Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 084 987


Pressta-Eisele GmbH, Bergstr. 9, 56859 Bullay, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Peter Strauß, Mehlgasse 14-16, 56068 Koblenz, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Johann Kaser, Puchberger Straße 22a, 4600 Wels, Österreich (Anmelder).


Am 04.08.2021 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


  1. Dem Widerspruch Nr. B 3 084 987 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 7: Stanzen für die Verwendung mit Werkzeugmaschinen.


Klasse 8: Feinbearbeitungswerkzeuge für Trockenbauarbeiten [Handwerkzeuge].


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 029 800 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 029 800 „PRESSSTA“ (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 7 und 8. Der Widerspruch beruht, unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 1 056 637 „PRESSTA“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



Vorbemerkung


Die Widersprechende hat Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV geltend gemacht. Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV ist die angemeldete Marke auf Widerspruch der Inhaberin einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke Schutz genießt, identisch sind.


Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV bezieht sich auf Sachverhalte, in denen aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen oder der Identität nur einer dieser beiden Faktoren eine mögliche Verwechslungsgefahr besteht.

Zwischen den konkreten Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen besteht eine Verbindung. Ein Widerspruch, der sich ausschließlich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV stützt, jedoch die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV genannten Voraussetzungen erfüllt, wird daher nach Maßgabe dieser letztgenannten Bestimmung behandelt, ohne dass eine Prüfung im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfolgt und umgekehrt.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung der Widersprechenden.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren in Klasse 7 und 8, wie sie beim DPMA ohne weitere Aufgliederung in einzelne Klassen eingetragen sind.


Handwerkzeuge, Maschinenwerkzeuge und Maschinen zum Stanzen, Lochen, Einpressen, Formpressen, Biegen, Abkanten, Stempeln und Prägen von Gegenständen aus Metall, Kunststoff, Holz, Pappe und Karton.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 7: Stanzen für die Verwendung mit Werkzeugmaschinen.


Klasse 8: Feinbearbeitungswerkzeuge für Trockenbauarbeiten [Handwerkzeuge].


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.



Angefochtene Waren in Klasse 7


Die angefochtenen Waren Stanzen für die Verwendung mit Werkzeugmaschinen überlappen mit Maschinenwerkzeuge und Maschinen zum Stanzen und sind daher identisch.


Angefochtene Waren in Klasse 8


Die angefochtenen Waren Feinbearbeitungswerkzeuge für Trockenbauarbeiten [Handwerkzeuge] sind Handwerkzeuge, die in Bearbeitungsverfahren zur Verbesserung der Präzision oder zur Erreichung einer optimalen Oberflächenstruktur eines Werkstücks (vgl. Duden) eingesetzt werden und somit mit den Handwerkzeugen zum Stanzen, Lochen, Einpressen, Formpressen, Biegen, Abkanten, Stempeln und Prägen von Gegenständen aus Metall, Kunststoff, Holz, Pappe und Karton der älteren Marke überlappen und somit identisch sind.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Bei den fraglichen Waren handelt es sich um spezielle Waren für Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen bzw. um solche Waren, die sich an Hobbyhandwerker richten.


Der Aufmerksamkeitsgrad richtet sich in diesem Fall nach dem Einsatzzweck und dem Wert des zu bearbeitenden Produktes und liegt somit zwischen normal und hoch.



  1. Die Zeichen


PRESSTA


PRESSSTA



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „PRESS*TA“ überein, wobei die ältere Marke komplett in der angefochtenen Marke enthalten ist und lediglich mit einem weiteren Buchstaben S in der Mitte des Zeichens ergänzt wird.


Die Zeichen sind daher hochgradig ähnlich.


In klanglicher Hinsicht wirkt sich der zusätzliche Buchstabe S in der angefochtenen Marke nicht aus. In der deutschen Sprache besteht in der Aussprache zwischen zwei Buchstaben S und drei Buchstaben S kein Unterschied, so dass die Zeichen daher identisch sind.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die angefochtenen Waren sind identisch. Die Marken sind schriftbildlich hochgradig ähnlich und klanglich identisch, der begriffliche Vergleich ist neutral.


Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität der Waren Verwechslungsgefahr.


Im Übrigen reichen die Abstände zwischen den Marken nicht aus, damit sie von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinandergehalten werden können. Sie werden vielmehr den gleichen bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der geltend gemachten deutschen Marke der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.


Da das ältere Recht für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T 342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).




KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Astrid WÄBER

Claudia MARTINI

Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)