HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 13/09/2019



SQUIRE PATTON BOGGS (US) LLP

Neue Mainzer Strasse 66-68

D-60311 Frankfurt am Main

ALEMANIA



Anmeldenummer:

018033023

Ihr Zeichen:

BORA_G_14150

Marke:

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Bora Creations S.L.

11, Calle Velázquez (Pto. de Andratx)

E-07157 Andratx, Balearen

ESPAÑA




Das Amt beanstandete am 21/03/2019 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 20/05/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über ausreichende Unterscheidungskraft.

  • Das Amt nehme eine rein philosophische Auslegung des englischen Begriffs „essence“ vor und verwechsle ihn zudem mit dem Begriff „essential“. Es handle sich zudem um ein Homonym.

  • Aufgrund von Regelungen in der Verordnung über kosmetische Mittel unterliegen Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangstoffe besonderen Kennzeichnungspflichten, wie etwa sie in der Liste der Bestandteile des Produkts anzugeben, weshalb die Verkehrskreise nicht davon ausgehen werden, dass das fragliche Zeichen eine beschreibende oder belobigende Aussage treffe.

  • Das Amt habe lediglich eine pauschale Zurückweisung vorgenommen, ohne konkret auf die einzelnen beanstandeten Waren einzugehen und so einen konkreten Zusammenhang herzustellen. Das Amt nenne Warenbeschreibungen, die gar nicht Gegenstand der Anmeldung seien.

  • Für die Verkehrskreise gebe es keinen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den fraglichen Waren.

  • Das Zeichen sei homonym beziehungsweise mehrdeutig, einprägsam, ungewöhnlich und phantasievoll.

  • Ausreichende Unterscheidungskraft ergebe sich insbesondere aufgrund der besonderen phantasievollen grafischen Gestaltung, welche durch typografische und grafische Besonderheiten auffalle und eigens bei einem Grafikbüro in Auftrag gegeben worden sei. Es handle sich zudem um eine ungewöhnliche Kombination.

  • Die Anmelderin verweist auf vergleichbare Voreintragungen des Amtes.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Das Amt geht daher vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente aus der Stellungnahme der Anmelderin vom 20/05/2019 ein.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C 329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34).


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise für Kosmetik und Schönheitspflege richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.


Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Bildmarke


Die Anmelderin macht geltend, dass das Amt eine rein philosophische Auslegung des englischen Begriffs „essence“ vornehme und ihn zudem mit dem Begriff „essential“ verwechsle. Es handle sich zudem um ein Homonym. Aufgrund von Regelungen in der Verordnung über kosmetische Mittel unterliegen Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangstoffe besonderen Kennzeichnungspflichten, wie etwa sie in einer Liste der Bestandteile des Produkts anzugeben, weshalb die Verkehrskreise nicht davon ausgehen werden, dass das fragliche Zeichen eine beschreibende oder belobigende Aussage treffe.


Die Marke enthält, wie bereits dargestellt, den Begriff „essence“, welcher von den maßgeblichen Verkehrskreisen gemäß seiner lexikalischen Bedeutung verstanden wird als Essenz (auch im Sinne von Duftstoff), Wesen, Substanz (auch im Sinne von Quintessenz oder Wesentliches). Da der Begriff „essence“ in der englischen Sprache vorkommt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30).


Den englischsprachigen Verkehrskreisen ist der Begriff „essence“ in ihrer eigenen Sprache als Standardvokabular bekannt und ergibt im allgemeinen Sprachgebrauch einen Sinn, nämlich dass es sich dabei um eine (Duft-)Essenz beziehungsweise das Wesentliche handelt. Wie viele andere Begriffe entfaltet auch der Begriff „essence“ unterschiedliche Bedeutungen, je nachdem in welchem Kontext er verwendet wird. Das Amt nimmt daher weder eine rein philosophische Auslegung des englischen Begriffs „essence“ vor, noch verwechselt es ihn mit dem Begriff „essential“.


Die von der Anmelderin angeführte Verordnung über kosmetische Mittel ist vorliegend nicht einschlägig. Es besteht ein beachtlicher Unterschied zwischen einer Liste von Inhaltsstoffen und einer Marke.






Art, Herkunft und Bestimmung der Waren


Die Anmelderin macht weiterhin geltend, dass das Amt lediglich eine pauschale Zurückweisung vorgenommen habe, ohne konkret auf alle entsprechenden Waren einzugehen und so einen konkreten Zusammenhang herzustellen. Das Amt nenne Warenbeschreibungen, die gar nicht Gegenstand der Anmeldung seien. Für die Verkehrskreise gebe es keinen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den fraglichen Waren.


