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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 15/07/2019
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multiScout GmbH Louise-Dumont-Str. 31 D-40211 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018029016 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Augmented Recruiting
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
multiScout GmbH Louise-Dumont-Str. 31 D-40211 Düsseldorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 18. März 2019 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid. Der Anmelder nahm mit Schreiben datiert vom 2. April 2019 zum Beanstandungsbescheid Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden. Nach Auffassung des Anmelders lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:
Die Anmeldung verfüge über eine markante Unterscheidungskraft.
Der Begriff der Personalberatung oder der Rekrutierung genießen zweifelsohne ein allgemeines Freihaltebedürfnis. Es handle sich allerdings nicht um eine reine Bezeichnung der Dienstleistung.
Der Begriff „Erweitertes Recruiting“ sei weder im deutschen noch im Englischen Sprachgebrauch gängig noch werde er innerhalb der Branche genutzt. Augmented Recruiting soll für eine erweiterte Form der Rekrutierungsaktivitäten beschreiben. Hierzu werden wir verschiedene intelligente Suchmuster in Form von Algorithmen für den Kunden programmieren und umsetzten. Die Marke Augmented Recruiting mache ohnehin nur in zusammengesetzter Form Sinn und entfalte ihre Unterscheidungskraft aufgrund dieser Zusammensetzung.
Voreintragung seien zu berücksichtigen:
Nr. 8199549 „AUGMENTED RELATIONSHIP”
Nr. 15290521 „Augmented Strategy“
Nr. 15496078 „Augmented Nature“
Nr. 15842057„Augmented Doctor“
Nr. 17429499„Augmented Mobility“
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
In Hinblick auf Verlags- und Berichtswesen; Unterhaltung und Sport wird die Beanstandung zurückgenommen.
Entscheidung
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe
Verfahrensgegenständliche Dienstleistungen:
35 Personalberatung.
41 Verlags- und Berichtswesen; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport.
Absolute Schutzhindernisse:
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen um solche, die sich in erster Linie an Gewerbetreibende, also an Fachkreise mit erhöhter Aufmerksamkeit richten (Fachkreise). Maßgeblich sind vorliegend englischsprachige Verkehrskreise.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09.07.2003, T-234/01, „Stihl“, EU:T:2003:202, § 32).
Die Anmeldung lautet: Augmented Recruiting
„Agumented“ bedeutet „vermehrt“, siehe www.leo.org. Der Gesamtausdruck kann als „vermehrte“ oder auch als „erhöhte Personalbeschaffung“ übersetzt werden.
Im vorliegenden Fall ist der Gesamtbegriff unschwer für englischsprachige Verkehrskreise verständlich. Diese Verkehrskreise werden ein umfassendes Angebot an Dienstleistungen im Bereich der Personalberatung erwarten und zwar vermehrte, also intensivere Personalbeschaffungen als solche üblicherweise durchgeführt werden.
Es ist richtig, dass bei fremdsprachigen Wortzeichen eine schematische Gleichstellung mit der deutschen Übersetzung nicht angebracht ist. Vorliegend wurde daher ausschließlich auf englischsprachige Verkehrskreise Bezug genommen.
Zu den einzelnen Dienstleistungen:
35 Personalberatung.
Die Personalberatung hat die Beschaffung von Personal (Recruiting) zum Gegenstand. Es wird beraten welche zukünftigen Mitarbeiter ausgewählt werden sollten usw. Das Anmeldezeichen enthält das Werbeversprechen eine solche Personalbeschaffung vermehrt durchzuführen.
In Klasse 35 werden Ausbildungsdienstleistungen im oder für den Bereich des Personalwesens durchgeführt. Daher hat die Teilzurückweisung für diese Dienstleistungsgruppe zu erfolgen.
Argument:
Die Anmeldung verfüge über eine markante Unterscheidungskraft.
Es mag sein, dass für deutschsprachige Verkehrskreise oder weitere Verkehrskreise, deren Muttersprache nicht Englisch ist ein vager Ausdruck gegeben ist, der als Marke aufgefasst wird.
Dem kann auf Grund der Ausführungen allerdings nicht in Hinblick auf die englischsprachigen Verkehrskreise zugestimmt werden. Ob ein Zeichen mangelnde Unterscheidungskraft hat, kann nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (12.02.2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 56). Es findet gerade nicht eine Prüfung etwa dermaßen statt, dass ein Verbraucher in einem leeren, dunklen Raum bar jeglicher Ahnung dem Zeichen begegnen würde und er raten müsste welche Ware oder Dienstleistungen Gegenstand der Prüfung wäre. Die Prüfung findet gerade umgekehrt statt.
Das Zeichen ist im vorliegenden Fall zu blass, um als Herkunftshinweis zu dienen und kann demnach auch nicht als Phantasiebegriff eingestuft werden.
Argument:
Der Begriff der Personalberatung oder der Rekrutierung genießen zweifelsohne ein allgemeines Freihaltebedürfnis. Es handle sich allerdings nicht um eine reine Bezeichnung der Dienstleistung.
Der Prüfer versteht, worauf der Anmelder abzielt. Die Einstufung eines Zeichens als nicht unterscheidungskräftig oder beschreibend ist mitunter nicht einfach. In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern und die Rechtsprechung der Gerichte miteinzubeziehen.
Das Argument ist so zu verstehen, dass zwar kein Monopol für „Recruiting“ begehrt wird, und die genaue Verbindung „Augmented Recruiting“ letztlich noch vage genug sein soll. Aus der angeführten Begriffsbestimmung für das Wort „augmented“ (siehe www.leo.org ), gibt es jedoch Grund zur Beanstandung und Teilzurückweisung des Anmeldezeichens.
Es besteht hier somit ein hinreichender unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen. Aus diesem Grunde liegt auch kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die maßgeblichen Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.
Schließlich ist es wesentlich, dass die Verkehrskreise das Zeichen als potentiell beschreibend auffassen können: So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke UNIVERSALTELEFONBUCH und UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS bezeichnen würde.
Ferner sei erwähnt, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27. Die gegenteilige Argumentation der Anmelderin entspricht nicht der Rechtsprechung.
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile 04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32).
Der EuGH führte in seinem viel zitierten Urteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“. (C-363/99, „Postkantoor“, § 104).
Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.
Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, § 86).
Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).
Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung, einen altertümlich anmutenden Ausdruck oder andere Umstände des Einzelfalles.
Es könnte sich noch die Frage stellen, ob das Zeichen lediglich als sprechendes Zeichen einzustufen sei. Ein solcher Umstand, träfe er zu, wäre tatsächlich zu berücksichtigen. Der Ansicht des Anmelders kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden, denn das vorliegende Zeichen ist bereits beschreibend und wird nicht mehr als bloß (auf Eigenschaften der Dienstleistungen) beiläufig anklingendes Zeichen verstanden.
Argument
Der Begriff „Erweitertes Recruiting“ sei weder im deutschen noch im Englischen Sprachgebrauch gängig noch werde er innerhalb der Branche genutzt. Augmented Recruiting soll für eine erweiterte Form der Rekrutierungsaktivitäten beschreiben. Hierzu werden wir verschiedene intelligente Suchmuster in Form von Algorithmen für den Kunden programmieren und umsetzten. Die Marke Augmented Recruiting mache ohnehin nur in zusammengesetzter Form Sinn und entfalte ihre Unterscheidungskraft aufgrund dieser Zusammensetzung.
Es kommt – wie bereits erwähnt – nicht darauf an, ob das Anmeldezeichen bereits benutzt wird. Das Argument der unterscheidungskräftigen Wortzusammensetzung wurde bereits behandelt. Die übrigen Ausführungen betreffen die Absicht des Anmelders wie das Zeichen konkret in Zukunft verwendet werden solle. Der Prüfer stellt das nicht in Frage. Die Ausführungen sind glaubhaft. Wesentlich ist jedoch nicht die Absicht, sondern wie das verfahrensgegenständliche Dienstleistungsverzeichnis formuliert ist. Falls der Anmelder in Wirklichkeit ein Programm schaffen will (App etc.) hätte allenfalls ein anderes Verzeichnis gewählt werden können.
Zum vierten Argument des Anmelders, das EUIPO habe bereits ähnliche Zeichen eingetragen, ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.
Argumentiert wird mit den eingangs aufgelisteten Voreintragungen. Allenfalls ist im ersten Fall „Relationship“ im Hinblick auf die Dienstleistungen vage. „Augmented mobility“ betrifft Waren der Klasse 28 und ist daher nicht völlig mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Allenfalls mag bei „Augmented Nature“ eine gewisse Unklarheit auf Grund des Umstand was eine „vermehrte Natur“ etc. in Hinblick auf das Verzeichnis sein solle, bestanden haben.
Die angeführten Fälle sind ferner möglicherweise nicht vollkommen vergleichbar, da sie nicht notwendigerweise die gegenwärtige Amtspraxis wiedergeben und nicht in einem Beschwerdeverfahren oder durch den Unionsrichter überprüft wurden.
Diesen Beispielen können die bereits vorher in diesem Bescheid erwähnten Gegenbeispiele von Gerichtsentscheidung gegenübergestellt werden. Ferner hat die Große Beschwerdekammer das Bildzeichen easyBank zurückgewiesen und dort die Problematik von Voreintragungen erwähnt, siehe 09/11/2018, R 1801/2017-G, easyBank (fig.), Randnummern 64 und 65.
In Hinblick auf die Voreintragungen des EUIPO sei noch angeführt: Es besteht jedenfalls kein Anspruch auf Wiederholung fehlerhafter Entscheidungen (08/07/2004, T-289/02, Telepharmacy Solutions, EU:T:2004:227, § 59). Zudem ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (12/01/2006, C-173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, §§ 48, 49).
Dem Zeichen fehlt es daher an der erforderlichem Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Dienstleistungen. In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.
Es wird schließlich auf die Möglichkeit der Umwandung einer Unionsmarkenanmeldung in nationale Markenanmeldungen hingewiesen. Siehe dazu auch:
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/conversions
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018029016 Augmented Recruiting für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:
35 Personalberatung.
41 Bildung, Erziehung.
Für alle übrigen Dienstleistungen wird die Anmeldung zur Veröffentlichung freigegeben:
41 Verlags- und Berichtswesen; Unterhaltung und Sport.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wolfgang SCHRAMEK