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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 17/07/2020
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Christopher Mueller Schulze Küster Müller Mueller Jangl Leopoldstrasse 87 D-80802 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018024308 |
Ihr Zeichen: |
104/19ak |
Marke: |
Karneval Vodka |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Moser & Ragucci GbR . John Lorenz Moser und Raphael Ragucci Kaiserin-Augusta-Allee 28 D-10553 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 07/05/2020 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden. Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, weil es geeignet ist, bei einer Verwendung im Zusammenhang mit den Waren, für die Markenschutz begehrt wird, Verbraucher zu täuschen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die Beurteilung des täuschenden Charakters stützt sich darauf, wie der maßgebliche Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren, für die Markenschutz begehrt wird, wahrnehmen würde. Das Zeichen, für das Sie Markenschutz beantragen, enthält den Bestandteil „Vodka“. Dieser Bestandteil würde vom deutschsprachigen Durchschnittsverbraucher verstanden werden als Wodka und er würde daher davon ausgehen, dass es sich um ein Wodka handelt. An dieser Wahrnehmung ändert auch der erste Bestandteil des Zeichens „Karneval“ nichts, denn dieser sagt nichts über den Inhalt des Getränkes aus. Der relevante Teil des Zeichens wäre daher eindeutig täuschend, wenn er in Verbindung mit den beanstandeten Waren in der Klasse 33 verwendet würde, da er klar die Information vermittelt, dass die unter diesem Zeichen benannten Waren Wodka sind oder diesen enthalten, während die Waren, gegen die ein Einwand erhoben wurde, sich gerade nicht durch Wodka auszeichnen, sondern andere Arten von alkoholischen Getränken zum Gegenstand haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verkehrskreise von den Waren, gegen die ein Einwand erhoben wurde, erwarten, dass sie Wodka enthalten. Das Zeichen, für das Markenschutz begehrt wird, ist daher täuschend im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 024 308 für die folgenden Waren der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 33 Gin; Liköre; Whisky; Branntwein; Absinth; Rum.
Die Bearbeitung der Anmeldung wird dementsprechend fortgesetzt für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 25 Baseballcaps; Freizeitschuhe; Schuhe [Halbschuhe]; Oberbekleidung; Pullover; Hoodies [Kapuzenpullover]; Kopfbedeckungen; Trainingsanzüge; Schweißbänder, Kopfbänder; Sweater; T-Shirts; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren.
Klasse 33 Alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke; Cocktails; Trinkspirituosen; Alkoholische Mixgetränke; Spirituosen; Bowlen [Getränke]; Alcopops; Wodka; Alkoholische Energiegetränke; Spirituosen und Liköre; Alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Schaumweine.
Klasse 41 Videofilmproduktion; Unterhaltung [live]; Videoproduktion; Live-Tanzdarbietungen; Planung und Durchführung von Partys [Unterhaltung]; Durchführung von Musikveranstaltungen; Live-Unterhaltungsproduktion; Veranstaltung von kulturellen Aktivitäten; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Dienstleistungen eines Disc-Jockeys für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen; Unterhaltung; Organisation von Musikveranstaltungen; Musikaufführungen; Musikkonzerte; Organisation von Partys; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle Zwecke; Organisation von Live-Musikveranstaltungen; Dienstleistungen von Diskjockeys; Musikproduktion.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY