HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 19/09/2019



MS Concept Rechtsanwälte Dr. Mühlberger & Silic PartGmbB

Gewerbestraße 11

D-71332 Waiblingen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018030411

Ihr Zeichen:

MaA-197/19-SJM

Marke:

Support your local Barber

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Micha Birkhofer

Seewiesenstr. 25

D-71334 Waiblingen

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 11. April 2019 die Anmeldung unter Berufung auf deren teilweise beschreibenden Charakter sowie auf teilweise fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über teilweise Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 11. September 2019 Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Die Bezeichnung sei „nicht rein beschreibend“.

  2. Ein Freihaltungsbedürfnis liege nicht vor.

  3. Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.

  4. Es bestünden vergleichbare Voreintragungen.

  5. Die Marke sei lexikalisch nicht nachweisbar.

  6. Das Amt habe eine Verwendung (im Internet) nicht nachgewiesen.

  7. Es handele sich um eine Fantasiebezeichnung.

  8. Es seien mehrere gedankliche Schritte erforderlich, um die Bedeutung der Marke zu verstehen.

  9. Das Amt habe keine Überprüfung für jede Ware und Dienstleistung im Einzelnen vorgenommen.

  10. Zumindest für einige Waren und Dienstleistungen sei eine Schutzfähigkeit gegeben.

  11. Bereits die lediglich teilweise Beanstandung verdeutliche die grundsätzliche Eignung des Zeichens als Marke.

  12. Die Wortfolge sei interpretationsbedürftig.

  13. Abschließend wird eine Eintragung der Marke beantragt.


Entscheidung


Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die (teilweise) Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke


Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 44 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 46 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.



Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 3, 8, 21 und 35


3 Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Mittel zum Pflegen, Reinigen, Tönen, Färben, Blondieren, Festigen und dauerhaften Formverändern der Haare; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Bartfärbemittel; Duftwasser; Hautcreme; Hautpflegemittel (kosmetisch); Kölnischwasser; Aftershaves; Rasiermittel; Rasierseife; Rasiersteine; Shampoos.


8 Rasierapparate, elektrisch oder nicht elektrisch; Haarschneidegeräte, elektrisch oder nicht elektrisch; Bartschneidemaschinen; Bartscheren; Haarscheren; elektrische Maniküreneccessaires; Epiliergeräte [elektrische und nicht elektrische]; Etuis für Rasierapparate; Feilen; Fingernagelpolierer [elektrisch und nicht elektrisch]; Frisiergeräte [elektrische und nicht elektrische]; Haarentfernungsgeräte [elektrische und nicht elektrische]; Haarschneidemaschinen [elektrische und nicht elektrische]; Herrenscheren; Manikürenecessaires; Maniküreetuis; Nagelfeilen [elektrische und nicht elektrische]; Nagelhautzangen; Nagelscheren [elektrische und nicht elektrische]; Nagelzangen; Pedikürenecessaires; Pinzetten; Rasierklingen; Rasiermesser; Rasiermesserstreichriemen; Rasiernecessaires; Wimpernzangen.


21 Bürstenmachermaterial; Abwaschbürsten; Augenbrauenbürsten; Bürstenetuis; Etuis für Rasierpinsel; Flakons; Glasbehälter; Hemdenspanner; Hosenpressen; Hosenspanner; Kammetuis; kosmetische Geräte; Krawattenspanner; Nagelbürsten; Parfümzerstäuber; Rasierpinsel; Rasierpinselhalter; Schuhanzieher; Schuhbürsten; Schuhputzgeräte [nicht elektrisch]; Schuhspanner [Leisten]; Seifendosen; Seifenhalter; Seifenbecher, -schalen, -töpfe; Seifenspender; Tierborsten [Bürsten- und Pinselwaren]; Toilettenecessaires; Geräte für die Körper- und Schönheitspflege [Utensilien].


35 Werbung; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Möbel für Friseursalons, Spiegel, Friseurstühle, Haarschneidegeräte, Bartschneidegeräte, Bartscheren, Haarscheren, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Haarwässer, Augenbrauenkosmetika, Augenbrauenstifte, Bartfärbemittel, Duftwasser, Hautcreme, Hautpflegemittel (kosmetisch), Kölnischwasser, Aftershaves, Rasiermittel, Rasierseife, Rasiersteine, Shampoos; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Rasierapparate, elektrisch oder nicht elektrisch, Bartschneidemaschinen, Bartscheren, elektrische Maniküreneccessaires, Epiliergeräte [elektrische und nicht elektrische], Etuis für Rasierapparate, Feilen, Fingernagelpolierer [elektrisch und nicht elektrisch], Frisiergeräte [elektrische und nicht elektrische], Haarentfernungsgeräte [elektrische und nicht elektrische], Haarschneidemaschinen [elektrische und nicht elektrische]; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Herrenscheren, Manikürenecessaires, Maniküreetuis, Nagelfeilen [elektrische und nicht elektrische], Nagelhautzangen, Nagelscheren [elektrische und nicht elektrische], Nagelzangen, Pedikürenecessaires, Pinzetten, Rasierklingen, Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, Rasiernecessaires, Wimpernzangen, Juwelierwaren und Schmuckwaren für Männer, Uhren und Zeitmessinstrumente für Männer; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Krawattenhalter, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Ringe [Schmuck] für Männer, Badetaschen, Brieftaschen, Dosen aus Leder oder Lederpappe, Geldbörsen, Herrentaschen, Kästen aus Leder oder Lederpappe, Kleidersäcke für die Reise, Kosmetiktaschen, Kulturbeutel; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Kulturtaschen, Reisenecessaires, Reisetaschen, Rucksäcke, Schachteln aus Leder oder Lederpappe, Kämme, Bürsten und Pinseln zur Körper- und Schönheitspflege, Bürstenmachermaterial, Abwaschbürsten, Augenbrauenbürsten, Bürstenetuis, Etuis für Rasierpinsel; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Flakons, Glasbehälter, Haarbürsten, Hemdenspanner, Hosenpressen, Hosenspanner, Kammetuis, Kosmetische Geräte, Krawattenspanner, Nagelbürsten, Parfümzerstäuber, Rasierpinsel, Rasierpinselhalter, Schuhanzieher, Schuhbürsten, Schuhputzgeräte [nicht elektrisch], Schuhspanner [Leisten], Seifendosen, Seifenhalter, Seifenbecher, -schalen, -töpfe, Seifenspender; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Tierborsten (Bürsten- und Pinselwaren), Toilettenecessaires, Einstecktücher, Gürtel [Bekleidung], Halstücher, Handschuhe [Bekleidung], Krawatten, Krawattentücher, Schals, Bekleidungsaccessoires, Hüte, Hosenträger, Fliegen, Armbänder; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Mittel zum Pflegen, Reinigen, Tönen, Färben, Blondieren, Festigen und dauerhaften Formverändern der Haare, Merchandise-Artikel für Barbershops und Friseursalons, Werbeartikel für Barbershops und Friseursalons.





Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal.


Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der hier maßgebliche englisch-sprachige Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Support your local Barber


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den o. g. Bestandteilen. Sie gehört mit der Bedeutung „Unterstützen Sie Ihren lokalen Barbier“ (Herrenfriseur) zumindest zum erweiterten Grundwortschatz der englischen Sprache, so dass sie keiner eingehenden Erörterung bedarf.



Bezeichnung der Bestimmung und des Gegenstands


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass folgende Waren geeignet, dazu bestimmt sind bzw. dazu dienen, den lokalen Herrenfriseur entsprechend unterstützen zu können:


Klassen 3 und 8: jeweils vollständig


Klasse 21: Bürstenmachermaterial; Abwaschbürsten; Augenbrauenbürsten; Bürstenetuis; Etuis für Rasierpinsel; Flakons; Glasbehälter; Kammetuis; kosmetische Geräte; Nagelbürsten; Parfümzerstäuber; Rasierpinsel; Rasierpinselhalter; Seifendosen; Seifenhalter; Seifenbecher, -schalen, -töpfe; Seifenspender; Tierborsten [Bürsten- und Pinselwaren]; Toilettenecessaires; Geräte für die Körper- und Schönheitspflege [Utensilien].


Die Dienstleistung Werbung sorgt für die dazu erforderliche Öffentlichkeitsarbeit. Folgende Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den entsprechenden Bereichen haben sie zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs, weil sie sich auf schutzunfähige Waren beziehen:

Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Möbel für Friseursalons, Spiegel, Friseurstühle, Haarschneidegeräte, Bartschneidegeräte, Bartscheren, Haarscheren, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Haarwässer, Augenbrauenkosmetika, Augenbrauenstifte, Bartfärbemittel, Duftwasser, Hautcreme, Hautpflegemittel (kosmetisch), Kölnischwasser, Aftershaves, Rasiermittel, Rasierseife, Rasiersteine, Shampoos; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Rasierapparate, elektrisch oder nicht elektrisch, Bartschneidemaschinen, Bartscheren, elektrische Maniküreneccessaires, Epiliergeräte [elektrische und nicht elektrische], Etuis für Rasierapparate, Feilen, Fingernagelpolierer [elektrisch und nicht elektrisch], Frisiergeräte [elektrische und nicht elektrische], Haarentfernungsgeräte [elektrische und nicht elektrische], Haarschneidemaschinen [elektrische und nicht elektrische]; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Herrenscheren, Manikürenecessaires, Maniküreetuis, Nagelfeilen [elektrische und nicht elektrische], Nagelhautzangen, Nagelscheren [elektrische und nicht elektrische], Nagelzangen, Pedikürenecessaires, Pinzetten, Rasierklingen, Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, Rasiernecessaires, Wimpernzangen, Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Dosen aus Leder oder Lederpappe, Kästen aus Leder oder Lederpappe, Kosmetiktaschen, Kulturbeutel; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Kulturtaschen, Reisenecessaires, Schachteln aus Leder oder Lederpappe, Kämme, Bürsten und Pinseln zur Körper- und Schönheitspflege, Bürstenmachermaterial, Abwaschbürsten, Augenbrauenbürsten, Bürstenetuis, Etuis für Rasierpinsel; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Flakons, Glasbehälter, Haarbürsten, Kammetuis, Kosmetische Geräte, Nagelbürsten, Parfümzerstäuber, Rasierpinsel, Rasierpinselhalter, Seifendosen, Seifenhalter, Seifenbecher, -schalen, -töpfe, Seifenspender; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Tierborsten (Bürsten- und Pinselwaren), Toilettenecessaires; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Mittel zum Pflegen, Reinigen, Tönen, Färben, Blondieren, Festigen und dauerhaften Formverändern der Haare, Merchandise-Artikel für Barbershops und Friseursalons, Werbeartikel für Barbershops und Friseursalons.


Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 21 und 35 bestehen keine Eintragungshindernisse, weil insoweit kein ausreichender Zusammenhang zu dem verfahrensgegenständlichen Zeichen vorliegt.


In Bezug auf den Vortrag, es seien mehrere gedankliche Schritte erforderlich, um die Bedeutung der Marke zu verstehen, verkennt die Anmelderin erstens, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16). Zweitens sind angesprochene Verkehrskreise ebenfalls versierte Fachkreise, die die Bedeutung der Marke aufgrund ihrer vertieften Kenntnisse erst recht im vom Amt dargelegten Sinne auffassen werden.

Mit ihren weiteren Ausführungen einerseits, das Amt habe keine Überprüfung für jede Waren und Dienstleistungen im Einzelnen vorgenommen, und andererseits, dass bereits die lediglich teilweise Beanstandung die grundsätzliche Eignung des Zeichens als Marke verdeutliche, widerspricht sich die Anmelderin selber. Ist die Marke nämlich entsprechend der vorgenommenen Beurteilung des Amtes nicht beschreibend für einige Waren und Dienstleistungen, ist sie für diese zuzulassen. Das ist das Ergebnis der Einzelfallprüfung, die im Übrigen für gleichartige Waren und Dienstleistungen entsprechend der geltenden Rechtsprechung des EuGH zusammengefasst werden kann (s.u.). Dies hat jedoch keine Auswirkungen oder etwa einen Automatismus auf die Waren und Dienstleistungen, für die das nicht gilt, also für die die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen.


Hinsichtlich des weiteren Vortrags auf Seite 14 der Stellungnahme, zumindest für einige Waren und Dienstleistungen sei eine Schutzfähigkeit gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Waren und Dienstleistungen in einem solchen Herrenfriseur angeboten werden und somit üblicherweise Gegenstand eines solchen Geschäftsbetriebs sind bzw. zumindest damit in einem engen Funktions- und oder Verwendungszusammenhang stehen, wie etwa spezielle Seifen oder Hautprodukte sowie andere Waren, die eine positive Auswirkung auf den Körper und sein Wohlbefinden haben. Dabei ist es heutzutage völlig üblich, das Angebotssortiment stets zu erweitern und auch Behandlungen anzubieten, die über das eigentliche Kerngeschäft hinausgehen. Entsprechendes gilt für die auf dieser Seite aufgeführten Dienstleistungen der Klasse 35, die sich auf die schutzunfähigen Waren beziehen. Sofern die Anmelderin im Weiteren die Dienstleistung Werbung als schutzfähig ansieht, wird auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-0244/12, 14.05.2013,fluege.de“, hingewiesen, die diese (mit der o. g. Begründung) als schutzunfähig beurteilt hat.


Die Anmelderin legt auf Seite 10 der Stellungnahme vier Interpretationsmöglichkeiten der Marke dar. Dies überrascht, weil dies den beschreibenden Charakter der Marke auf unterschiedliche Weise weiter verdeutlicht. Damit legt die Anmelderin selber Gründe dar, die zu einer Zurückweisung der Marke beitragen bzw. dazu führen.


Die Anmelderin beanstandet, dass der beschreibende Zusammenhang der Markenanmeldung nicht für jede einzelne Ware dargelegt wurde. Die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, muss zwar grundsätzlich in Bezug auf jede Ware oder Dienstleistung begründet sein. Wird jedoch dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren und Dienstleistungen entgegengehalten, kann sich die zuständige Behörde auf eine einheitliche Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken. Durch die Möglichkeit eine einheitliche Begründung für die Anwendung eines absoluten Eintragungshindernisses auf eine Kategorie oder eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen zu geben, darf jedoch nicht das Ziel der Begründungspflicht vereitelt werden, das darin besteht, eine effektive gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung zu ermöglichen, mit der die Eintragung einer Unionsmarke abgelehnt wird. Deshalb müssen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden, um eine solche einheitliche Begründung zu ermöglichen. Dass sie zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dabei nicht (04/06/2015, T 140/14, gel nails at home, EU:T:2015:360, § 26, 27 mwN). Vorliegend ergibt sich die Homogenität der verfahrensgegenständlichen Waren- und Dienstleistungsgruppe aber daraus, dass es sich bei allen Waren und Dienstleistungen einheitlich um Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich (Herren)Friseur und damit unmittelbar zusammenhängender Leistungen handelt, die lediglich einen jeweils spezifizierten Zweck aufweisen (vgl. Entscheidung der Beschwerdekammer R 781/2017-5 vom 14. Februar 2018, „ ”, Rdnrn. 36 und 37). Dies reicht für eine einheitliche Begründung in Bezug auf alle Waren und Dienstleistungen aus. Die Auffassung der Anmelderin, insoweit eine Schutzunfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.


Entgegen der Auffassung der Anmelderin hat der Gerichtshof in geltender Rechtsprechung entschieden, eine globale Begründung für eine Gruppe von Waren und/oder Dienstleistungen sei durchaus zulässig, vorausgesetzt, dass alle Waren oder Dienstleistungen der Gruppe eine gemeinsame Eigenschaft besitzen und die angewandte Methode, um die Waren und Dienstleistungen in eine oder mehrere Gruppen zu unterteilen, auch vorhanden und verständlich ist (22/03/2018, T–235/17, MOBILE LIVING MADE EASY, EU:T:2018:162, § 16, 20).


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Soweit die Anmelderin weiter geltend macht, dass eine tatsächliche beschreibende Verwendung nicht nachgewiesen wurde, hat das Gericht wiederholt ausgeführt, dass eine derartige Verwendung vom Amt im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV nicht nachgewiesen werden muss (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-415/11 vom 08. November 2012, „Nutriskin Protection Complex“, Rdnr. 31). Die Auffassung der Anmelderin, insoweit eine Schutzfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Support your local Barber“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „Support your local Barber“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).


Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine „Fantasiebezeichnung“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich mehrere Wörter zu einer verständlichen Wortkombination zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung des Wortes bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.


Soweit die Anmelderin eine Schutzfähigkeit mit einem fehlenden lexikalischen Nachweis begründet, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis in Wörterbüchern nicht erforderlich ist (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtsache T787/17 vom
26. März 2019, „GlamHair“, Rdnr. 30). Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen. Vorliegend wurde eine Wortfolge gebildet, die aus lexikalisch nachweisbaren Bestandteilen zusammengesetzt wurde. Ferner muss das EUIPO auch nicht nachweisen, dass das angemeldete Zeichen im Wörterbuch vorkommt. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-328/11 vom 24. April 2012, „EcoPerfect“, Randnr. 29 und die dort genannte Rechtsprechung). Aus der bloßen Tatsache, dass der Begriff lexikalisch nicht vermerkt ist, folgt nicht, dass der Verbraucher ihn nicht versteht (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-325/11 vom 10. Mai 2012, „Autocoaching“, Randnr. 38). Der Gesamtbegriff ist klar verständlich und beschreibend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Voreintragungen

Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnrn. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.


Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.



Freihaltungsbedürfnis


Hierzu ist erstens anzumerken, dass der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis voraussetzt (siehe zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-598/11 vom 12. Juni 2013, „Lean Performance Index“, Rdnr. 50 m.w.N). Zweitens muss es Wettbewerbern der Anmelderin (auch zukünftig) freistehen, die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Beschreibung ihrer Merkmale mit dem Begriff zu bezeichnen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-565/10 vom 6. März 2012, „Highprotect“, Randnr. 26).



Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für folgende angemeldete Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 21 und 35 zurückgewiesen:


Klassen 3 und 8: jeweils vollständig


Klasse 21: Bürstenmachermaterial; Abwaschbürsten; Augenbrauenbürsten; Bürstenetuis; Etuis für Rasierpinsel; Flakons; Glasbehälter; Kammetuis; kosmetische Geräte; Nagelbürsten; Parfümzerstäuber; Rasierpinsel; Rasierpinselhalter; Seifendosen; Seifenhalter; Seifenbecher, -schalen, -töpfe; Seifenspender; Tierborsten [Bürsten- und Pinselwaren]; Toilettenecessaires; Geräte für die Körper- und Schönheitspflege [Utensilien].


Klasse 35: Werbung; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Möbel für Friseursalons, Spiegel, Friseurstühle, Haarschneidegeräte, Bartschneidegeräte, Bartscheren, Haarscheren, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Haarwässer, Augenbrauenkosmetika, Augenbrauenstifte, Bartfärbemittel, Duftwasser, Hautcreme, Hautpflegemittel (kosmetisch), Kölnischwasser, Aftershaves, Rasiermittel, Rasierseife, Rasiersteine, Shampoos; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Rasierapparate, elektrisch oder nicht elektrisch, Bartschneidemaschinen, Bartscheren, elektrische Maniküreneccessaires, Epiliergeräte [elektrische und nicht elektrische], Etuis für Rasierapparate, Feilen, Fingernagelpolierer [elektrisch und nicht elektrisch], Frisiergeräte [elektrische und nicht elektrische], Haarentfernungsgeräte [elektrische und nicht elektrische], Haarschneidemaschinen [elektrische und nicht elektrische]; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Herrenscheren, Manikürenecessaires, Maniküreetuis, Nagelfeilen [elektrische und nicht elektrische], Nagelhautzangen, Nagelscheren [elektrische und nicht elektrische], Nagelzangen, Pedikürenecessaires, Pinzetten, Rasierklingen, Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, Rasiernecessaires, Wimpernzangen, Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Dosen aus Leder oder Lederpappe, Kästen aus Leder oder Lederpappe, Kosmetiktaschen, Kulturbeutel; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Kulturtaschen, Reisenecessaires, Schachteln aus Leder oder Lederpappe, Kämme, Bürsten und Pinseln zur Körper- und Schönheitspflege, Bürstenmachermaterial, Abwaschbürsten, Augenbrauenbürsten, Bürstenetuis, Etuis für Rasierpinsel; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Flakons, Glasbehälter, Haarbürsten, Kammetuis, Kosmetische Geräte, Nagelbürsten, Parfümzerstäuber, Rasierpinsel, Rasierpinselhalter, Seifendosen, Seifenhalter, Seifenbecher, -schalen, -töpfe, Seifenspender; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Tierborsten (Bürsten- und Pinselwaren), Toilettenecessaires; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Mittel zum Pflegen, Reinigen, Tönen, Färben, Blondieren, Festigen und dauerhaften Formverändern der Haare, Merchandise-Artikel für Barbershops und Friseursalons, Werbeartikel für Barbershops und Friseursalons.


Für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 21 und 35 wird das Anmeldungsverfahren fortgesetzt:


Klasse 21: Hemdenspanner; Hosenpressen; Hosenspanner; Krawattenspanner; Schuhanzieher; Schuhbürsten; Schuhputzgeräte [nicht elektrisch]; Schuhspanner [Leisten].


Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen auch über das Internet in den Bereichen Juwelierwaren und Schmuckwaren für Männer, Uhren und Zeitmessinstrumente für Männer, Krawattenhalter, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Ringe [Schmuck] für Männer, Badetaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Herrentaschen, Kleidersäcke für die Reise, Regenschirme, Reise- und Handkoffer, Reisetaschen, Rucksäcke, Hemdenspanner, Hosenpressen, Hosenspanner, Krawattenspanner, Schuhanzieher, Schuhbürsten, Schuhputzgeräte [nicht elektrisch], Schuhspanner [Leisten], Einstecktücher, Gürtel [Bekleidung], Halstücher, Handschuhe [Bekleidung], Krawatten, Krawattentücher, Schals, Bekleidungsaccessoires, Hüte, Hosenträger, Fliegen, Armbänder.




Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Peter QUAY

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