Grundsätzlich muss die zuständige Behörde, die die Eintragung einer Marke ablehnt, ihre Entscheidung in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründen (15/02/2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C239/05, EU:C:2007:99, Rdnr. 34, und 18/03/2010, CFCMCEE/HABM, C282/09 P, EU:C:2010:153, Rdnr. 37). Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (15/02/2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C239/05, EU:C:2007:99, Rdnr. 37, und 17/10/2013, C597/12 P, EU:C:2013:672, ZEBEXIR, Rdnr. 26). Der Gerichtshof hat sodann präzisiert, dass dies nur für Waren gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (17/10/2013, C597/12 P, EU:C:2013:672, ZEBEXIR, Rdnr. 27).“ (17/05/2017, C437/15 P, EU:C:2017:380, deluxe, Rdnr. 31)


Wie bereits in der oben genannten Mitteilung in Form von homogenen Kategorien beziehungsweise Gruppen von Waren erläutert, macht der Ausdruck „essence“ in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie weiter darüber nachdenken müssen deutlich, dass das Zeichen als Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren wahrgenommen wird. In der Klasse 3 handelt es sich in diesem Sinne um verschiedene Arten von Kosmetikartikeln, die etwa (Duft-)Essenzen enthalten, wie etwa Haarpflegepräparate, Seifen, Parfümeriewaren, Eyeliner oder Lippenstifte. Die Klasse 4 umfasst hingegen verschiedene Arten von Kerzen, welche ebenfalls Essenzen enthalten, welche angenehme Düfte abgeben. Das Amt nennt daher auch keine Warenbeschreibungen, die gar nicht Gegenstand der Anmeldung sind, sondern fasst die Waren vielmehr in hinreichend homogenen Kategorien beziehungsweise Gruppen zusammen.


Selbst wenn es sich bei dem Zeichen um ein Homonym handeln sollte, gilt zu bedenken, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32) Im Allgemeinen bleibt daher die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102)


Wie bereits oben erläutert, besteht das Zeichen aus dem Ausdruck „essence“, welcher in seiner Gesamtheit vom betreffenden Verbraucher zumindest gemäß seiner lexikalischen Bedeutung verstanden wird, und somit als Merkmal der in Frage stehenden Waren hinsichtlich deren Art, Herkunft oder beabsichtigten Zweck begriffen wird. Ein konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den fraglichen Waren liegt mithin vor.


Die Anmelderin führt an, dass das Zeichen homonym beziehungsweise mehrdeutig, einprägsam, ungewöhnlich und phantasievoll sei.


Entscheidend ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rdnr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63).


Der Ausdruck „essence“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Tatsache, dass das fragliche Zeichen eventuell als homonym beziehungsweise mehrdeutig, einprägsam, ungewöhnlich oder phantasievoll wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84). Wie bereits oben erläutert, besteht die Marke aus dem Ausdruck „essence“, welcher in seiner Gesamtheit vom betreffenden Verkehr zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen als Essenz verstanden wird, und daher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die Art, Herkunft oder den Zweck der Waren beschreibt, und somit als Merkmal dieser begriffen wird.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „essence“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Daher würden beide Verkehrsgruppen unbeschadet bestimmter grafischer Bestandteile, nämlich eines in kleinen Standardbuchstaben gehaltenen Schriftbildes in Schwarz beziehungsweise in Weiß, das Zeichen als Quelle von Informationen über Art, Herkunft und beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren wahrnehmen.


Der Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Waren wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Die Anmelderin macht geltend, dass sich eine ausreichende Unterscheidungskraft insbesondere aufgrund der besonderen phantasievollen grafischen Gestaltung ergebe, welche durch typografische und grafische Besonderheiten auffalle und eigens bei einem Grafikbüro in Auftrag gegeben worden sei. Es handle sich zudem um eine ungewöhnliche Kombination.


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Wie bereits oben ausführlich dargestellt, ist der Begriff „essence“ für die beanstandeten Waren beschreibend. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rdnr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da das Zeichen in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass es in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass es eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment zudem lediglich als belobigende Aussage verstanden werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Die Essenz bezeichnet unter anderem das Wesentliche von etwas. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen daher keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei in der Klasse 3 um Mittel zur Körper- und Schönheitspflege handelt, welche dem Verbraucher suggerieren, dass sie entweder wie oben bereits dargestellt Essenzen enthalten oder zumindest vermitteln angenehm zu riechen, wie die aufgrund von Essenzen der Fall sein kann. Denkbar ist ebenfalls, dass das Zeichen suggeriert, dass sich die Waren auf das Wesentliche konzentrieren und die minimalistische Substanz der jeweiligen Waren verkörpern, das heisst, diese enthalten beispielsweise keine unnötigen Zusatzstoffe. Von einem solchen Image möchte die Anmelderin profitieren. Diese Einschätzung betrifft sowohl Mittel zur Körper- und Schönheitspflege wie etwa Kosmetika, Haarpflegepräparate, nicht medizinische Haarwässer, Seifen oder Parfümeriewaren als auch Nagelpflegemittel und -zubehör oder entfernbare Tattoos für kosmetische Zwecke. In der Klasse 4 vermitteln verschiedene Arten von Duftkerzen, ein besonders angenehmes Aroma zu verbreiten.


Wie bereits erwähnt, enthält das Zeichen zwar gewisse grafische und Bildbestandteile, die ihm ein gewisses Maß an Stilisierung verleihen, doch ist die Art dieser Bestandteile so vernachlässigbar, dass sie der Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen. Selbst wenn das Schriftbild kein Standardschriftbild sein sollte, weicht es in seiner Darstellung für den Verkehr nicht in unterscheidungskräftiger Weise von vergleichbaren Standardschriftbildern ab und wird voraussichtlich, wenn überhaupt, nur von Experten für Schriftbilder als Proxima Nova Regular erkannt. Auch die bloße Einkreisung des Anfangsbuchstabens „e“ wird in ihrer Banalität von dieser Einschätzung erfasst.


Die vermeintlichen Besonderheiten der grafischen Arbeit entgehen vorliegend den maßgeblichen Verkehrskreisen. Die grafische Gestaltung des Zeichens ist daher entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Sie ist nicht in der Lage, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung der Wort- und Bildelemente abzulenken oder einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen. Die grafischen Elemente weisen auch in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinerlei Aspekt auf, welcher es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, Rdnr. 74).


Der maßgebliche Verkehr wird das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.

Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.



Vergleichbare Voreintragung des EUIPO


Die Anmelderin macht schließlich geltend, dass das EUIPO bereits vergleichbare Marken für vergleichbare Waren eingetragen habe, nämlich Nr. 4 912 028  , Nr. 9 124 421  , Nr. 1 647 197  , Nr. 5 765 797  und Nr. 12 236 204  .


Zu diesem Argument der Anmelderin weist das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, Rdnr. 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, Rdnr. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rdnr. 67).


In diesem Sinne sei angemerkt, dass die angeführten Eintragungen nicht mit der in Frage stehenden Anmeldung identisch sind. Sie bestehen zwar aus dem ersten Buchstaben „e“, weichen jedoch in ihren restlichen Zeichenbestandteilen deutlich von der Anmeldung ab, da es sich bei diesen Marken um Zeichen die aus einem einzigen Buchstaben bestehen handelt. Die Erwägungen die zur Eintragung geführt haben, können zudem einer abweichenden Verwaltungspraxis unterfallen sein.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 033 023  für die folgenden Waren zurückgewiesen:


Klasse 3 Pflegepräparate [Kosmetika]; Kosmetika; Haarfärbemittel; Haartönungsmittel; Haarstyling-Präparate; nicht medizinische Haarwässer; Haarpflegepräparate; Seifen; Parfümeriewaren; Parfüm; Eau de Toilette; Eau de Parfum; Eau de Cologne; Dekorative Kosmetika; Augen-Make-Up; Cremes zur Make-Up-Entfernung; Make-Up-Entfernungsmilch; Grundierungen für Make-Up; BB-Cremes; Puder; Rouge; Concealer [Kosmetika]; Abdeckstifte; Wimperntusche [Mascara]; Augenbrauenmascara; Lidschatten; Augenbrauenpuder; Augenbrauengel; Augenbrauenstifte; Eyeliner; flüssige Eyeliner; Eyelinerstifte; Lipgloss; Lippenbalsam, nicht für medizinische Zwecke; Lippenstifte; Lippenkonturenstifte; Nagellack; kosmetische Präparate zum Trocknen der Nägel; künstliche Nägel für kosmetische Zwecke; Nagelgel; Nagelpflegemittel; Nagellackgrundierung; Decknagellack; Nagelhärter; Nagelaufkleber; Handcremes; entfernbare Tattoos für kosmetische Zwecke; Klebemittel für künstliche Wimpern, Haarteile und Nägel; Nagellackentferner; Hautreinigungsmittel; Haarshampoos; Auflagen zum Modellieren der Fingernägel; Pulver zur Formung von modellierten Fingernagelspitzen; Klebstoffe zum Befestigen künstlicher Nägel; Entfernungsmittel für Gelnägel.

Klasse 4 Kerzen; Duftkerzen.


Die Anmeldung kann für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)