HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 14/06/2019



Rechtsanwaltskanzlei

Dr. Hans-Ulrich Pfeiffer

Bifänge 77

79111 Freiburg i.Br.

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018030808

Ihr Zeichen:

54413

Marke:


Art der Marke:

Dreidimensional

Anmelder:

Friedrich Frech

Eichbergblick 18

77723 Gengenbach

DEUTSCHLAND



Das Amt beanstandete am 26/03/2019 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.


Die Anmeldung besteht aus der dreidimensionalen Marke . Das äußere Erscheinungsbild der Marke, für die Schutz beantragt wird, weicht nicht erheblich von den Normen und Gepflogenheiten der betreffenden Branche ab. So besteht das Zeichen (eine Art vom Trichter), für das Schutz beantragt wird, lediglich aus einer Kombination von Gestaltungselemente die vom Durchschnittsverbraucher als typisch für die Formen der betreffenden Waren angesehen werden. Diese Form unterscheidet sich nicht wesentlich von verschiedenen Grundformen, die üblicherweise im Handel für die fraglichen Waren verwendet werden; sie ist lediglich eine abgewandelte Form.


Das Zeichen besteht aus einem Trichter, der zum Abfüllen, Eingießen von Flüssigkeiten oder rieselnden Stoffen in Flaschen oder andere Gefäße mit enger Öffnung benutzt wird. (Information abgerufen am 26/03/2019 unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Trichter).


Der Anmelder hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 030 808 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Zuzana KAUFMANNOVA



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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