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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 14/06/2019
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Patrick Ashrafi Hasnerplatz 9 A-8010 Graz AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018035406 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Weedfinder
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Patrick Ashrafi Hasnerplatz 9 A-8010 Graz AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 02/04/2019 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV, da diese Anmeldung mit dem Wort „WEED“ als die Verherrlichung der Benutzung einer in vielen europäischen Ländern gesetzlich verbotenen Droge angesehen wird. Es verstößt somit gegen Artikel 7(1)(f) UMV für alle Waren und Dienstleistungen.. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 035 406 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia TESCH