sehr ähnlichen Funktionen begründet. Dies ist in dieser Form vorliegend nicht gegeben. Keine der sehr speziellen angefochtenen Waren insbesondere zur Druckgeschwürbehandlung wird in den Verkaufsstätten von Matratzen angeboten. Darüber hinaus liegt die Entscheidung zur Erwerb dieser hochspezialisierten Produkte häufig beim Arzt, der diese Waren verschreibt. Eine generelle Ähnlichkeit zwischen Waren der Klasse 20 und denen der Klasse 10, wie die Widersprechende unzutreffend zu suggerieren versucht, lässt sich aus dem Urteil jedenfalls nicht ableiten; vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallenscheidung in Bezug auf die sich dort gegenüberstehenden Waren, die damit vorliegend unähnlich sind.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Matratzen; Matratzenauflagen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Luftmatratzen sind in der weiter gefassten Kategorie der Matratzen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Lattenroste für Betten überschneiden sich mit Lattenroste für Matratzen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Kopfkissen; Nackenstützkissen überschneiden sich mit Kissen für Matratzen der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Kissen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Kissen für Matratzen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Betten; Wasserbetten, nicht für medizinische Zwecke stimmen mit den Waren der älteren Marke Matratzen im Zweck, in den Vertriebskanälen und in den Verbrauchern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.
Die angefochtenen Bettgestelle stimmen mit den Waren der älteren Marke Lattenroste für Matratzen im Zweck, in den Vertriebskanälen und in den Verbrauchern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.
Das angefochtene Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche) stimmt mit den Waren der älteren Marke Kissen für Matratzen im Zweck, in den Vertriebskanälen und in den Verbrauchern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 24
Sämtliche angefochtene Bettdecken; Bettwäsche; Inlett [Matratzentuch]; Matratzenüberzüge; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Schlafsäcke stimmen mit den Waren der älteren Marke Matratzen im Zweck, in den Vertriebskanälen und in den Verbrauchern überein. Ferner besteht ein Ergänzungsverhältnis zwischen ihnen. Daher sind sie ähnlich.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren sowie ihrem Einsatzzweck, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
Die
Zeichen
Bodyguard
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BODY STAR
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Der gemeinsame Bestandteil „BODY“ hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch nicht verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des nicht-englisch-sprachigen Publikums zu richten, nämlich auf das, das Spanisch spricht. Zumindest für einen relevanten Teil der Verbraucher in Spanien ist das nicht zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort bedeutungslos; auf diesen Teil der Verbraucher wird im Weiteren abgestellt. Damit verfügt dieser Bestandteil über normale Kennzeichnungskraft.
Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Der Bestandteil „guard“ der älteren Marke wird vom relevanten Publikum als ähnliches Wort zu „Guarda/guardar“ mit der Bedeutung „bewachen, beschützen“ verstanden. Da er für die Waren nicht kennzeichnungsmindernd ist, ist er normal kennzeichnungskräftig.
Der Bestandteil „Star“ des angefochtenen Zeichens gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache, ist daher international verständlich und hat damit Eingang in den internationalen Sprachgebrauch gefunden. Er wird in der Bedeutung „Starprodukt" bzw. „Spitzenprodukt" verstanden. Es ist im wirtschaftlichen Leben und insbesondere in der Werbung üblich, mit der Bezeichnung „Star" auf eine Spitzenstellung von Waren oder Markenprodukten hinzuweisen. Damit ist der Bestandteil für alle Waren nicht kennzeichnungskräftig.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
In schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht haben die Marken eine vergleichbare Wortlänge, nämlich neun Buchstaben in der älteren Marke und acht Buchstaben in der angefochtenen Marke. Dabei sind die kennzeichnungskräftigen Wortanfänge „BODY“ identisch. Der zweite Bestandteil „STAR“ der angefochtenen Marke kann als nicht kennzeichnungskräftig nicht wesentlich berücksichtigt werden. Abweichungen ergeben sich in Bezug auf den zweiten Bestandteil der älteren Marke „guard“. Gleichwohl bestehen relevante Übereinstimmungen in Bezug auf den Klang, die Betonung und den Sprechrhythmus, die zu einer überdurchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit führen.
In begrifflicher Hinsicht sind die Bestandteile „BODY“ und „STAR“ bedeutungslos oder nicht kennzeichnungskräftig, so dass sie das Ergebnis des Zeichenvergleichs nicht maßgeblich beeinflussen können. Der zweite Bestandteil „guard“ der älteren Marke wird entsprechend der o. g. Bedeutung mit „bewachen, beschützen“ verstanden. Da somit ein Bestandteil einer Marke eine Bedeutung hat und die andere Marke nicht, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T 443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Die angefochtenen Waren sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Soweit die angefochtenen Waren unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden.
Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, der übereinstimmenden Wortanfänge „BODY“, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität oder Ähnlichkeit der Waren trotz erhöhter Aufmerksamkeit für einen Teil der Verbraucher und der Tatsache, dass die Zeichen begrifflich nicht ähnlich sind, Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei lediglich durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verbraucher.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim spanischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung auf die identischen und ähnlichen Waren zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Waren zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.
Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin reichen die Unterschiede zwischen den Marken nicht aus, damit sie von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinandergehalten werden können. Sie werden vielmehr denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Die Anmelderin stellt in ihren Ausführungen insbesondere darauf ab, dass der Bestandteil „Body“ nicht nur verständlich, sondern auch beschreibend für die Waren sei. Dies ist jedoch vorliegend nicht gegeben, weil das nicht zum Grundwortschatz gehörende Wort der englischen Sprache zumindest für einen relevanten Teil der spanisch-sprechenden Verbraucher, auf den hier abgestellt wird, nicht verständlich ist. Damit verfügt er über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, was im Rahmen der Gesamtbeurteilung entsprechend zu berücksichtigen ist.
Die Anmelderin behauptet in ihrer Stellungnahme, dass die ältere Marke eine geringe Kennzeichnungskraft habe, da es bereits viele Marken gebe, die „Body“ enthalten. Zur Unterstützung dieses Arguments nimmt die Anmelderin Bezug auf mehrere in der Europäischen Union eingetragene Marken. Die Widerspruchsabteilung weist jedoch darauf hin, dass die Existenz von mehreren Markeintragungen per se nicht überzeugend ist, da dies nicht notwendigerweise die Marktsituation wiedergibt. Mit anderen Worten, nur auf Grundlage von Registerdaten kann nicht darauf geschlossen werden, dass alle diese Marken auch tatsächlich benutzt wurden. Daraus folgt, dass die eingereichten Nachweise nicht belegen, dass die Verbraucher einer umfassenden Benutzung von Marken, die über den fraglichen Bestandteil „Body“ verfügen, ausgesetzt waren und dass sie sich an diese Marken gewöhnt haben. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Anmelderin zurückgewiesen werden.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV teilweise begründet.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die ältere deutsche Eintragung Nr. 302 014 068 513 für die identische Marke gestützt. Da diese Marke mit der verglichenen identisch ist und einen engeren Umfang von Waren hat, ergibt sich auch insoweit kein günstigeres Ergebnis für die Widersprechende.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Waren zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen und Waren offensichtlich nicht identisch sind.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Astrid WÄBER |
Peter QUAY
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Claudia MARTINI |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.