HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 13/08/2019



RECHTSANWALT DR. LINDENBERG

Garather Schlossallee 19

D-40595 Düsseldorf

ALEMANIA



Anmeldenummer:

018030315

Ihr Zeichen:

FL/Mertens.PMC

Marke:

PMC Deutschland

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Eric Mertens

Garather Schlossallee 19

D-40595 Düsseldorf

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 16/04/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05/06/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über Unterscheidungskraft.


  • Eine Beanstandung hätte erst nach Abschluss des Klassifizierungsverfahrens erfolgen dürfen.


  • Der Nachweis des Amtes zur Abkürzung „PMC“ sei unzureichend.


  • Der Begriff „PMC DEUTSCHLAND“ sei kein verkehrsgebräuchlicher Begriff für die gegenständlichen Dienstleistungen. Vielmehr beziehe sich „PMC“ auf „Project Management Consulting“.


  • Das Zeichen sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:


Klasse 40 Materialbearbeitung, nämlich Bearbeitung von Metallen.

Klasse 42 Technologische Dienstleistungen.


Die Beanstandung wird für die folgenden Dienstleistungen aufrechterhalten:


Klasse 37 Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich Industrieanlagen, Rohrleitungen und Kraftwerke; Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten; Installationsarbeiten im Bereich Industrieanlagen, Rohrleitungen und Kraftwerke; Rohrleitungs- und Anlagenbau.

Klasse 42 Ingenieurdienstleistungen; Prüfung und Qualitätskontrolle von technischen Anlagen.


Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente aus der Stellungnahme der Anmelderin vom 05/06/2019 ein.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“ Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C 329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25). Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31). „Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34). Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Dienstleistungen sowohl um an die breite Masse gerichtete Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der technischen Fachkreise des Ingenieurswesens beziehungsweise der Materialbearbeitung richten. Je nach Art der betreffenden Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Beschreibender Charakter


Die Anmelderin macht geltend, dass eine Beanstandung erst nach Abschluss des Klassifizierungsverfahrens hätte erfolgen dürfen. Der Nachweis des Amtes zur Abkürzung „PMC“ sei unzureichend. Der Begriff „PMC Deutschland“ sei kein verkehrsgebräuchlicher Begriff für die gegenständlichen Dienstleistungen. Vielmehr beziehe sich „PMC“ auf „Project Management Consulting“.


Die Marke besteht, wie bereits dargestellt, aus dem Ausdruck „PMC DEUTSCHLAND“ und wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden als Polymermatrix-Verbundstoff Deutschland. Da die Anmeldung aus einer für den Verkehr, zumindest aber für die deutschen Fachkreise, verständlichen Abkürzung und einem für alle Verkehrskreise verständlichen Begriff besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, deutschsprachige Verkehrskreise innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30).


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen das Zeichen besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich. (21/10/2004, C-64/02-P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 46; 08/07/2010, T-385/08, Darstellung eines Hundes, Rdnr. 34)


Zudem gilt, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32)


Grundsätzlich sind Beanstandungen möglich, während das Dienstleistungsverzeichnis noch berichtigt werden muss. Dies hat gegebenenfalls zur Folge, dass die Beanstandung ebenfalls korrigiert werden muss, wenn wie vorliegend, entsprechende Einschränkungen vorgenommen werden. Die Argumente der Anmelderin überzeugen das Amt unter diesen Gesichtspunkten nicht gänzlich. Lediglich hinsichtlich der oben genannten von der Beanstandung zurückgezogenen Dienstleistungen der Klassen 40 und 42 ist der Anmelderin zuzustimmen, dass der Begriff „PMC Deutschland“ für derartige Dienstleistungen nicht beschreibend ist. Diesbezüglich besteht kein Freihaltebedürfnis. Das Amt hat die Beanstandung hinsichtlich dieser Dienstleistungen daher zurückgenommen.


Daher werden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Angabe der Herkunft, Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen wahrnehmen. Der Begriff „PMC Deutschland“ bezeichnet folglich in der Klasse 37 verschiedene Arten von Baudienstleistungen, welche, wie etwa Reparaturwesen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Installationsarbeiten, Rohrleitungs- und Anlagenbau in Deutschland beziehungsweise aus Deutschland angeboten werden und vorrangig Werkstoffe aus Polymermatrix-Verbundstoffen verwenden. Das gleiche gilt für die Ingenieurdienstleistungen und Prüfung und Qualitätskontrolle von technischen Anlagen in der Klasse 42.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „PMC Deutschland“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Daher besteht der Ausdruck „PMC Deutschland“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Wie bereits oben ausführlich dargestellt, ist der Begriff „PMC Deutschland“ für die beanstandeten Dienstleistungen beschreibend. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rdnr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da das Zeichen in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass es in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass es eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird würde zudem in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als belobigende Aussage angesehen werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Baudienstleistungen der Klasse 37 hervorzuheben, welche vermitteln, wie etwa Reparaturwesen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Installationsarbeiten, Rohrleitungs- und Anlagenbau in Deutschland beziehungsweise aus Deutschland angeboten zu werden und vorrangig Werkstoffe aus Polymermatrix-Verbundstoffen zu verwenden. Das gleiche gilt für die Ingenieurdienstleistungen sowie Prüfung und Qualitätskontrolle von technischen Anlagen in der Klasse 42.


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zum Verständnis des Zeichens, dass es mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei, ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rdnr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63). Der Ausdruck „PMC DEUTSCHLAND“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Dienstleistungen einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Möglichkeit, dass das fragliche Zeichen vereinzelt als mehrdeutig und interpretationsbedürftig wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher zudem an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 030 315 für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 37 Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich Industrieanlagen, Rohrleitungen und Kraftwerke; Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten; Installationsarbeiten im Bereich Industrieanlagen, Rohrleitungen und Kraftwerke; Rohrleitungs- und Anlagenbau.

Klasse 42 Ingenieurdienstleistungen; Prüfung und Qualitätskontrolle von technischen Anlagen.


Die Anmeldung kann für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden:


Klasse 40 Materialbearbeitung, nämlich Bearbeitung von Metallen.

Klasse 42 Technologische Dienstleistungen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

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