HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)





Alicante, 22/08/2019






Herrn

RA Florian PRÖCKL

Fuhrmann Wallenfels Wiesbaden

Bahnhofstraße 67

65185 Wiesbaden

Deutschland





Anmeldenummer

18035102

Ihr Zeichen

257/19

Marke

Feel Good Interior

Anmelderin

feelgood interior GbR

Schumannstr. 76

63069 Offenbach am Main

Deutschland



  1. Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 22. April 2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2019 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefaßt werden:


  1. Interior“ sei lediglich ein Oberbegriff; die Verkehrskreise wüßten nicht, um welche Gegenstände es sich konkret handelte.


  1. Nur Zeichen, die im normalen Sprachgebrauch zur Bezeichnung wesentlicher Merkmale der Waren benutz würden, seien zurückzuweisen.





  1. Ein Gefühl sei zu subjektiv.


  1. Das Amt habe bereits viele ähnliche Anmeldungen zugelassen.


  1. Es solle ein großzügiger Prüfungsmaßstab angelegt werden.



  • Entscheidung


Der Fall ist jetzt entscheidungsreif. Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung auf Grund von Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV zusammen mit Artikel 7(2) UMV aufrechtzuerhalten und deshalb die Anmeldung auf Grund von Artikel 42 UMV wegen mangelnder Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakters für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen:


20

Möbel; Möbelstück; Möbelstücke; Möbelschränke; Möbelformteile; Umbaubare Möbel; Stapelbare Möbel; Konsolen [Möbel]; Arbeitsflächen [Möbel]; Arbeitsplatten [Möbel]; Raumteiler [Möbel]; Büroartikel [Möbel]; Sitzkissen [Möbel]; Vertäfelungen für Möbel; Möbel für Ausstellungszwecke; Möbel aus Stahl; Fachböden für Möbel; Möbel aus Stahlrohr; Modulare Regale [Möbel]; Zusammensetzbare Metallelemente [Möbel]; Montierte Schaugestelle [Möbel]; Möbel aus Holzleisten; Möbel für Innen; Mobile Trennwände [Möbel]; Vorgefertigte Regale [Möbel]; Möbel für die Küche; Küchenmöbel; Küchenzeilen.


21

Kochgeschirr; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Kochgeschirr und Tafelgeschirr, ausgenommen Messer, Gabeln und Löffel; Küchengeräte; Küchengefäße; Küchengeräte [nicht aus Edelmetall].


27

Teppicheinlagen; Textile Teppiche; Unterlagen für Teppiche.


42

Möbeldesign; Möbeldesignarbeiten; Möbeldesignleistungen; Möbeldesigndienstleistungen; Designdienstleistungen für Möbel; Gestaltungsdienstleistungen für Möbel; Authentifizierung von Möbeln; Designen von Möbeln; Entwurf von Möbeln; Inneneinrichtungsberatung; Entwurf der Inneneinrichtung von Geschäften; Architektonische Gestaltung für die Inneneinrichtung; Entwurf von Inneneinrichtungen von Gebäuden; Fachliche Beratung in Bezug auf die Gestaltung von Inneneinrichtungen; Innendesign; Designdienstleistungen bezüglich Restaurants; Entwurfsdienstleistungen bezüglich Restaurants; Gestaltung von Restaurants; Entwurf von Restaurants; Design von Restaurants; Planung [Gestaltung] von Restaurants; Küchendesign.



  • Kurze, ergänzende Erläuterung zu der Zurückweisung per Klasse (siehe auch Beanstandungsschreiben vom 22. April 2019)


Klasse 20

Diese Klasse enthält Möbel. Möbel (Tische, Stühle, Schränke usw.) fallen unter den Oberbegriff „Interior“, bilden sozusagen zusammen die Innenausstattung einer Wohnung. Deshalb ist „FEEL GOOD INTERIOR“ beschreibend für alle Einrichtungsgegenstände (Möbel), die einem ein gutes/angenehmes Gefühl vermitteln.


Klasse 21

Diese Klasse enthält alles, was man für eine Kücheneinrichtung braucht. Auch diese Waren fallen unter den Oberbegriff „Interior“ (Innenausstattung). Deshalb ist „FEEL GOOD INTERIOR“ beschreibend für Einrichtungsgegenstände einer Küche, die einem ein gutes/angenehmes Gefühl vermitteln.


Klasse 27

Diese Klasse enthält Teppiche, die auch zur Innengestaltung einer Wohnung/einer Räumlichkeit gehören und auch ein „Interior“ mitgestalten. Deshalb ist „FEEL GOOD INTERIOR“ beschreibend für Teppiche (Einrichtungsgegenstände), die einem ein gutes/angenehmes Gefühl vermitteln.


