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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 05/09/2019
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PATENTANWALTSKANZLEI DR. RIEBLING Postfach 31 60 D-88113 Lindau/B ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018035100 |
Ihr Zeichen: |
P2023-MK-EM-63-HUA |
Marke: |
Männer
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Maximilian Prinz Sonnenhalde 10 A-6911 Lochau AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 07/05/2019 die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Zusammenfassend stellt das Amt erneut fest, dass die maßgeblichen deutschsprachigen Verbraucher den Ausdruck „Männer“, aus dem die Anmeldemarke besteht, als anpreisende Werbebotschaft wahrnehmen werden, die dazu dient die positiven Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben. Namentlich wird dem angesprochenen Verbraucher ein für Männer spezialisiertes Angebot (Druckereierzeugnisse und Schreibgeräte in Klasse 16 und Getränke in Klasse 29 und 30) in Aussicht gestellt, das auf den männlichen Verbraucher und seine Bedürfnisse angepasst ist.
Das Zeichen „MÄNNER“, ohne weitere Angaben oder unterscheidungskräftige Elemente, weist keine Merkmale auf, die der Marke ermöglichen würden, für die Waren, für die Schutz beantragt wird, die markenrechtliche Hauptfunktion zu erfüllen. Der Verbraucher entnimmt dem Zeichen lediglich einen anpreisenden Hinweis auf das Angebot der Anmelderin, nicht aber auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 035 100 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lidija BUNTA