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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 11/07/2019
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ENGELHARDT & ENGELHARDT Montafonstr. 35 D-88045 Friedrichshafen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018027622 |
Ihr Zeichen: |
A90914EUen |
Marke: |
SYNCCHARGE |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Schaudt GmbH Elektrotechnik & Apparatebau Planckstraße 8 D-88677 Markdorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 17/04/2019 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Waren richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Wasser- und Stromversorgung beziehungsweise Ingenieurswesen. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als synchronisiertes Laden.
Folglich würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Quelle von Informationen über Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der betreffenden Waren wahrnehmen, nämlich als solche in den Klassen 9 und 11, welche sich synchron aufladen lassen. In diesem Sinne lassen sich in der Klasse 9 etwa elektrische Ladeapparate und andere elektrische Geräte synchron aufladen oder können zum synchronen aufladen anderer Apparate verwendet werden beziehungsweise zu deren synchroner Aufladung beitragen. In der Klasse 11 lassen sich Camping- und Wohnwagenzubehör je nach Gegenstand synchron aufladen oder können zum synchronen aufladen anderer Gerätschaften verwendet werden beziehungsweise zu deren synchroner Aufladung beitragen.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, wird in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als eine belobigende Aussage verstanden werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, zum Erwerb der Waren der Klassen 9 und 11 aufzurufen. In diesem Sinne vermitteln in der Klasse 9 etwa elektrische Ladeapparate und andere elektrische Geräte, dass sie besonders geeignet sind, synchron aufzuladen oder zum synchronen aufladen anderer Apparate verwendet werden zu können beziehungsweise zu deren synchroner Aufladung beizutragen. In der Klasse 11 suggerieren Camping- und Wohnwagenzubehör je nach Gegenstand, dass sie sich synchron aufladen lassen oder zum synchronen aufladen anderer Gerätschaften verwendet werden zu können beziehungsweise zu deren synchroner Aufladung beizutragen.
Die Verbraucher werden folglich davon ausgehen, dass es sich bei der Aussage „SYNCCHARGE“ um eine banale Anpreisung der Waren handelt, die ihren Empfängern deren leicht zugänglichen Charakter mitteilt, welcher keinerlei Hinweis auf eine betriebliche Herkunft zulässt, sondern lediglich das Publikum zum Erwerb der Waren anregen will.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 027 622 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY