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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 14/06/2019
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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hans-Ulrich Pfeiffer Bifänge 77 79111 Freiburg i.Br. ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018030808 |
Ihr Zeichen: |
54413 |
Marke: |
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Art der Marke: |
Dreidimensional |
Anmelder: |
Friedrich Frech Eichbergblick 18 77723 Gengenbach DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 26/03/2019 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die
Anmeldung besteht aus der dreidimensionalen Marke
.
Das äußere Erscheinungsbild der Marke, für die Schutz beantragt
wird, weicht nicht erheblich von den Normen und Gepflogenheiten der
betreffenden Branche ab. So besteht das Zeichen (eine Art vom
Trichter), für das Schutz beantragt wird, lediglich aus einer
Kombination von Gestaltungselemente die vom Durchschnittsverbraucher
als typisch für die Formen der betreffenden Waren angesehen werden.
Diese Form unterscheidet sich nicht wesentlich von verschiedenen
Grundformen, die üblicherweise im Handel für die fraglichen Waren
verwendet werden; sie ist lediglich eine abgewandelte Form.
Das Zeichen besteht aus einem Trichter, der zum Abfüllen, Eingießen von Flüssigkeiten oder rieselnden Stoffen in Flaschen oder andere Gefäße mit enger Öffnung benutzt wird. (Information abgerufen am 26/03/2019 unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Trichter).
Der Anmelder hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 030 808 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA