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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 25/09/2019
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MEYER-KÖRING RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Oxfordstr. 21 D-53111 Bonn ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018024619 |
Ihr Zeichen: |
1878/18 |
Marke: |
Haltungsform 1234 Außenklima haltungsform.de
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Gesellschaft zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH Schedestr. 1-3 D-D-53113 Bonn ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21/02/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 09/07/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft ist ausreichend, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen.
Es ist auf die Perspektive des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der eine Marke als Ganzes wahrnimmt. Bei dem Anmeldezeichen handelt es sich um ein komplexes Zeichen, das aus mehreren Wort- und Bildbestandteilen besteht.
Der Begriff „Haltungsform“ ist in der deutschen Sprache nicht üblich. Er ist nicht in Wörterbüchern enthalten und auch im Internet sind nur wenige Treffer zu finden. Der Durchschnittsverbraucher wird mit dem Begriff „Haltungsform“ keine konkreten Assoziationen verbinden. Der Begriff „Haltungsform“ ist beispielsweise nicht beschreibend für „Zeitschriften, Eier, Futtermittel und Tiernahrung, Geschäftsführung, Transportwesen“, usw.
Die Bildbestandteile weisen „ein gewissen Maß an Stilisierung“ auf, was bereits das geforderte Mindestmaß an Unterscheidungskraft bejahen könnte. Die Zahlen 1 bis 4 springen hervor, die farblich unterschiedlich gestaltet sind, wobei die Zahl „3“ deutlich größer dargestellt und in den Vordergrund gerückt wird. Die Zusammenstellung der Zahlen und die grafische Hervorstellung einer der Zahlen ist aus der Perspektive des Durchschnittsverbrauchers nicht selbsterklärend, sondern interpretationsbedürftig. Außerdem fällt auf, dass die Zahl „3“ und der Begriff „Außenklima“ in der gleichen Signalfarbe gehalten ist, ohne dass sich dieser Zusammenhang erklären würde. Der Verbraucher nimmt das Zeichen so wahr, wie es ihm entgegentritt, ohne dass vor der Wahrnehmung des Zeichens eine genauere Recherche anzunehmen bzw. eine solche markenrechtlich relevant wäre. Dem Anmeldezeichen kann ein Mindestmaß an Unterscheidungseignung nicht abgesprochen werden.
Die anderen vom Amt genannten Zeichen weisen auf unterschiedliche Arten der Tierhaltung hin, z. B. Stallhaltung, Außenklima, Bio., verwenden jedoch andere Kennzeichnungen wie „Haltungskompass“, „Haltungstransparenz“ oder „Haltungszeugnis“. Der Begriff „Haltungsform“ wird von den Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen nicht verwandt.
Die zitierten Unternehmen sind Teilnehmer der Initiative Tierwohl, deren Systemträgerin die Anmelderin ist. Im Rahmen der von der Anmelderin organisierten Initiative Tierwohl ist ein Kennzeichnungssystem für Lebensmittel aufgestellt und in den Markt gebracht worden, in dessen Rahmen das Anmeldezeichen seit dem 1. April 2019 genutzt wird. Die genannten Einzelhändler verwenden nur noch das von der Anmelderin angebotene Kennzeichnungssystem. Mit der Eintragung des Anmeldezeichens als Marke sind die genannten Lebensmitteleinzelhändler ausdrücklich einverstanden.
Die angesprochenen Verkehrskreise mögen allein aus den Wortbestandteilen einen Hinweis auf das Thema „Tier“ entnehmen. Dies genügt allerdings nicht, damit die betroffenen Verkehrskreise „sofort und ohne weiteres Nachdenken“ eine Beschreibung der zahlreichen Waren und Dienstleistungen wahrzunehmen vermögen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 16 Kataloge; Zeitungen; Zeitschriften; Bücher; Zeitschriften [Magazine].
Klasse 29 Gekochtes Obst; Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Konserviertes Obst; Kompotte; Gekochtes Gemüse; Marmeladen; Speiseöle; Konfitüren; Getrocknetes Gemüse; Konserviertes Gemüse.
Klasse 31 Malz; Natürliche Blumen; frisches Obst und Gemüse; Sämereien.
Klasse 35 Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Erstellung von Abrechnungen; Beratung und Information in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Büroarbeiten; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Fakturierung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche Beratung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Organisatorische Beratung in Bezug auf die Betriebsstrukturen von Unternehmen.
Klasse 41 Party-Planung; Publikation von Zeitschriften; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Dienstleistungen eines Verlages [ausgenommen Druckarbeiten]; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erziehung auf Akademien; Publikation von Druckerzeugnissen; Unterhaltung; Durchführung von pädagogischen Prüfungen.
Klasse 43 Beherbergung von Gästen.
Klasse 45 Lizenzierung von Patenten.
Die Beanstandung wird für die folgenden Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten:
Klasse 16 Broschüren; Druckereierzeugnisse; Prospekte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Fotografien.
Klasse 29 Wildbret; Milch; Gallerten und Gelees, Fleischextrakte; Milchprodukte; Fleisch; Fisch [nicht lebend]; Speisefette; Eier.
Klasse 31 Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; Tiere [lebend]; Geflügel [lebend]; lebende Pflanzen; Futtermittel und Tiernahrung; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere; Futtermittel; Lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht.
Klasse 35 Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Marketing; Warenpräsentation; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Herausgabe von Werbetexten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte Werbung.
Klasse 39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren.
Klasse 41 Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Publikation von Druckerzeugnissen; Elektronische Veröffentlichung von Texten und Druckerzeugnissen [außer Werbetexten] im Internet; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Schulung; Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren.
Klasse 42 Zertifizierung [Qualitätskontrolle]; Beratung in Bezug auf Qualitätssicherung; Produktrecherchen; Bereitstellung wissenschaftlicher Forschungsinformationen und Forschungsergebnisse über eine online durchsuchbare Datenbank; Prüfung in der Landwirtschaft; wissenschaftliche Forschung; Qualitätsprüfung von Erzeugnissen zu Zertifizierungszwecken; Erforschung und Entwicklung neuer Produkte; Erstellung von Gutachten bezüglich wissenschaftlicher Forschung; Qualitätsprüfung; Forschung in der Tierzucht; Prüfdienste zur Qualitäts- und Standardszertifizierung; Labordienste; biologische Forschung; Durchführung von Qualitätskontrollen und -prüfungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Lebensmittelprüfungen; Produktentwicklung für Dritte; klinische Versuchsreihen; Umweltschutzforschung; Qualitätskontrolle von Bodenprodukten; Beratungsdienste bezüglich Produktprüfungen; Qualitätskontrolle; Entwicklung von Prüfmethoden; Prüfung neuer Produkte; Entwicklung von Prüfverfahren; Bewertung der Produktqualität; Forschungs- und Entwicklungsdienste; Technologische Beratungsdienste; Erteilung wissenschaftlicher Auskünfte; Landwirtschaftliche Forschungsdienstleistungen; Produktprüfung zur Qualitätskontrolle; Durchführung von Qualitätsaudits; Entwicklung von Mess- und Prüfmethoden; Sicherheitsüberprüfung und -beratung bezüglich Konsumprodukten; Prüfung in der Tierzucht; Beratungsdienste in Bezug auf Qualitätskontrolle; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung von Qualitätskontrolltests.
Klasse 43 Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants; Verpflegung von Gästen in Cafeterias; Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]; Catering; Verpflegung von Gästen in Kantinen.
Klasse 44 Landwirtschaftsdienste; Beratungen in Bezug auf Tierzucht; Ernährungsberatung; Land-, gewässer-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Tierpflege; Gesundheitsberatung; Tierzucht; Tierpflegedienste; Landwirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen eines Tierarztes; Landwirtschaftliche Beratungsdienste; Landwirtschaftsdienstleistungen; Landwirtschaft [Tierhaltung].
Klasse 45 Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Datenbanken [juristische Dienstleistungen]; Rechtliche Lizenzverwaltung; Juristische Dienstleistungen; Tierschutzdienstleistungen; Anbringung von Sicherheitskennzeichnungen an Waren [Sicherheitsdienste]; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich der Verwendung von Fotografien [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung eingetragener Muster; Lizenzierung von Marken [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierungsdienste; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch Lizenzvergabe an Dritte [juristische Dienstleistungen].
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im deutschsprachigen Teil der Union.
Die Wortbestandteile der Markenanmeldung „Haltungsform, 3, Außenklima, haltungsform.de“ teilen unmittelbar mit, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen auf eine bestimmte Form der Tierhaltung beziehen, nämlich in diesem Fall eine Tierhaltung mit Zugang zum Außenklimabereich mit frischerer Luft. Der Verbraucher erkennt in dem Zeichen eine Kennzeichnung zum Hinweis auf eine besonders artgerechte und tierschonende Sortimentsgestaltung. Die bildliche Gestaltung der Markenanmeldung besteht aus handelsüblichen Elementen und ist nicht geeignet, dem Zeichen insgesamt die zur Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen.
Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
Zu 1) Das Amt stimmt der Anmelderin insofern zu, als ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft genügt, um absolute Eintragungshindernisse zu überwinden. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Zeichen zumindest ein geringes Maß an Unterscheidungskraft aufzeigt. Im vorliegenden Fall kommt das Amt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Markenanmeldung insgesamt aus nicht unterscheidungskräftigen Elementen besteht und der Markenanmeldung auch im Gesamteindruck keine markenrechtliche Unterscheidungskraft zukommt.
Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).
Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da die Markenanmeldung mit sprachüblichen Begriffen auf eine Haltungsform von Tieren hinweist, von denen die Lebensmittel stammen oder mit denen diese in Verbindung stehen, nämlich die „Haltungsform mit Außenklima“ mit einer zugeordneten Ziffer, nämlich der Ziffer „3“. Diese Form der Kennzeichnung zum Hinweis auf eine artgerechte und tierschonende Sortimentsgestaltung für gleichartige Waren und Dienstleistungen können jedoch für das Angebot verschiedener Anbieter stehen und wird bzw. wurde auch von anderen verwendet. Kann eine Bezeichnung jedoch für das Angebot mehrerer Unternehmen geeignet, ist diese nicht geeignet, die Waren oder Dienstleistungen eines Anbieter von denen anderer Wettbewerber zu unterscheiden.
Zu 2) Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59). Eine Markenanmeldung kann im Grunde nur im Gesamteindruck geprüft werden, wenn der Sinngehalt der einzelnen Bestandteile erklärt und im Kontext verstanden werden kann.
Die Markenanmeldung enthält einschlägige Wortelemente, nämlich „Haltungsform“, "Außenklima“ mit der Internetangabe „haltungsform.de“, sowie die Zahlen 1 bis 4, von denen eine, nämlich die Zahl „3“, größer herausgestellt ist.
Eine Marke, die aus mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Dies ist bei der vorliegenden Markenanmeldung nicht der Fall. Die Markenanmeldung stellt insgesamt nur eine handelsübliche Kennzeichnung für eine Form der Tierhaltung mit einer entsprechenden numerische Zuweisung dar.
Zu 3) Im vorliegenden Fall sind die relevanten Verkehrskreise allgemeine Verbraucher, die Lebensmittel für den täglichen Bedarf erwerben sowie Fachverbraucher im Bereich der Lebensmittelbranche. Der Begriff „Haltungsform“ weist auf eine Form der Tierhaltung hin. Selbst wenn die Bezeichnung „Haltungsform“ nicht explizit in Wörterbüchern zu finden ist, so wird der Verbraucher bei Waren tierischen Usprungs oder in Verbindung mit einer Form der Landwirtschaft unmittelbar erkennen, dass es hier um eine „Tierhaltungsform“ geht. Es mag sein, dass der Begriff „Haltungsform“ mit einigen Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar verbunden ist (daher die Teilzurückweisung), in Verbindung mit den relevanten Waren und Dienstleistungen ist jedoch ohne weiteres zu verstehen, auf was sich die Bezeichnung bezieht.
Im Bereich der Nahrungsmittel achten Verbraucher mehr und mehr darauf, woher die angebotenen Waren kommen, ob Tiere auf eine artgerechte und tierschonende Weise gehalten wurden, wie viel Platz oder Auslauf sie zur Verfügung haben, welche Art von Futter oder Einstreu sie bekommen, Transportwege, Schlachtung, Verarbeitung usw., da diese Angaben Einfluss auf die Qualität der Waren haben.
Die Angaben „Haltungsform“ und „Außenklima“ in Verbindung mit den Waren der Klasse 16 sowie den Dienstleistungen der Klasse 41 beschreiben den Inhalt oder Gegenstand der angebotenen Waren und Dienste, nämlich Druckereierzeugnisse, Fotografien und Veröffentlichungen, die Informationen über die „Haltungsform Außenklima“ geben. Die Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Ausbildung dienen dazu, Kunden mit den Bewertungskriterien vertraut zu machen und über die „Haltungsform mit Außenklima“ zu informieren.
Je nach Art und Qualität der Waren werden unterschiedliche Verpackungsmaterialien verwendet, um die Waren so lange wie möglich frisch und keimfrei zu halten. Weiterhin können Verpackungsmaterialien aus Kunststoff eine farbliche oder grafische Kennzeichnung der Haltungsform enthalten.
Die relevanten Waren der Klassen 29 und 31 umfassen Nahrungsmittel tierischen Ursprungs, Fleisch, Eier, lebende Tiere, Futtermittelel und Einstreu, die der „Haltungsform Außenklima“ entsprechen. Dabei handelt es sich um wichtige Angaben zu der Herkunft und Qualität der Waren der Klassen 29 und 31. Fische werden zwar nicht in Ställen gehalten, aber auch hier gibt es unterschiedliche Haltungsformen, z. B. ob Fische in natürlichen Gewässern aufwachsen oder in Zuchtfarmen.
Die Markenanmeldung in Verbindung mit den Dienstleistungen der Klasse 35 weist auf die werbende Verbreitung verschiedener Haltungsformen und ihrer Bewertungen hin. Auch Geschäftsinformationen zu Kennzeichnungen, Bewertungskriterien, Recherchen etc. können auf verschiedene Haltungsformen hinweisen oder wie man die Waren und damit verbundenen Informationen am besten den Kunden präsentiert und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu den unterschiedlichen Herkunfts- und Qualitätsmerkmalen fördern kann.
Zum Tierwohl und der entsprechenden Haltungsform gehören auch, wie in der Klasse 39 beansprucht, kürzere Transportwege sowie eine entsprechende Form der Verpackung und Lagerung von Waren, die z. B. keimfrei oder lichtgeschützt zu lagern sind.
Die Dienstleistungen der Klasse 42 stehen mit Zertifizierungs- und Bewertungssystemen zu verschiedenen Haltungsformen in Verbindung sowie entsprechenden Nachforschungen, Untersuchungen, Testverfahren, Analysen und Qualitätsprüfung, die eine Einordnung in unterschiedliche Haltungsformen ermöglichen.
Die Dienstleistungen der Klasse 43 weisen auf Verpflegung von Gästen mit Lebensmitteln mit einer tierschonenden Herkunft und Zubereitung hin. Viele Verbraucher bevorzugen Fleisch aus tierschonender Haltung, da die Qualität und das Wohl des Tieres den Verbrauchern wichtig ist.
Die Dienstleistungen der Klasse 44 umfassen im Wesentlichen die Tierhaltung, Tierpflege, landwirtschaftliche Tätigkeiten, Ernährungsberatung sowie damit verbundene Dienste im Bereich der Tierhaltung und Ernährung.
Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 stehen in Verbindung mit der Lizenzierung solcher Kennzeichen oder Zertifizierungen sowie deren Verwaltung und Verwertung.
Somit hat die Markenanmeldung für sämtliche der genannten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung oder wird von Kunden und Verbrauchern damit assoziiert.
Zu 4) Das Vorhandensein von Bildelementen kann einem Zeichen, das aus beschreibenden und/oder nicht unterscheidungskräftigen Wortelementen besteht, Unterscheidungskraft verleihen, so dass es für die Eintragung als Unionsmarke in Frage kommt. Daher muss das Amt die Frage abwägen, ob die Stilisierung bzw. die grafischen Merkmale eines Zeichens ausreichend unterscheidungskräftig sind, damit das Zeichen insgesamt als Herkunftsangabe fungieren kann. Nach Auffassung der Prüfungsstelle ist das hier nicht der Fall.
Die Wortbestandteile „Haltungsform“, „Außenklima“ und „haltungsform.de“ sind jeweils in normalen Druckbuchstaben wiedergegeben. Die Worte „Haltungsform“ und „Außenklima“ beschreiben die Form der Tierhaltung, die Bezeichnung „haltungsform.de“ gibt an, wo im Internet mehr Information zu verschiedenen Haltungsformen und Bewertungskriterien zu finden ist. Die Verwendung von Farben und Farbkästchen ist im geschäftlichen Verkehr üblich, die enthaltenen Farben sind handelsüblich. Es handelt sich um eine übliche Darstellung eines Etiketts. Simplen Umrandungen von Wortelementen, die aufgrund ihres rein ornamentalen Charakters die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht von der Sachaussage der Wortelemente abzulenken vermögen, fehlt jede Unterscheidungskraft.
Die Gestaltung der Markenanmeldung besteht insgesamt vollkommen aus beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen graphischen Elementen. Die Form der Haltung in verschiedenen Kategorien oder Einstufungen mit verschiedener Farbgebung anzugeben ist handelsüblich, wie mit den in der amtlichen Beanstandung angeführten Beispielen aufgezeigt. Die hier beanspruchte Markenanmeldung zeigt mit der rechteckigen Form und der rechteckigen Anordnung der verschiedenen Kategorien eine Standardvariante ähnlicher Kennzeichnungen und beschränkt sich insgesamt auf einfachste grafische Gestaltungsmittel, die die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der vermittelten beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Aussagen wegführen können, sondern entspricht in der Gesamtgestaltung der üblichen Form eines Etiketts.
Die hier beanspruchte Darstellung ist lediglich eine Variation handelsüblicher Qualitäts- und Herkunftsbewertungen, gibt jedoch keinen Hinweis auf eine Herkunft der Waren oder Dienstleistungen bzw. von welchem Unternehmen diese stammen. Ohne weitere Angaben oder längere Gewöhnung wird die Markenanmeldung nicht als Herkunftshinweis bzw. als Marke erkannt. Ob andere Anbieter dabei den Begriff „Haltungsform“ oder andere, ähnliche Bezeichnungen verwenden, macht inhaltlich für den Verbraucher keinen Unterschied.
Zu 5) Der Verbraucher ist daran gewöhnt, Informationen zur Qualität oder Herkunft von Lebensmitteln auf der Ware zu finden, z. B. ob es sich um Bioprodukte handelt, ohne Gentechnik erzeugte Waren, oder ob die Haltung der Tiere artgerecht und schonend ist, z. B. vom Tierschutz kontrolliert, etc (https://www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/Tierwohl-Label-Bedeutung-und-Anforderungen,tierwohllabels100.html ; 23/09/2019). Auch in anderen Ländern gibt es entsprechende Labels für Fleischprodukte und Lebensmittel, u. a. in Österreich. Einige wurde bereits als Unionsmarken eingetragen, z. B. UM Nr 7262851, UM Nr. 9544453, UM Nr. 9544602, UM Nr. 15682628, UM Nr. 16202848, UM Nr. 6583868, UM Nr. 18071245 und andere. Auch eine frühere Anmeldung der Anmelderin kam zur Eintragung, nämlich UM Nr. 13638036. Auch ein staatliches Tierwohllabel wurde von der Bundesregierung in Aussicht gestellt.
Die hier beanspruchte Darstellung jedoch enthält markenrechtlich keine unterscheidungskräftigen Merkmale, sondern stellt lediglich eine Variation handelsüblicher Kennzeichnungen dar. Sie gibt keinen Hinweis auf eine Herkunft der Waren oder Dienstleistungen bzw. von welchem Unternehmen diese Bewertungen stammen. Ohne weitere Angaben oder längere Gewöhnung wird die Markenanmeldung nicht als Herkunftshinweis oder als Marke erkannt.
Es ist für den Verbraucher sicherlich eine Hilfe, wenn sich verschiedene Lebensmittelhändler auf ein einheitliches Kennzeichensystem einigen. Jedoch macht dies ein Zeichen, das aus beschreibenden Wortelementen und handelsüblichen nicht unterscheidungskräftigen grafischen Elementen besteht, nicht unterscheidungskräftig. Darüberhinaus gibt es noch weitere Lebensmittelunternehmen in Deutschland und Österreich, die andere oder ähnliche Kennzeichnungen verwenden oder verwenden könnten.
Bei der Fülle der am Markt bereits verwendeten verschiedenen Tierwohl-, Herkunfts- und Qualitätlabel braucht der Verbraucher kennzeichnungskräftige Hinweise, von welchem Unternehmen diese Angaben oder Bewertungskriterien erstellt wurden bzw. die genannten Waren und Dienstleistungen kommen. Die allgemeine Angabe der Haltungsform mit einer numerischen Bewertung von wenigen Zahlen wird vom Verbraucher nur als eine allgemeine Kennzeichnung verstanden, die jedoch für das Angebot vieler Anbieter stehen kann. Ohne weitere unterscheidungskräftige Angaben ist die Markenanmeldung in der hier beanspruchten Form nicht geeignet, die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen von denen anderer Anbieter, Assoziationen oder Verbände zu unterscheiden.
Auch wenn sich eine bemerkenswerte Zahl von Supermarktketten der Verwendung der Kennzeichnung der Anmelderin anschließt, so gibt es doch noch viele andere größere und kleinere Anbieter im Lebensmittelbereich, Metzgereien, Bioläden, Hofläden, die Waren mit einem ähnlichen Hinweis auf eine bestimmte Form der Tierhaltung kennzeichnen oder kennzeichnen könnten.
Zu 6) Es ist der Anmelderin insofern zuzustimmen, als die Markenanmeldung nicht für alle Waren und Dienstleistungen als beschreibend und bewerbende Angabe zu verstehen ist. Daher wurde die Beanstandung für die erstgenannten Waren und Dienstleistungen fallengelassen, da diese nicht unmittelbar mit einer Form der Tierhaltung in Verbindung stehen und die Beanstandung lediglich für einige relevante Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten.
Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21).
Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).
Dies ist hier nicht der Fall. Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anmeldung und den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen. Dem Publikum wird sich ohne weiteres erschließen, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen auf eine bestimmte Form der Tierhaltung hinweisen und diese entsprechend katalogisieren. Anhand des Begriffsgehalts hat die angemeldete Bezeichnung für das angesprochene Publikum keine Unterscheidungskraft, da sie eine unmittelbare gedankliche Verbindung zu den Waren und Dienstleistungen darstellt. Die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen können von verschiedenen Unternehmen oder Verbänden angeboten werden. Die hier beanspruchte Darstellung wird nur als Hinweis auf eine bestimmte Haltungsform von Tieren verstanden, mit denen die genannten Waren und Dienstleistungen verbunden sind, nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten kommerziellen Unternehmen bzw. als Marke.
Aus den oben sowie in der amtlichen Beanstandung genannten Gründen wird die Anmeldung für die o. a. Bildmarke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 16 Broschüren; Druckereierzeugnisse; Prospekte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Fotografien.
Klasse 29 Wildbret; Milch; Gallerten und Gelees, Fleischextrakte; Milchprodukte; Fleisch; Fisch [nicht lebend]; Speisefette; Eier.
Klasse 31 Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse der Aquakultur; Tiere [lebend]; Geflügel [lebend]; lebende Pflanzen; Futtermittel und Tiernahrung; Streu- und Einstreumaterialien für Tiere; Futtermittel; Lebende Tiere, Lebewesen für die Zucht.
Klasse 35 Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Marketing; Warenpräsentation; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Herausgabe von Werbetexten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte Werbung.
Klasse 39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren.
Klasse 41 Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Publikation von Druckerzeugnissen; Elektronische Veröffentlichung von Texten und Druckerzeugnissen [außer Werbetexten] im Internet; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Schulung; Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren.
Klasse 42 Zertifizierung [Qualitätskontrolle]; Beratung in Bezug auf Qualitätssicherung; Produktrecherchen; Bereitstellung wissenschaftlicher Forschungsinformationen und Forschungsergebnisse über eine online durchsuchbare Datenbank; Prüfung in der Landwirtschaft; wissenschaftliche Forschung; Qualitätsprüfung von Erzeugnissen zu Zertifizierungszwecken; Erforschung und Entwicklung neuer Produkte; Erstellung von Gutachten bezüglich wissenschaftlicher Forschung; Qualitätsprüfung; Forschung in der Tierzucht; Prüfdienste zur Qualitäts- und Standardszertifizierung; Labordienste; biologische Forschung; Durchführung von Qualitätskontrollen und -prüfungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Lebensmittelprüfungen; Produktentwicklung für Dritte; klinische Versuchsreihen; Umweltschutzforschung; Qualitätskontrolle von Bodenprodukten; Beratungsdienste bezüglich Produktprüfungen; Qualitätskontrolle; Entwicklung von Prüfmethoden; Prüfung neuer Produkte; Entwicklung von Prüfverfahren; Bewertung der Produktqualität; Forschungs- und Entwicklungsdienste; Technologische Beratungsdienste; Erteilung wissenschaftlicher Auskünfte; Landwirtschaftliche Forschungsdienstleistungen; Produktprüfung zur Qualitätskontrolle; Durchführung von Qualitätsaudits; Entwicklung von Mess- und Prüfmethoden; Sicherheitsüberprüfung und -beratung bezüglich Konsumprodukten; Prüfung in der Tierzucht; Beratungsdienste in Bezug auf Qualitätskontrolle; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung von Qualitätskontrolltests.
Klasse 43 Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants; Verpflegung von Gästen in Cafeterias; Verpflegung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]; Catering; Verpflegung von Gästen in Kantinen.
Klasse 44 Landwirtschaftsdienste; Beratungen in Bezug auf Tierzucht; Ernährungsberatung; Land-, gewässer-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Tierpflege; Gesundheitsberatung; Tierzucht; Tierpflegedienste; Landwirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen eines Tierarztes; Landwirtschaftliche Beratungsdienste; Landwirtschaftsdienstleistungen; Landwirtschaft [Tierhaltung].
Klasse 45 Lizenzierung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von Datenbanken [juristische Dienstleistungen]; Rechtliche Lizenzverwaltung; Juristische Dienstleistungen; Tierschutzdienstleistungen; Anbringung von Sicherheitskennzeichnungen an Waren [Sicherheitsdienste]; Vergabe von Lizenzrechten bezüglich der Verwendung von Fotografien [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung eingetragener Muster; Lizenzierung von Marken [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierungsdienste; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten durch Lizenzvergabe an Dritte [juristische Dienstleistungen].
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortfahren, nämlich für
Klasse 16 Kataloge; Zeitungen; Zeitschriften; Bücher; Zeitschriften [Magazine]; Pappe; Papier- und Schreibwaren; Pappe [Karton]; Papier; Buchbindeartikel.
Klasse 29 Gekochtes Obst; Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Konserviertes Obst; Kompotte; Gekochtes Gemüse; Marmeladen; Speiseöle; Konfitüren; Getrocknetes Gemüse; Konserviertes Gemüse.
Klasse 31 Malz; Natürliche Blumen; frisches Obst und Gemüse; Sämereien.
Klasse 35 Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Erstellung von Abrechnungen; Beratung und Information in Bezug auf Geschäftsangelegenheiten; Büroarbeiten; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Fakturierung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche Beratung; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Organisatorische Beratung in Bezug auf die Betriebsstrukturen von Unternehmen.
Klasse 38 Telekommunikation; Dienste von Presseagenturen; Bereitstellung von Online-Foren; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet.
Klasse 39 Veranstaltung von Reisen.
Klasse 41 Party-Planung; Publikation von Zeitschriften; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Dienstleistungen eines Verlages [ausgenommen Druckarbeiten]; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erziehung auf Akademien; Publikation von Druckerzeugnissen; Unterhaltung; Durchführung von pädagogischen Prüfungen.
Klasse 43 Beherbergung von Gästen.
Klasse 45 Lizenzierung von Patenten.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alma - Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO