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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 30/09/2019
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Bomhard IP, S.L. C/Bilbao, 1, 5º E-03001 Alicante ESPAÑA |
Anmeldenummer: |
018032015 |
Ihr Zeichen: |
2019W05119EU |
Marke: |
TaxSphere |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Siemens Aktiengesellschaft CT IP NM P.O. Box 22 16 34 D-80506 München ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 22/03/2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29/07/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig.
SPHERE sei nicht mit „Bereich“ und daher „taxsphere“ nicht mit dem englischen Begriff „Steuerbereich“ gleichzusetzen. „Steuerbereich“ werde in verschiedener Weise ins Englische übertragen, aber korrekterweise nicht als „taxsphere“ (oder „tax sphere“). SPHERE werde hier und generell mit Adjektiven verbunden (the commercial sphere, the public sphere, the cultural sphere, the domestic sphere etc.). Die Verbindung mit Substantiven erfolge hingegen mit „of“, also z.B. „the sphere of employment“, „spheres of life and death“). Die Verwendung von „Sphere“ in Verbindung mit anderen, auch beschreibenden Zusätzen sei nicht selten – sie erfolge aber in markenmäßiger Weise und könne daher nicht als Beleg für eine angeblich fehlende Unterscheidungskraft herangezogen werden.
Die Verbindung von „sphere“ in der Art, wie sie hier vorgenommen wurde („TAXSPHERE“) sei unidiomatisch, überraschend, neutral, völlig wertungsfrei und eine bloße Anspielung. Dies sei auch der Grund dafür, dass sie tatsächlich nicht vorkomme, wie die Resultate von Internetrecherchen zeigen.
Zwar sei das Fehlen tatsächlicher Benutzung eines Neologismus kein Beweis für dessen Unterscheidungskraft. Es sollte jedoch in Betracht gezogen werden, insbesondere dann, wenn es sich nicht um einen „Neologismus“ in dem Sinne handelt, sondern um eine Verbindung eines glatt beschreibenden mit einem weiteren Element. Heutzutage, wenn dieses, wie vom Amt angenommen, lediglich „belobigend“ oder gar beschreibend ist, müsse es zahlreiche Hinweise darauf im Internet geben in Bezug auf Geschäftstätigkeiten im Steuerbereich. Dem sei aber nicht so.
Die Anmelderin verweist auf vergleichbare Voreintragungen des Amtes sowie des UKIPO.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung Aufrechtzuerhalten.
Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin vom 29/07/2019 ein.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25). Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, Rdnr. 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 65). Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, Rdnr. 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, Rdnr. 44). Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, Rdnr. 38). Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, Rdnr. 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, Rdnr. 34). Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, Rdnr. 21).
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie bereits dargestellt, bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren und Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren und Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise für Steuern richten. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren und Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „TaxSphere“
Die Marke besteht, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, aus den Begriffen „tax“ und „sphere“, welche von den maßgeblichen Verkehrskreisen gemäß ihrer lexikalischen Bedeutung verstanden werden als Steuerbereich. Da sich das Zeichen „TaxSphere“ nachgewiesenermaßen aus englischen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30). Den englischsprachigen Verkehrskreisen sind die Begriffe „tax“ und „sphere“, wie bereits dargestellt, ohnehin in ihrer eigenen Sprache lexikalisch als Standardvokabular bekannt. Diese werden grammatikalisch richtig als Substantive kombiniert und ergeben in dieser Zusammensetzung im allgemeinen Sprachgebrauch den dargestellten Sinn.
Das Argument der Anmelderin, die Ergebnisse einer DuckDuckGo Recherche ergeben, dass es den Begriff „taxsphere“ nicht gebe, geht ins Leere. Einerseits wurde die Recherche nicht mit Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ausgeführt. Andererseits erfordert eine zielführende Recherche zu einer Begriffskombination, dass diese in Ausrufezeichen durchgeführt wird, damit nicht beliebige Ergebnisse zu den einzelnen Begriffen „tax“ und „sphere“ angezeigt werden, wie das folgende Beispiel im Gegensatz zur Recherche der Anmelderin zeigt:
(Quelle: https://duckduckgo.com/?q=%22tax+sphere%22&t=hk&ia=web - abgerufen am 30/09/2019)
Auch das Argument der Anmelderin, der Begriff „Steuerbereich“ werde anders ins Englische übertragen und der Begriff „Steuerbereich“ sei korrekterweise nicht als „tax sphere“ zu übersetzen (sondern tax area, tax matters, tax department, oder einfach tax), wenn „sphere“ im Steuerbereich überhaupt eingesetzt werde, dann im Zusammenhang mit „fiscal“, und dass es daher nicht richtig sei, anzunehmen, dem im Steuerbereich extrem seltenen Begriff „sphere“ fehle jede Unterscheidungskraft, kann vorliegend nicht überzeugen.
Zum einen steht hier nicht die Übersetzung des Begriffs „Steuerbereich“ vom Deutschen ins Englische in Frage, sondern die Übersetzung des Begriffspaares „TaxSphere“ vom Englischen ins Deutsche, um der Anmelderin beispielhaft das Verständnis des englischsprachigen Verkehrs zu erläutern. Dennoch sei angemerkt, dass das Online Wörterbuch Linguee die Übersetzung als „tax sphere“ bereits an vierter Stelle anführt:
(Quelle: https://www.linguee.de/deutsch-englisch/search?query=steuerbereich – abgerufen am 30/09/2019)
Zum anderen ist der gegenständliche Begriff, wie oben bereits in der DuckDuckGo Recherche dargestellt, nicht selten.
Auf die markenmäßige Benutzung anderslautender Zeichen wie etwa Money Sphere, Commerce Sphere oder Fiscal Sphere kommt es vorliegend nicht an, da diese nicht Gegenstand der Beanstandung sind.
Im Übrigen ist ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, EU:C:2004:645, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 46; 08/07/2010, T-385/08, EU:T:2010:295, Darstellung eines Hundes, Rdnr. 34).
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren und Dienstleistungen oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen hinweist, welches deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, Rdnr. 31).
Wie bereits in der oben genannten Mitteilung erläutert, wird das Zeichen in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als lobender Slogan oder zumindest als eine belobigende Aussage verstanden werden, dessen oder deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei in der Klasse 9 um Software handelt, welche vermittelt, verschiedene Steuerbereiche zum Gegenstand zu haben, wie etwa Einkommenssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht. Die Klasse 35 vermittelt, mittels Steuerberatung (Buchführung) Steuerbereiche übergreifend zu behandeln, während die Klasse 42 suggeriert, mittels Software as a service (SaaS) Steuerbereiche übergreifend anzubieten.
Die Verbraucher werden zudem davon ausgehen, dass es sich bei der Aussage „TaxSphere“ lediglich um eine banale Anpreisung der Waren und Dienstleistungen oder einen banalen Werbeslogan handelt, der seinen Empfängern mitteilt, dass die jeweiligen Waren und Dienstleistungen sich mit dem Bereich Steuern befassen.
Es ist allein maßgeblich, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rndr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63).
Die Groß- und Kleinschreibung der beiden zusammengesetzten Begriffe stellt im vorliegenden Fall nur eine minimale Abweichung dar. Bei Wortmarken gilt, dass diese als solche und in allen Schreibweisen geschützt sind und die Groß- beziehungsweise Kleinschreibung daher unerheblich ist. Daher ist die Groß- und Kleinschreibung der beiden zusammengesetzten Begriffe unerheblich (08/09/2005, verbundene Rechtssachen T-178/03 und T-179/03, DigiFilm/DigiFilmMaker, EU:T:2005:303, Rdnr. 30), denn auch das angemeldete Zeichen könnte letztlich in allen Schreibweisen verwendet werden.
Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als unterscheidungskräftig ansehen zu können, muss ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung, beziehungsweise dem Wort, und der bloßen Summe seiner Bestandteile bestehen. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung, beziehungsweise das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 32). Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen handelt, ist sie, wie die Anmelderin richtig feststellt, für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rndr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12). In diesem Sinne verhält es sich auch bei der Prüfung des gegenständlichen Zeichens, denn sowohl die einzelnen Begriffe „tax“ und „sphere“ haben keine Unterscheidungskraft für die fraglichen Waren und Dienstleistungen, als auch deren Kombination, deren Wortsinn nicht über die Kombination der beiden Begriffe hinausgeht, und entsprechend lediglich als Steuerbereich verstanden wird. Zudem ist es eine Besonderheit der englischen Sprache, dass Substantive kombiniert werden können, um einen bestimmten Sachverhalt konkret zu benennen.
Die Anmelderin macht weiterhin geltend, dass das Zeichen unidiomatisch, überraschend, neutral, völlig wertungsfrei und eine bloße Anspielung sei. Dem ist jedoch klarstellend entgegenzuhalten, dass der Ausdruck „TaxSphere“ keine Bestandteile enthält, die es über seine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, ihn sich ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen einzuprägen (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn der Umstand, dass das fragliche Zeichen vereinzelt als unidiomatisch, überraschend, neutral, völlig wertungsfrei oder eine bloße Anspielung wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Denn diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke – „TaxSphere“ – in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.
Vergleichbare Voreintragungen des EUIPO
Die
Anmelderin macht schließlich geltend, dass das EUIPO bereits
verschiedene vergleichbare Voreintragungen eingetragen habe, welche
das Element „SPHERE“ enthalten, nämlich
Nr. 15 320 237 TIMBER SPHERE,
Nr. 3 810 281
,
Nr. 4 478 467 MISO SPHERE,
Nr. 10 113 454 Eco-Sphere, Nr. 11 721 974
oder Nr. 15 701 006 ENGAGEMENT SPHERE. Zu
diesem Argument der Anmelderin weist das Amt darauf hin, dass nach
ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die
Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine
Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die
Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein
auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den
Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer
früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID,
EU:C:2005:547, Rdnr. 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern,
EU:T:2002:245, Rdnr. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes
muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der
Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht
werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte
Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (27/02/2002, T
106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rdnr. 67). In diesem Sinne sei
angemerkt, dass die von der Anmelderin angeführten Eintragungen
nicht mit der in Frage stehenden Anmeldung identisch sind und auch
andere Waren und Dienstleistungen enthalten. Die Erwägungen die zur
Eintragung geführt haben, können zudem einer abweichenden
Verwaltungspraxis unterfallen sein.
Vergleichbare Voreintragung des UKIPO
Die Anmelderin macht geltend, das UKIPO habe verschiedene vergleichbare Marken wie etwa Nr. 2 236 342 DATASPHERE oder Nr. 2 471 537 HEDGESPHERE eingetragen. Bestehende Eintragungen durch das UKIPO sind nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung berücksichtigt werden kann. Die Anmeldemarke muss jedoch auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Dabei handelt es sich um ein autonomes rechtliches System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 45). Folglich ist das EUIPO weder gehalten, sich die von der zuständigen Markenbehörde des Ursprungslands gestellten Anforderungen und vorgenommene Beurteilung zu eigen zu machen, noch dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil diese nationale Behörde das Zeichen als lediglich anspielend und nicht als unmittelbar beschreibend angesehen hat (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 72 und 73). Im Übrigen hat die Anmelderin kein substanzielles Argument vorgetragen, das sich diesen nationalen Entscheidungen entnehmen und als Verstoß gegen die genannten Artikel anführen ließe. Ferner sind dem Amt die Entscheidungsgrundlagen, die zu der Eintragung geführt haben, nicht bekannt.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 032 015 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY