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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 15/08/2019
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Herrn Zekeriya Bayrak Bergiusstr. 53-59 12057 Berlin Deutschland |
Anmeldenummer |
18025906 |
Marke |
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Art der Marke |
Bildmarke |
Anmelder |
Zekeriya Bayrak Bergiusstr. 53-59 12057 Berlin Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 3. Mai 2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV und auf beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV zusammen mit Artikel 7(2) UMV.
Die Äußerungsfrist für diese Beanstandung ist bereits abgelaufen (8. Juli 2019), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 3. Mai 2019 erwähnten Gründen gemäß den Artikeln 7(1)(b), 7(1)(c), 7(2) und 42 UMV für alle Waren zurückgewiesen:
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Koffer mit Rollen; Reisetaschen und Koffer; Koffer für Reisezwecke.
Weil der Anmelder nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung des Beanstandungsschreibens vom 3. Mai 2019 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA