HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 02/10/2019



PATENTANWÄLTE OLBRICHT, BUCHHOLD, KEULERTZ PARTNERSCHAFT MBB

Bettinastraße 53-55

D-60325 Frankfurt/Main

ALEMANIA



Anmeldenummer:

018029200

Ihr Zeichen:

80163-0237-MEM

Marke:

Coldflow

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

GÜNTHER Heisskanaltechnik GmbH

Sachsenberger Str. 1

D-35066 Frankenberg

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 28/03/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 01/08/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend, nicht freihaltebedürftig und verfüge über Unterscheidungskraft.

  • Alle genannten Waren und Dienstleistungen beziehen sich auf die Spritzgießtechnik und damit auf das Spritzgießen bzw. auf das Verarbeiten von plastifizierbaren, d.h. fließfähigen Werkstoffen (Kunststoffe). Mit dem Begriff „Coldflow“ oder (in Deutsch übersetzt) „Kaltfluss“ habe dies nichts zu tun. Der Begriff „Coldflow“ bzw. „Kaltfluss“ bezeichne lediglich einen Effekt, der bei Materialien oder Bauteilen auftreten kann, wenn diese Kräften ausgesetzt sind, der aber in keinem Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess, insbesondere mit einem Spritzgießprozess stehe.

  • Das Zeichen weise einen Phantasiegehalt auf und sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig.

  • Die Anmelderin schlägt eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vor.





Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Das Amt geht daher vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente aus der Stellungnahme der Anmelderin vom 01/08/2019 ein.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren und Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34).


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren und Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren und Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren und Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise des Ingenieurwesens beziehungsweise der Materialverarbeitung richten. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren und Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Beschreibender Charakter


Die Anmelderin macht geltend, dass alle genannten Waren und Dienstleistungen sich auf die Spritzgießtechnik und damit auf das Spritzgießen bzw. auf das Verarbeiten von plastifizierbaren, d.h. fließfähigen Werkstoffen (Kunststoffe) beziehen. Mit dem Begriff „Coldflow“ oder (in Deutsch übersetzt) „Kaltfluss“ habe dies nichts zu tun. Der Begriff „Coldflow“ bzw. „Kaltfluss“ bezeichne lediglich einen Effekt, der bei Materialien oder Bauteilen auftreten kann, wenn diese Kräften ausgesetzt sind, der aber in keinem Zusammenhang mit dem Herstellungsprozess, insbesondere mit einem Spritzgießprozess stehe.


Die Marke besteht, wie bereits dargestellt, aus der Wortkombination „Coldflow“, welche von den maßgeblichen Verkehrskreisen gemäß ihrer lexikalischen Bedeutung verstanden wird. Da die Marke „Coldflow“ zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30). Den englischsprachigen Verkehrskreisen sind die Begriffe „Cold“ und „Flow“, wie bereits dargestellt, ohnehin in ihrer eigenen Sprache lexikalisch als Standardvokabular bekannt. Diese werden grammatikalisch richtig als Substantive kombiniert und ergeben in dieser Zusammensetzung im allgemeinen Sprachgebrauch einen Sinn.


Ein Zeichen ist auch dann aufgrund beschreibenden Charakters nicht eintragungsfähig, wenn es, wie vorliegend, eine mögliche Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen beschreibt. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32) Im Allgemeinen bleibt daher die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102).


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, EU:C:2004:645, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 46; 08/07/2010, T-385/08, EU:T:2010:295, Darstellung eines Hundes, Rdnr. 34).


Wie bereits oben erläutert, besteht das Zeichen aus dem Ausdruck „Coldflow“, welcher in seiner Gesamtheit den angesprochenen Verkehrskreisen deutlich macht, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die einen Kaltfluss zum Gegenstand haben. Die Anmelderin führt selbst an, dass sich die fließfähigen Werkstoffe (Kunststoffe) auf alle genannten Waren und Dienstleistungen beziehen. Denkbar sind im Sinne der Aussage der Anmelderin folglich auch Verfahren, die Plastikwerkstoffe im kalten Zustand in die richtige Form fließen lassen. Der Begriff „Coldflow“ bezeichnet folglich in der Klasse 7 Maschinen für die kunststoffverarbeitende Industrie und deren Zubehör, wie etwa Formen zum Gießen von Kunststofferzeugnissen sowie entsprechende Maschinenwerkzeuge für die kunststoffverarbeitende Industrie, welche unter Ausnutzung von Kaltfluss arbeiten.


In der Klasse 37 handelt es sich um verschiedene Dienstleistungen, wie etwa die Reparatur und Wartung von Kunststoffverarbeitungsmaschinen und –apparaten, die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die Reparatur oder Wartung von Kunststoffverarbeitungsmaschinen und –geräten, und zwar unter Berücksichtigung des Kaltflusses.


In der Klasse 42 handelt es sich um verschiedene Dienstleistungen, wie etwa die computergestützte Konstruktion von Kunststoffteilen und –formen, Ingenieurdienstleistungen für den Entwurf von Konstruktionen, Konstruktionsplanung, computergestützte Konstruktion von Spritzgießmaschinen, computergestützte Konstruktion von Düsen und Maschinenteilen für Spritzgießmaschinen sowie Designdienstleistungen, welche allesamt unter Berücksichtigung des Kaltflusses Anwendung finden.


Vorliegend handelt es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen und diese ist für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rdnr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „Cold“ und „Flow“, unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine analysierende Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12). Es ist festzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren und Waren und Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Begriffe „Cold“ und „Flow“ sind schon für sich genommen beschreibend für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, weshalb auch die bloße Kombination derselben hinsichtlich des Merkmals der Bestimmung beschreibend bleibt.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Coldflow“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Daher besteht der Ausdruck „Coldflow“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren und Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Wie bereits oben ausführlich dargestellt, ist der Begriff „Coldflow“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rdnr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zum Verständnis des Zeichens, dass dieses einen Phantasiegehalt aufweise und mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei, ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rdnr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63). Der Ausdruck „Coldflow“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Tatsache, dass das fragliche Zeichen als einen Phantasiegehalt aufweisend sowie mehrdeutig und interpretationsbedürftig wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).


Wie bereits in der oben genannten Beanstandung dargestellt, würde das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als belobigende Aussage angesehen werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren der Klasse 7 hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei etwa um Maschinen für die kunststoffverarbeitende Industrie und deren Zubehör, wie etwa Formen zum Gießen von Kunststofferzeugnissen sowie entsprechende Maschinenwerkzeuge für die kunststoffverarbeitende Industrie handelt, welche vermitteln, unter Ausnutzung von Kaltfluss zu arbeiten.


In der Klasse 37 versprechen verschiedene Dienstleistungen, wie etwa die Reparatur und Wartung von Kunststoffverarbeitungsmaschinen und –apparaten, die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf die Reparatur oder Wartung von Kunststoffverarbeitungsmaschinen und –geräten, dass sie unter Berücksichtigung des Kaltflusses Anwendung finden.


In der Klasse 42 suggerieren verschiedene Dienstleistungen, wie etwa die computergestützte Konstruktion von Kunststoffteilen und –formen, Ingenieurdienstleistungen für den Entwurf von Konstruktionen, Konstruktionsplanung, computergestützte Konstruktion von Spritzgießmaschinen, computergestützte Konstruktion von Düsen und Maschinenteilen für Spritzgießmaschinen sowie Designdienstleistungen, dass sie allesamt unter Berücksichtigung des Kaltflusses zur Verfügung gestellt werden.


Ferner gilt, dass Zeichen, die gewöhnlich in Verbindung mit der Vermarktung der betreffenden Dienstleistungen eingesetzt werden, keine Unterscheidungskraft haben. Im vorliegenden Fall ergaben Recherchen im Internet am 21/03/2019, dass der Begriff gewöhnlich für Plastikverarbeitung in dem maßgeblichen Markt verwendet wird (Handbook of Plastics Joining: A Practical Guide; PDL Staff; Cambridge University Press, 2008; Seite 134).


Der maßgebliche Verkehr wird das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.



Hilfsweise Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses


Die Anmelderin schlägt eine Einschränkung der Kasse 7 vor. Zu derartigen hilfsweisen Anträgen ist festzustellen, dass diese ausdrücklich und bedingungslos zu erklären sind, da die Anmelderin jederzeit gemäß Artikel 44 Absatz 1 UMV das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken darf (10/11/ 2004, T-396/02, Dreidimensionale Marke – Form eines Bonbons, EU:T:2004:329, Rdnr. 19). Eine hilfsweise, das heißt unter der prozessualen Bedingung, dass dem vollumfänglichen Begehren nicht entsprochen wird, erklärte Zurücknahme oder Einschränkung der Anmeldung ist somit als solche nicht zulässig. Dem Antrag der Anmelderin wird daher nicht stattgeben.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 029 200 zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

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