HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 30/05/2019



2s-ip Schramm Schneider Bertagnoll Patent- und Rechtsanwälte Part mbB

Postfach 86 02 67

81629 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018025414

Ihr Zeichen:

D55507EM

Marke:


Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

DyeMansion GmbH

Robert-Koch-Straße 1

82152 Planegg

DEUTSCHLAND



Das Amt beanstandete am 22/03/2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23/05/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Zunächst argumentiert die Anmelderin dahin gehend, dass die Prüferin der Auffassung ist, dass die angemeldete Marke lediglich eine einfache geometrische Form zeigt und dass die relevanten Verbraucher sie nicht als Marke erkennt.


  1. Im Folgenden erklärt die Anmelderin, dass eine Marke nur dann nicht eintragungsfähig ist, wenn jegliche Unterscheidungskraft fehlt.


  1. Des Weiteren erklärt die Anmelderin, dass es sich um ein stilisiertes, auf dem Kopf gestelltes Haus handelt, und dass es sich bei dem Zeichen um eine ungewöhnliche bildliche Darstellung und Formgebung eines Hauses handelt.


  1. Abschließend ersucht die Anmelderin darum, die beanstandete Marke für die beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen zur Eintragung zuzulassen.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Die angesprochenen Verkehrskreise


Die Unterscheidungskraft einer Marke ist „zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen“ (21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 34; 31/05/2016, T-301/15, Du bist, was du erlebst, EU:T:2016:324, § 18).


In der Klasse 2 sind im Wesentlichen dekorative Farben und Zusätze für Farben vorhanden. Klasse 7 beinhaltet im Allgemeinen verschiedene Maschinen. In der Klasse 37 geht es im Wesentlichen um Reinigen von Kunststoffgegenständen; Vermietung von Maschinen und Geräten zum Entpulvern von Kunststoffgegenständen. Die Klasse 40 besteht hauptsächlich aus Dienstleistungen einer Färberei. Daher ist der Aufmerksamkeitsgrad dieser spezialisierten Verkehrskreise erhöht.


Anzeichen dafür, dass das angemeldete Zeichen innerhalb der Europäischen Union unterschiedlich wahrgenommen wird, existieren nicht. Für die Bewertung der Unterscheidungskraft ist daher auf alle Verbraucher innerhalb der Europäischen Union abzustellen (25/09/14, T-171/12, Betonverschalung, EU:T:2014:817, § 45; 10/05/2016, T-806/14, DEVICE OF A SQUARE-SHAPED PACKAGING (fig.), EU:T:2016:284, § 54).



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d. h. Marken, die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60), „um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb“ seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (05/12/2002, T-30/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 18).


Die Bejahung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV hängt „nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Einbildungskraft des Markeninhabers ab. Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch die diese Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 41 ; 29/09/2009, T-139/08, Smiley, EU:T:2009:364, § 27; 25/09/2015, T-209/14, Grünes Achteck (fig.), EU:T:2015:701, § 44; 03/12/2015, T-695/14, DARSTELLUNG EINES SCHWARZEN QUADRATS MIT AUSLASSUNG (fig.), EU:T:2015:928, § 17).


Schon bei Vorliegen eines Mindestmaßes an Unterscheidungskraft greift das absolute Eintragungshindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht ein (19/09/2001, T-335/99, T-336/99 & T-337/99, Tabs (3D.), EU:T:2001:219, § 44; 29/09/2009, T-139/08, Smiley, EU:T:2009:364, § 16; 25/09/2015, T-209/14, Grünes Achteck (fig.), EU:T:2015:701, § 45; 03/12/2015, T‑695/14, DARSTELLUNG EINES SCHWARZEN QUADRATS MIT AUSLASSUNG (fig.), EU:T:2015:928, § 16).


Ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht“, […] ist jedoch „als solches nicht geeignet, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat“ (12/09/2007, T-304/05, Pentagon, EU:T:2007:271, § 22; 29/09/2009, T-139/08, Smiley, EU:T:2009:364, § 26; 25/09/2015, T-209/14, Grünes Achteck (fig.), EU:T:2015:701, § 43; 03/12/2015, T-695/14, DARSTELLUNG EINES SCHWARZEN QUADRATS MIT AUSLASSUNG (fig.), EU:T:2015:928, § 18).


Dies bedeutet jedoch nicht, dass jedes andere Bildzeichen notwendig originäre Unterscheidungskraft hätte“ (03/03/2015, T-492/13 & T-493/13, DARSTELLUNG EINES SPIELBRETTS, EU:T:2015:128, § 38). Entscheidend ist nicht, ob es bei dem Zeichen um einen Kreis, ein Rechteck oder ein Fünfeck geht, sondern ob die abgebildete geometrische Figur geeignet ist, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können (13/07/2011, T‑499/09, Purpur, EU:T:2011:367, § 36; 29/09/2008, T-139/08, Smiley, EU:T:2009:364, § 31, 37).


Bei dem angemeldeten Bildzeichen handelt es sich um ein umgekehrtes Fünfeck oder, wie die Anmelderin behauptet, ein stilisiertes, auf dem Kopf gestellten Haus.


Bei der Beurteilung, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist „auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen“ (28/06/2017, T–470/16, DARSTELLUNG EINES DREIECKS (fig.), EU:T:2017:442, § 22).


Das Amt ist der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine einfache geometrische Form handelt, nämlich ein Fünfeck. Die Darstellung einer einfachen geometrischen Figur kann nur dann eine Kennzeichnungsfunktion erfüllen, wenn sie Elemente enthält, die geeignet sind, sie von anderen Darstellungen dieser Figur zu unterscheiden und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen (28/06/2017, T–470/16, DARSTELLUNG EINES DREIECKS (fig.), EU:T:2017:442, § 24). Allgemein kann „ein Zeichen, das aus einer Kombination von Elementen besteht, denen jeweils die Unterscheidungskraft fehlt, nur dann Unterscheidungskraft haben […], wenn konkrete Anhaltspunkte – wie die Art und Weise, in der die verschiedenen Elemente miteinander kombiniert sind – darauf hindeuten, dass das Zeichen insgesamt mehr darstellt als die bloße Summe seiner einzelnen Bestandteile“ (28/06/2017, T–470/16, DARSTELLUNG EINES DREIECKS (fig.), EU:T:2017:442, § 32).


Das ist hier nicht der Fall. Die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise sieht in dem Zeichen ein simples dekoratives Logo, bestehend aus einem umgekehrten Fünfeck, dessen einzige grafische Besonderheit die abgehobene obere Linie ist. Ausschlaggebend ist jedoch, dass das fragliche Zeichen von einem umgekehrten Fünfeck ausgehend gebildet worden ist und es sich dabei um eine geometrische Grundfigur handelt. Diese ist als solche nicht geeignet, die betriebliche Herkunft der damit markierten Waren und Dienstleistungen zu erfüllen (28/06/2017, T–470/16, DARSTELLUNG EINES DREIECKS (fig.), EU:T:2017:442, § 30).


Weder die gesamte Form noch die umgekehrte Stellung sind ausreichend auffällig oder anderweitig dazu geeignet, von der Grundgestalt des Fünfecks derart abzulenken, dass das Zeichen vom relevanten Verbraucher anders als ein einfaches Fünfeck wahrgenommen wird. In ihrer Gesamtheit ist die Markenanmeldung daher nicht derart auffällig, dass sie irgendeine Aussage vermitteln könnte, die dem Verbraucher im Gedächtnis haften bleibt.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 025 414 zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Zuzana KAUFMANNOVA

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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