Klasse 42

Diese Klasse enthält alle Dienstleistungen, die für die Kreation einer bequemen Innenausstattung jeglicher Räumlichkeit (ob nun Privatwohnung, Geschäft, öffentliches Gebäude oder Restaurant) erforderlich sind: Beratung, Entwurf und (architektonische) Gestaltung. Für diese Dienstleistungen ist „FEEL GOOD INTERIOR“ (behagliche Innenausstattung) Gegenstand oder Bestimmung.



  • Widerlegung der Gegenargumente


  1. Interior“ sei lediglich ein Oberbegriff; die Verkehrskreise wüßten nicht, um welche Gegenstände es sich konkret handelte.


Was könnte wohl „interior“ bedeuten?“ „Um welche Möbel oder Einrichtungsgegenstände handelt es sich hier konkret?“


Diese Fragen stellt sich der angesprochene Verbraucher also nicht, weil er das Zeichen nur auf den Waren (auf einem Tisch, auf einem Stuhl, auf einem Teppich usw.) angebracht wahrnimmt. Er weiß die Antwort schon.


Ein Markenzeichen wird niemals isoliert von den Waren oder Dienstleistungen, sozusagen in der Luft flatternd, geprüft.




Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter eines Markenzeichens sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden sollte, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen.1


Siehe auch:


Es geht nur darum, ob die in den Wortelementen des Anmeldezeichens verkörperte semantische Aussage auf die angemeldeten Waren vernünftigerweise zutreffen kann, nicht darum, ob ein Verbraucher erraten könnte, welche Waren mit dem Anmeldezeichen gemeint sind, und zwar erstens, weil Artikel 7(1)(c) UMV nicht nur die Art der Ware als von der Eintragung ausgeschlossenes Merkmal nennt, und zweitens, weil zu unterstellen ist, daß dem Verbraucher das Anmeldezeichen im Zusammenhang mit der Vermarktung der angemeldeten Waren und im Vorfeld einer Kaufentscheidung entgegentritt, so daß der Verbraucher bereits „weiß“, um welche Waren es sich handelt.“


(BK-Entscheidung vom 2. Juli 2015, R 277/2015-4, „We innovate“, Randnummer 23).



  1. Nur Zeichen, die im normalen Sprachgebrauch zur Bezeichnung wesentlicher Merkmale der Waren benutz würden, seien zurückzuweisen.


Der normale Sprachgebrauch und die wesentlichen Merkmale (EUROPREMIUM) entstammen veralteter Rechtsprechung, die nicht mehr angewandt wird/werden sollte.


Ob ein Zeichen gebräuchlich sei (das „common-parlance“-Argument aus dem BABY-DRY-Urteil des Gerichtshofs2), spielt schon seit längerer Zeit keine Rolle mehr: Ein Zeichen ist heutzutage nach modernerer Rechtsprechung dann zurückzuweisen, wenn die angesprochenen Verbraucher es als beschreibend für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen auffassen, auch wenn das Zeichen nicht die üblichste Ausdrucksweise für diese Waren oder Dienstleistungen wäre.3


Der Rechtsauffassung aus dem EUROPREMIUM-Urteil (T-334/03) sollte nicht gefolgt werden, weil sie einen klaren Verstoß gegen POSTKANTOOR4 bezüglich der „wesentlichen Merkmale der Waren“ darstellte. Die GM-Anmeldung wurde damals bereits zurückgenommen.




So wurde die Klage, die das Amt gegen die fehlerhafte Entscheidung des Gerichtes eingereicht hatte, nicht von dem Gerichtshof in Behandlung genommen.



  1. Ein Gefühl sei zu subjektiv.


Dieses Argument überzeugt nicht. Keine einzige positive Eigenschaft von Waren oder Dienstleistungen wird je alle Verbraucher überzeugen. FEEL GOOD“ bedeutet:


that induces or seeks to induce (often unwarranted or artificial) feelings of well-being, confidence, or contentment; characterized by such feelings”

https://www.oed.com/view/Entry/240924?rskey=7KJUHU&result=1#eid


Feelings of well-being, confidence or contentment“ (DE: Gefühle des Wohlbefindens, des Vertrauens oder der Zufriedenheit). Das sind alle sehr positive Bezeichnungen, die viele Kunden davon überzeugen können, daß es sich lohnt, die Einrichtungsgegenstände der Anmelderin anzuschaffen. Es sind klar lobende Angaben, die nach Artikel 7(1)(c) UMV nicht eingetragen werden können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß es vielleicht auch potenzielle Kunden gibt, denen die Waren der Anmelderin weniger oder gar nicht gefallen und die beim Wahrnehmen der Einrichtungsgegenstände nicht ein „feel-good“-Erlebnis haben.



  1. Das Amt habe bereits viele ähnliche Anmeldungen zugelassen.


Soweit sich die Anmelderin auf frühere Entscheidungen des Amtes beruft, ist ihr Vorbringen zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung ist nämlich die Regelung für EU-Marken ein autonomes System5, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Amtes und die der Beschwerdekammern des Amtes ist allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsmarkenrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen6. Das Amt ist daher durch seine eigenen früheren Entscheidungen nicht gebunden.7


(Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache T-117/06 Deutsche Telekom ./. EUIPO [SUCHEN.DE], Randnummer 45)


Zeichen, wie „FEEL GOOD CONTACT LENSES” für Kontaktlinsen, die dem Kunden beim Tragen ein angenehmes Gefühl vermitteln, sind kein Ruhmesblatt in der Geschichte des Amtes und hätten natürlich nie eingetragen werden dürfen.




  1. Es solle ein großzügiger Prüfungsmaßstab angelegt werden.


Eine großzügige und niedrigschwellige Prüfung wäre sicherlich für Anmelder interessant, aber verstieße gegen die geltende Rechtsprechung.


Die Anordnungen des Gerichtshofs weisen klar in die Gegenrichtung. Das LIBERTEL-Urteil (C-104/01 vom 6. Mai 2003) war das erste Urteil, in dem der Gerichtshof diese unter den Anmeldern und deren Vertretern populäre, jedoch unzutreffende Rechtsauffassung ins Reich der Fabeln verwiesen hat:


Im Gegenteil, die Zahl und die ausführliche Beschreibung der Eintragungshindernisse in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie sowie der breite Fächer an Rechtsbehelfen bei Ablehnung der Eintragung sprechen dafür, dass die Prüfung anlässlich des Antrags auf Eintragung nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden darf. Diese Prüfung muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Randnr. 21).”


Diese Rechtsprechung des EuGH verpflichtet die Markenämter seitdem, die ihnen gesetzlich zugewiesene Überprüfung angemeldeter Marken mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit durchzuführen, wobei kein Spielraum für eine vorübergehende oder dauernde Reduzierung dieser Prüfung besteht.


Der immer noch auftretenden Forderung nach einer großzügigeren und anmelderfreundlichen Eintragungspraxis und der damit verbundenen niedrigen Eintragungsschwelle ist damit endgültig die Grundlage entzogen.“



  • Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:


  1. FEEL GOOD INTERIOR“ ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen, englischsprachigen, durchschnittlich informierten und sachkundigen Verbraucherkreise einen Hinweis auf eine Innenraumgestaltung/-dekoration darstellt, deren Elemente dem Käufer ein angenehmes Gefühl vermitteln werden.


  1. alle Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis dieses Gefühl vermitteln können, weil sie alle mit der Innenausstattung einer Räumlichkeit in engem Zusammenhang stehen.


  1. die Feststellung seitens der Anmelderin, daß „INTERIOR“ vage und ungenau sei und nicht also „Stuhl“, „Teppich“ oder „Tisch“ heiße, nichts an dem beschreibenden Charakter des Zeichens ändert, weil ja in Artikel 7 der Unionsmarkenverordnung kein Unterschied zwischen allgemein beschreibenden und detailliert beschreibenden Angaben gemacht wird.


  1. das Zeichen daher nach Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen ist.



  • Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)


  • Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.


  • Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.


  • Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.


  • Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

1 Urteil des Gerichts vom 26. März 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-534/535/12 EUIPO ./. Still GmbH [FLEET DATA SERVICES/TRUCK DATA SERVICES], Randnummer 12.

2 Urteil des Gerichshofs vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 EUIPO ./. Proctor & Gamble [BABY-DRY], passim

3 Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99 Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau ./. Koninklijke KPN Nederland N.V. [POSTKANTOOR], Rn. 100

4 Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004 in dem Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau und Koninklijke KPN Nederland N.V. C-363/99 [POSTKANTOOR], Rn. 102

5 Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T‑32/00, Messe München/EUIPO [electrónica] Randnummer 47

6 Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003 in der Rechtssache T‑129/01, Alejandro/EUIPO – Anheuser-Busch [BUDMEN], Randnummer 61 und die dort angeführte Rechtsprechung

7 Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-130/01 Sykes Enterprises Inc. ./. EUIPO [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS] Randnummer 31


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