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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 18/09/2019
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Patent- und Rechtsanwälte ULLRICH & NAUMANN Partnerschaftsgesellschaft mbB Schneidmühlstraße 21 D-69115 Heidelberg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018024314 |
Ihr Zeichen: |
8067/W/1002-EM |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
shopping.de Handels GmbH Am alten Flughafen 1 D-04356 Leipzig ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21.03.2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet und stellt einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung dar.
Das
Amt macht geltend, dass das Zeichen
von
den maßgeblichen Verbrauchern als eine Einkaufstasche bzw. eine
Tasche mit einem Henkel in Form eines Piktogramms in schwarz/weiß
wahrgenommen wird und somit auf Verkaufsdienstleistungen und damit
zusammenhängenden Dienstleistungen der Klasse 35 hinweist. Ebenfalls
verstehen die maßgeblichen Verbraucher in Klasse 38 so, dass die
Dienstleistungen den Zugriff zum Online-Verkauf ermöglichen.
Es handelt sich um einfache werbeübliche Gestaltungsmittel, denen der Verbraucher keine besondere Bedeutung beimisst. Im vorliegenden Fall liegt auch keine besondere Farbanordnung, die ungewöhnlich und für den maßgeblichen Verbraucher einprägsam ist, vor. Da das Zeichen keine weiteren Gestaltungselemente oder darüber hinausgehenden Angaben besitzt, die es dem Zeichen ermöglichen, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, hat das Zeichen in seiner Gesamtheit keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b 2 UMV beanstandeten Dienstleistungen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 024 314 der Anmeldung für alle Dienstleistungen zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 35 |
Bannerwerbung; Bereitstellen eines Onlinemarktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Direktwerbung per E-Mail; Entwicklung und Bereitstellung von Bonus- und Prämienprogrammen als Kundenbindungsmaßnahme und zu Marketingzwecken mit rabattierten Versanddienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel, in Bezug auf Einrichtungsgegenstände, in Bezug auf Heimtextilien, in Bezug auf Beleuchtungsartikel, in Bezug auf Bekleidung, in Bezug auf Kopfbedeckungen, in Bezug auf Modeaccessoires, in Bezug auf Taschen, in Bezug auf Schuhe, in Bezug auf Juwelierwaren, in Bezug auf Uhren, in Bezug auf Kosmetika, in Bezug auf Unterhaltungselektronik, in Bezug auf Computer- und Telekommunikationselektronik nebst Zubehör, in Bezug auf Mobiltelefone, in Bezug auf Gartenartikel, in Bezug auf Spielwaren, in Bezug auf Sportausrüstung; Versandhandelsdienstleistungen mit Bekleidungsaccessoires, für Kosmetika, für Juwelierwaren, für Uhren, für Unterhaltungselektronik, für Computer- und Telekommunikationselektronik nebst Zubehör; Onlineversandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung, in Bezug auf Handtaschen, in Bezug auf Juwelier- und Schmuckwaren, in Bezug auf Reisekoffer und -taschen; Entwicklung von Marketingstrategien und Konzepten.
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Klasse 38 |
Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet und auf Webseiten.
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Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK