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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 084 945
Aldi GmbH & Co. KG, Burgstr. 37, 45476 Mülheim/Ruhr, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schmidt, von der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Rüttenscheider Str. 26, 45128 Essen, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
IDZ Glatz GmbH, Herrengasse 6-8/1/84, 1010 Wien, Österreich (Anmelderin), vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH, Schwindgasse 7/6, 1040 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter).
Am 03.06.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
ein.
Der Widerspruch beruht auf
der Unionsmarkeneintragung Nr. 8 522 807
,
nämlich gegen allen Waren der Klassen 29, 30 und 31. Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und –fette; Erdnüsse [verarbeitet]; Nüsse [verarbeitet].
Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.
Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Malz.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 29: Verarbeitete Haselnüsse; Walnusskerne; Gemahlene Mandeln; Verarbeitete Mandeln; Verarbeitete Pistazien; Gesalzene Cashewnüsse; Zubereitete Cashewnüsse; Verarbeitete Pinienkerne; Gemahlener Sesam; Verarbeitete Sonnenblumenkerne; Sonnenblumenkerne zum Verzehr; Verarbeitete Kürbiskerne; Konservierte Pflaumen; Rosinen; Getrocknete Hülsenfrüchte; Kokosraspeln; Verarbeitete Walnüsse.
Klasse 30: Reis; Dragierte Pinienkerne; Mohn zur Verwendung als Würzmittel; Sesamkörner [Gewürz]; Geröstete und gemahlene Sesamsamen zur Verwendung als Würzmittel; Leinsamen für Speisezwecke [Gewürz]; Mischungen für Füllungen [Nahrungsmittel].
Klasse 31: Haselnüsse; Frische Haselnüsse; Mandeln [Früchte]; Frische Pistazien; Frische Cashewnüsse; Frische Pinienkerne; Unverarbeitete Leinsamen; Sonnenblumenkerne; Frische Pflaumen; Frische Walnüsse.
Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
Die Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das ältere Zeichen ist eine Bildmarke. Es zeigt das Porträt eines Mannes mit Hut (Farmers) mit landwirtschaftlichen Flächen im Hintergrund, dargestellt in einem ellipsenförmigen Rahmen. Darunter befindet sich das Wort „FARMER“ in einem rechteckigen Rahmen. Das gesamte Zeichen ist in schwarz, weiß und grau Tönen gehalten.
Das angegriffene Zeichen ist ebenfalls eine Bildmarke. Es zeigt in einem kreisförmigen Rahmen landwirtschaftliche Flächen und am linken Rand zwei kleine Häuser. Über diesem Bild sind die Wörter „FARMER’S COUNTRY“ in einer grünen Banderole angebracht. Das gesamte Zeichen ist mehrfarbig gehalten.
Die Widerspruchsabteilung geht davon aus, dass das in beiden Zeichen enthaltene Wort „Farmer“ von den angesprochenen Verbraucher im Sinne von „Landwirt“ verstanden wird.
Auch wenn der Widersprechenden zuzustimmen ist, dass nicht erwartet werden kann, dass der europäische Durchschnittsverbraucher über besondere Kenntnisse einer Fremdsprache verfügt, handelt es sich hierbei doch um eine flexible Regelung (03.09.2009, C-395/38 P, EU:C:2009:334, § 51). „Farmer“ stellt einen Teil eines eher grundlegenden englischen Vokabulars dar, das im Allgemeinen auch von der nicht-englischsprachigen Öffentlichkeit der EU verstanden wird. Es wird zu Beginn des Lernprozesses der englischen Sprache gelehrt, es wird regelmäßig sowohl im Alltag als auch in der Werbung in Bezug auf verschiedene Waren verwendet. Darüber hinaus wird es häufig auf dem Markt, beispielsweise auf Produktetiketten, in Bezug auf die betreffenden Waren verwendet.
Da es sich bei den hier relevanten Waren um solche handelt die von einem „Farmer“ , vom Produzenten, stammen, ist dieses Wort rein beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig.
Das im angegriffenen Zeichen weiter enthaltene Wort „country“ wird zumindest von einem Teil des angesprochenen Verkehrs verstanden. Dieser Teil wird die Wortbestandteile des Zeichens daher im Sinne von „Farmland“ auffassen. Da die betreffenden Waren einen Bezug zu landwirtschaftlichen Anwesen haben, ist daher für diesen Teil der Verbraucher, der Wortbestandteil des angegriffenen Zeichens ebenfalls rein beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig.
Für den Teil des Publikums der das Wort „Country“ nicht versteht, hat es keine Bedeutung für die Waren und ist daher kennzeichnungskräftig.
Die Widerspruchsabteilung führt den Zeichenvergleich in Bezug auf die Verbraucher fort, für die der Gesamtausdruck „Farmer’s country“ beschreibend und nicht kennzeichnungskräftig ist, da dies für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs darstellt.
Das im älteren Zeichen enthaltene Bildelement, nämlich die Darstellung eines Farmers vor landwirtschaftlichen Flächen verweist ebenfalls auf die Herkunft der Waren. Es ist jedoch in seiner speziellen Gestaltungsform noch schwach kennzeichnungskräftig.
Dasselbe gilt für das im angegriffenen Zeichen enthaltene Bildelement, nämlich die Darstellung eines landwirtschaftlichen Anwesens mit dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen das ebenfalls auf die Herkunft der Waren verweist. Es ist jedoch ebenfalls in seiner speziellen Gestaltungsform noch schwach kennzeichnungskräftig.
Weder die ältere Marke noch das angefochtene Zeichen weisen ein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen darin überein, dass sie das (nicht kennzeichnungskräftige) Wort „FARMER“ enthalten und dass in ihren Bildelementen jeweils eine landwirtschaftliche Fläche zu erkennen ist. Sie unterscheiden sich durch das Apostroph-s bei dem Wort „Farmer“ im angegriffenen Zeichen, das zusätzliche Wort „Country“ im angegriffenen Zeichen, der speziellen Anordnung der Wort- und Bildelemente, der Farben im angegriffenen Zeichen, sowie der speziellen Darstellung der Bildelemente und des im Bildelement des älteren Zeichens enthaltene Porträt eines Mannes.
Unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsschwäche der Bildelemente und des beschreibenden Charakters des Wortes „Farmer“ sind die Zeichen daher kaum ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Das ältere Zeichen beinhaltet das Konzept eines Farmers vor seinem Land. Das angegriffene Zeichen zeigt ein landwirtschaftliches Anwesen mit der Bezeichnung „Farmland“.
Unter Berücksichtigung der kennzeichnungsschwäche der Bildelemente und des beschreibenden Charakters des Wortes „Farmer“ und der Wörter „Farmer’s country“ sind die Zeichen daher kaum ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke für alle Waren als gering anzusehen. Die Kennzeichnungskraft ergibt sich hauptsächlich aus der speziellen Anordnung und Darstellung der – beschreibenden bzw. schwach kennzeichnungskräftigen – Wort- und Bildelemente.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die sich gegenüberstehenden Waren wurden als identisch angenommen. Die Ähnlichkeit der Zeichen wurden als äußerst gering befunden.
Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen betreffen das nicht unterscheidungskräftige Element FARMER. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Sabel entschied, muss der Vergleich auf dem Gesamteindruck der von den Marken hervorgerufenen wird, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Unterscheidungskraft und dominierenden Bestandteile basieren. Nach Ansicht des Amtes kann das Vorhandensein des gleichen nicht unterscheidungskräftigen Wortes in der angefochtenen Anmeldung nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen wenn sowohl die angefochtene Marke andere Elemente enthält, die keine entsprechenden Entsprechungen in der älteren Marke haben.
Die zusätzlichen, unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.
Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen betreffen also entweder Elemente, die nicht kennzeichnungskräftig sind, wie das Wort „FARMER“ oder Elemente, die zumindest kennzeichnungsschwach sind, wie die Darstellung eines „Farmlandes“. Daher sind die Ähnlichkeiten nicht so groß, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht. Die Anordnung der Wort- und Bildelemente, die verwendeten Farben, das Porträt eines Mannes im Bildelement des älteren Zeichens, das zusätzliche Wort „Country“ im angefochtenen Zeichen usw. unterscheiden die Zeichen ausreichend.
Hinzu kommt, dass es sich bei den Waren selbst um eher gewöhnliche Konsumgüter handelt, die normalerweise in Supermärkten oder Geschäften gekauft werden, in denen die Waren auf Regalen angeordnet sind und sich die Verbraucher am schriftbildlichen Aspekt der Marke, die sie suchen, orientieren (15/04/2010, T‑488/07, Egléfruit, EU:T:2010:145). Gerade jedoch bildlich, weichen die Zeichen deutlich voneinander ab.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Dieses Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gilt gleichermaßen für den Teil des Publikums, für den das Element „Country“ unterscheidungskräftig ist, weil dieser Teil des Publikums die Zeichen aufgrund der unterscheidungskräftigen Art dieses Elements als noch weniger ähnlich wahrnehmen wird.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Martin EBERL
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Renata COTTRELL |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.