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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 078 615
Farmer's Snack GmbH, Beckedorfer Bogen 27, 21218 Seevetal, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Giese Rechtsanwälte, Borsteler Chaussee 17-21, 22453 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
IDZ Glatz GmbH, Herrengasse 6-8/1/84, 1010 Wien, Österreich (Anmelderin), vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruskiewicz Rechtsanwälte GmbH, Schwindgasse 7/6, 1040 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter).
Am 31.07.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 078 615 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 027 519
ein,
und zwar gegen alle
Waren
der
Klassen 29,
30 und 31. Der Widerspruch beruht unter
anderem auf den Unionsmarkeneintragungen
Nr. 14
589 576 „Farmer's Snack“ (Wortmarke) und Nr. 14 640 114
„FARMER'S NATURE“ (Wortmarke).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragungen Nr. 14 589 576 und Nr. 14 640 114 der Widersprechenden.
a) Die Waren.
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Unionsmarkeneintragung Nr. 14 589 576 „Farmer's Snack“.
Klasse 29: Gekochtes Obst; Obst [konserviert]; Obst [gekocht]; Obst [tiefgekühlt]; Obst- und Nussmischungen; Obstkonserven; Verarbeitetes Obst und Gemüse (einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte) sowie verarbeitete Pilze; Zubereitetes Obst; Essbare Nüsse; Geröstete Nüsse; Gesalzene Nüsse; Geschälte Nüsse; Getrocknete Nüsse; Gewürzte Nüsse; Konservierte Nüsse; Nüsse [Gewürzt]; Nüsse [verarbeitet]; Verarbeitete Nüsse; Eingelegtes Gemüse; Gefrorenes Gemüse; Gemüse [gekocht]; Gemüse [getrocknet]; Gemüse [konserviert]; Gemüseextrakte für Nahrungszwecke; Gemüseextrakte zum Kochen; Geschältes Gemüse; Konserviertes Gemüse; Verarbeitetes Gemüse; Zubereitete Gemüseprodukte; Getrocknete Früchte; Kandierte Früchte; Konservierte Früchte; Schalen von Früchten; Chips; Gemahlene Mandeln; Mandeln [verarbeitet]; Kokosflocken; Kokosnüsse [getrocknet].
Klasse 30: Feinbackwaren, gefüllt mit Obst; Feine Backwaren mit Obst; Frühstückszerealien mit einer Mischung aus Obst und Ballaststoffen; Snackriegel mit einer Mischung aus Getreidekörnern, Nüssen und getrocknetem Obst [Süßwaren]; Aufstriche aus Schokolade und Nüssen; Brotaufstriche aus Schokolade und Nüssen; Karamellisiertes Popcorn mit kandierten Nüssen; Nüsse mit Schokoladenüberzug; Soßen mit Nüssen; Überzogene Nüsse [Süßwaren]; Kracker mit Gemüsegeschmack; Maischips mit Gemüsegeschmack; Früchte mit Schokoladenüberzug; Früchtebrote; Frühstückszerealien mit Früchten; Teegebäck mit Früchten; Chips auf Getreidebasis; Chips auf Mehlbasis; Chips aus Getreide; Mais-Chips mit Seetangaroma; Taco Chips; Kracker mit Kräutergeschmack; Süßigkeiten [nicht medizinisch] mit Kräutergeschmack; Verarbeitete Kräuter; Aus Getreide hergestellte Snacks; Cracker aus verarbeitetem Getreide; Getreideflocken; Getreidegebäck für die menschliche Ernährung; Getreidekörner, verarbeitet; Getreideprodukte in Riegelform; Getreideriegel; Getreidesnacks; Getreidezubereitungen; Imbisserzeugnisse aus Getreidemehl; Mit Zucker und Honig überzogene Getreidepräparate; Nahrungsmittel aus Getreide; Nahrungsmittelmischungen aus Getreideflocken und Trockenfrüchten; Snackerzeugnisse aus Getreide; Snacks aus Getreidestärke; Snacks auf Getreidebasis; Überwiegend aus Getreide bestehende Snacks; Verarbeitetes Getreide für die menschliche Ernährung; Verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen; Biskuit [süß oder herzhaft]; Bonbons [Süßigkeiten] mit Fruchtgeschmack; Dragees [nicht medizinische Süßwaren]; Fruchthaltige Bonbons [Süßigkeiten]; Geleefrüchte [Süßwaren]; Kuchendekorationen aus Süßwaren; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Reisknödel, garniert mit süßer Bohnenkonfitüre (Ankoro); Saure Süßigkeiten [nicht medizinisch]; Süßes Reisgebäck (Mochigashi); Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Frühstückscerealien, Haferbrei, Grütze; Getreidepräparate aus Haferkleie; Hafer für die menschliche Ernährung; Haferkekse für die menschliche Ernährung; Hafer [gequetscht]; Haferbrei; Haferflocken; Haferflocken und Weizen; Hafergrütze; Haferkuchen für die menschliche Ernährung; Feine Backwaren aus Mandeln; Mit Schokolade überzogene Mandeln; Mit Karamell überzogenes Popcorn; Popcorn; Verarbeitetes Popcorn; Verarbeitetes, nicht gepufftes Popcorn; Karamellisiertes Popcorn mit kandierten Nüssen; Karamellbeschichtetes Popcorn; Popcorn mit Zuckerglasur; Popcornwürzmittel; Gewürzmischungen.
Klasse 31: Frisches Obst und Gemüse, frische Nüsse und Kräuter; Essbare Nüsse [unverarbeitet]; Frische Nüsse; Nüsse; Unverarbeitete Nüsse; Gemüsesamen; Mandeln [Früchte]; Beeren [Früchte]; Getreidekörner.
Die Unionsmarkeneintragung Nr. 14 640 114 „FARMER'S NATURE“ ist für die identischen Waren registriert.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 29: Verarbeitete Haselnüsse; Walnusskerne; Gemahlene Mandeln; Verarbeitete Mandeln; Verarbeitete Pistazien; Gesalzene Cashewnüsse; Zubereitete Cashewnüsse; Verarbeitete Pinienkerne; Gemahlener Sesam; Verarbeitete Sonnenblumenkerne; Sonnenblumenkerne zum Verzehr; Verarbeitete Kürbiskerne; Konservierte Pflaumen; Rosinen; Getrocknete Hülsenfrüchte; Kokosraspeln; Verarbeitete Walnüsse.
Klasse 30: Reis; Dragierte Pinienkerne; Mohn zur Verwendung als Würzmittel; Sesamkörner [Gewürz]; Geröstete und gemahlene Sesamsamen zur Verwendung als Würzmittel; Leinsamen für Speisezwecke [Gewürz]; Mischungen für Füllungen [Nahrungsmittel].
Klasse 31: Haselnüsse; Frische Haselnüsse; Mandeln [Früchte]; Frische Pistazien; Frische Cashewnüsse; Frische Pinienkerne; Unverarbeitete Leinsamen; Sonnenblumenkerne; Frische Pflaumen; Frische Walnüsse.
Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
c) Die Zeichen
a) „Farmer’s Snack“
b) „FARMER’S NATURE“
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Ältere Marken |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die älteren Zeichen sind Wortmarken.
Das angegriffene Zeichen ist eine Bildmarke. Es zeigt in einem kreisförmigen Rahmen landwirtschaftliche Flächen und am linken Rand zwei kleine Häuser. Über diesem Bild sind die Wörter „FARMER’S COUNTRY“ in einer grünen Banderole angebracht. Das gesamte Zeichen ist mehrfarbig gehalten.
Die Widerspruchsabteilung geht davon aus, dass das in den Zeichen enthaltene Wort „Farmer“ von den angesprochenen Verbraucher im Sinne von „Landwirt“ verstanden wird.
Auch wenn nicht erwartet werden kann, dass der europäische Durchschnittsverbraucher über besondere Kenntnisse einer Fremdsprache verfügt, handelt es sich hierbei doch um eine flexible Regelung (03.09.2009, C-395/38 P, EU:C:2009:334, § 51). „Farmer“ stellt einen Teil eines eher grundlegenden englischen Vokabulars dar, das im Allgemeinen auch von der nicht-englischsprachigen Öffentlichkeit der EU verstanden wird. Es wird zu Beginn des Lernprozesses der englischen Sprache gelehrt, es wird regelmäßig sowohl im Alltag als auch in der Werbung in Bezug auf verschiedene Waren verwendet. Darüber hinaus wird es häufig auf dem Markt, beispielsweise auf Produktetiketten, in Bezug auf die betreffenden Waren verwendet.
Da es sich bei den hier relevanten Waren um solche handelt die von einem „Farmer“ stammen können, ist dieses Wort rein beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig. Entgegen den Ausführungen der Widersprechenden handelt es sich also bei diesem Wort keinesfalls um das „prägende“ Element der älteren Zeichen.
Ähnliches gilt für das im angegriffenen Zeichen enthaltene Bildelement, nämlich die Darstellung eines landwirtschaftlichen Anwesens mit dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen das ebenfalls auf die Herkunft der Waren verweist. Es ist jedoch in seiner speziellen Gestaltungsform noch kennzeichnungskräftig.
Das im angegriffenen Zeichen weiter enthaltene Wort „Country“ wird zumindest von einem Teil des angesprochenen Verkehrs verstanden. Dieser Teil wird die Wortbestandteile des Zeichens daher im Sinne von „Farmland“ auffassen. Da die betreffenden Waren einen Bezug zu landwirtschaftlichen Anwesen haben, ist daher für diesen Teil der Verbraucher, der Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens ebenfalls rein beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig.
Für den Teil des Publikums der das Wort „Country“ nicht versteht, hat es keine Bedeutung für die Waren und ist daher kennzeichnungskräftig.
Selbiges gilt für die in den älteren Zeichen enthaltenen Wörter „Snack“ und „Nature“. Auch diese werden zumindest von einem Teil des angesprochenen Verkehrs verstanden. Unter „Snack“ versteht man einen „Imbiss“ oder eine „Zwischenmahlzeit“ (siehe z.B.: DUDEN https://www.duden.de/rechtschreibung/Snack_Imbiss). Der Gesamtbegriff „Farmer’s Snack“ wird daher im Sinne von einer kleinen Zwischenmahlzeit die von einem Farmer kommt, aufgefasst. Da die betreffenden Waren als „Snacks“ von einem Farmer also einem Landwirt gesehen werden können, ist für diesen Teil der Verbraucher, der Wortbestandteil „Snack“ des älteren Zeichens unter a) ebenfalls beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig.
Wie auch die Widersprechende selbst vorträgt wird der Bestandteil „Nature“ des älteren Zeichens unter b) den Verkehrskreisen ein Öko- oder Bioprodukt suggerieren. Der Gesamtbegriff „FARMER’S NATURE“ verweist demnach auf Landwirtschaftliche Produkt mit einer natürlichen Verarbeitungsmethode (siehe auch Ausführungen der Widersprechenden). Der Wortbestandteil „Nature“ des älteren Zeichens ist daher ebenfalls beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig.
Für den Teil des Publikums der die Wörter „Snack“ und „Nature“ nicht versteht, haben sie keine Bedeutung für die Waren und sind daher kennzeichnungskräftig.
Die Widerspruchsabteilung führt den Zeichenvergleich in Bezug auf die Verbraucher fort, für die die Wörter „Country“, „Snack“ und „Nature“ beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig sind, da dies für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs darstellt.
Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen darin überein, dass sie das (nicht kennzeichnungskräftige) Wort „Farmer‘s“ enthalten. Sie unterscheiden sich durch die zusätzlichen Wörter „Country“, „Snack“ und „NATURE“ in den jeweiligen Zeichen, sowie in den zahlreichen Farb- und Bildelementen des angegriffenen Zeichens.
Unter Berücksichtigung des beschreibenden Charakters des Wortes „Farmer“ sind die Zeichen daher kaum ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Das angegriffene Zeichen zeigt ein landwirtschaftliches Anwesen mit der Bezeichnung „Farmland“. Das ältere Zeichen unter a) verweist auf Snacks die von einem Landwirt stammen und das ältere Zeichen unter b) verweist auf landwirtschaftliche Produkte mit einer natürlichen Verarbeitungsmethode. Die Zeichen stimmen also begrifflich lediglich darin überein, dass sie darauf verweisen, dass die jeweiligen Waren einen Bezug zu „Farmer“ haben.
Unter Berücksichtigung des beschreibenden Charakters des Wortes „Farmer“ sind die Zeichen daher kaum ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügen.
Ältere Marken, ob EUTMs oder nationale Marken, genießen eine "presumption of validity". Mit anderen Worten, wenn es um die Unterscheidungskraft der älteren Marke als Ganzes geht, sollte immer davon ausgegangen werden, dass letztere zumindest ein Minimum an originärer Unterscheidungskraft besitzt. Das Gericht stellte klar, dass "in Verfahren, in denen gegen die Eintragung einer Marke [der Europäischen Union] Widerspruch erhoben wird, die Gültigkeit nationaler Marken nicht in Frage gestellt werden darf" (24.05.2012, C 196/11 P, F1-Live, EU:C:2012:314, § 40-41). Dies gilt analog auch für ältere Unionsmarken.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marken für alle Waren als äußerst gering anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C 39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die sich gegenüberstehenden Waren wurden als identisch befunden. Die Ähnlichkeit der Zeichen wurden als äußerst gering befunden.
Zwar steht es einem Unternehmen frei, eine Marke mit geringem oder gar nicht unterscheidungskräftigem Charakter, einschließlich Marken mit beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Wörtern, zu wählen und auf dem Markt zu benutzen, es muss dabei jedoch akzeptieren, dass Wettbewerber gleichermaßen berechtigt sind, Marken mit ähnlichen oder identischen beschreibenden Bestandteilen zu benutzen (23/05/2012, R 1790/2011 5, 4REFUEL (BILD MARKE)/REFUEL, § 15). Dies bedeutet, dass der Schutzumfang dieser Marke, da sie eine schwache Unterscheidungskraft hat, im Vergleich zu dem einer Marke mit normaler Unterscheidungskraft begrenzt ist (11/10/2013, R 1252/2012 2, FLOROVIT / FLORA FIT, § 35). Daher können in einem solchen Fall bereits kleine Unterschiede ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen betreffen das nicht unterscheidungskräftige Element FARMER‘S. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Sabel entschied, muss der Vergleich auf dem Gesamteindruck der von den Marken hervorgerufen wird, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Unterscheidungskraft und dominierenden Bestandteile basieren. Nach Ansicht des Amtes kann das Vorhandensein des gleichen nicht unterscheidungskräftigen Wortes in der angefochtenen Anmeldung nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen wenn die angefochtene Marke andere Elemente enthält, die keine Entsprechungen in den älteren Marken haben.
Die zusätzlichen, unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.
Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen betreffen also Elemente, die nicht kennzeichnungskräftig sind, eben das Wort „FARMER‘S“. Daher sind die Ähnlichkeiten nicht so groß, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht. Die Bildelemente, die verwendeten Farben sowie die zusätzlichen Wortelemente unterscheiden die Zeichen ausreichend.
Hinzu kommt, dass es sich bei den Waren selbst um eher gewöhnliche Konsumgüter handelt, die normalerweise in Supermärkten oder Geschäften gekauft werden, in denen die Waren auf Regalen angeordnet sind und sich die Verbraucher am schriftbildlichen Aspekt der Marke, die sie suchen, orientieren (15/04/2010, T 488/07, Egléfruit, EU:T:2010:145). Gerade jedoch bildlich, weichen die Zeichen deutlich voneinander ab.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Dieses Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gilt gleichermaßen für den Teil des Publikums, der die Wörter „Country“, „Snack“ und „Nature“ nicht versteht und für den sie daher unterscheidungskräftig sind, weil dieser Teil des Publikums die Zeichen aufgrund der unterscheidungskräftigen Art dieser Elemente als noch weniger ähnlich wahrnehmen würde.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:
Unionsmarkenregistrierung
Nr. 12
315 891 für die Bildmarke
und Unionsmarkenregistrierung
Nr. 14
643 671 für die Bildmarke
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Die anderen älteren Rechte, die von der Widersprechenden geltend gemacht wurden, sind der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher. Der Grund dafür ist, dass sie weitere Bildelemente enthalten, die in der angefochtenen Marke nicht vorliegen. Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht keine Verwechslungsgefahr.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Martin EBERL
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Reiner SARAPOGLU |
Renata COTTRELL
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.